IDD Weiterbildungspflicht: Was wird anerkannt?

Alles zur IDD Weiterbildungspflicht für Versicherungsmittler:innen - inklusive FAQ

Autoren: Dr. Wolfgang Kuckertz und Frank Rottenbacher | Stand: 29.08.2023
 

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Wer muss die IDD-Weiterbildung machen?

Alle im Versicherungsvertrieb - also auch festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - müssen sich gemäß § 34d GewO i.V.m. § 7 VersVermV pro Kalenderjahr 15 Zeitstunden weiterbilden (s. zu Detailfragen auch unsere FAQ am Ende dieser Seite). Da die Industrie- und Handelskammern (IHK) als Aufsichtsbehörden zurzeit sehr aktiv bei der Überprüfung der IDD Weiterbildungspflicht sind, stellt sich immer häufiger die Frage:

Welche Weiterbildungen werden anerkannt?

Im Jahr 2022 hatten wir über 30.000 Vermittler:innen bei uns auf der E-Learningplattform, die über die IDD-WBThek insgesamt 207.167 Weiterbildungsstunden erworben haben.

Auf Basis dieser Erfahrung soll dieser Beitrag folgende Fragen beantworten und Ihnen hoffentlich wertvolle Hinweise geben:

Umfang der IDD Weiterbildungspflicht

Für Versicherungsvermittler besteht eine Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden pro Jahr. So sieht es § 34d Abs. 9 S. 2 GewO i. V. m. § 7 VersVermV vor.

Die Weiterbildung muss dabei einen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen sowie mindestens den Anforderungen von den ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VersVermV).

Form der Weiterbildung

Folgende Formen der Weiterbildung sind möglich, damit die Weiterbildung anschließend auch als IDD-Weiterbildungszeit anerkannt werden kann.

Präsenzform

Dazu gehören auch Webinare, die eine Interkation zwischen Referent:in und Teilnehmer:innen ermöglichen. Die Weiterbildung läuft also "synchron" ab.

Bei Webinaren muss der Anbieter der Weiterbildung die Online-Zeiten der Teilnehmer:innen erfassen und und zu Nachweiszwecken speichern. 

Selbststudium bzw. E-Learning

Bei Selbststudium oder E-Learning muss es eine "nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter" geben.

Zu den E-Learning Möglichkeiten zählen auch Web Based Trainings, in die Fragen eingebaut sind, die den Lernfortschritt überprüfen und nachweisen. (Asynchrone Weiterbildung)

Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden

"In der Praxis schulen häufig die Inhaber des Vermittlerbetriebs ihre weiterbildungsverpflichteten Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken. Auch bei diesen betriebsinternen Maßnahmen muss es sich um Schulungen mit Bezug zur Versicherungsvermittlung handeln, damit sie anerkann werden können. Der Inhaber muss diese Schulungen ebenso wie Weiterbildungsanbieter bescheinigen. Wichtig ist, dass der Inhaber die Formalien nach Anlage 3 der VersVermV einhält, also die Weiterbildung plant, dazu einlädt und die Anwesenheit dokumentiert."

Frank Rottenbacher
Frank Rottenbacher, Mitglied des Vorstands der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG

Welche Weiterbildungsinhalte werden anerkannt?

Zentral ist die Frage, ob die Weiterbildungsthemen einen Bezug zur Versicherungsvermittlung bzw. -beratung haben. Dabei soll der Kundennutzen im Vordergrund stehen, was ja ein zentrales Anliegen der IDD war/ist. 

In den FAQ von DIHK und BaFin steht:

"Inhalte, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können, sind anzuerkennen, sofern sie den nötigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen. So ist die Weiterbildung im Bereich der „Kundenberatung“ (Ziff. 1 der Anlage 1 VersmVermV) in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich konkret um Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit im Rahmen der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs-/Gesprächstechniken. Gleiches gilt für den Themenkomplex „Rechtliche Grundlagen“ (Ziff. 2 der Anlage 1 VersVermV). Auch hier ist zwingend ein Versicherungsbezug erforderlich ....

Die Anlage 1 ist jedoch nicht abschließend. Auch Inhalte, die nicht in Anlage 1 erfasst sind, bei denen der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung aber erkennbar ist, werden anerkannt (z. B. Transportversicherung, Cyberversicherung, Warenkreditversicherung). Auch anerkannt werden Weiterbildungen zu den in Anlage 1 VAG genannten  Versicherungssparten."

Anerkennung Kapitalanlagethemen

Das bedeutet, dass Weiterbildungen zu offenen Investmentvermögen anerkennungsfähig sind, da Versicherungsanlageprodukte in der Anlage 1 zur VersVermV aufgezählt werden.

(Unsere Teilnehmer:innen können ein mehrseitiges Schreiben downloaden, in dem wir diese Anerkennungsfähigkeit ausführlich herleiten und für die Aufsichtsbehörde begründen.)

Auch Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (z. B. Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs-, Marketing oder Werbeveranstaltungen handelt. 

Welche Weiterbildungsinhalte werden nicht anerkannt?

Nach Einführung der IDD-Weiterbildungspflicht war unklar, ob allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen anerkannt werden sollen, oder nicht. In den FAQs von DIHK und BaFin wurde daher auf diese Fragestellung eingegangen. Ergebnis: 

allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen werden nicht anerkannt

Weiterbildungen sind dagegen nicht anerkennungsfähig, wenn es darin um allgemein betriebswirtschaftliche Unternehmerweiterbildungen, Personalführung, reine Verkaufsschulungen oder Motivationsseminare geht. Auch Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten werden nicht anerkannt.

Auch können z.B. Sachkundekurse zur Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau gemäß § 34f GewO oder Immobiliardarlehensvermittler:in gemäß § 34i GewO nicht grundsätzlich anerkannt werden, sondern eben nur versicherungsrelevante Inhalte daraus. Konkret bedeutet dies, dass Weiterbildungen zu den Themen Immobilienfinanzierung oder Bausparen keine Versicherungsweiterbildung sind und somit auch nicht von der IHK in die 15 Stunden eingerechnet werden.

Diese Regelungen können übrigens dazu führen, dass nicht alle Zeiten, die auf dem gut beraten Kontoauszug stehen, auch von den Aufsichtsbehörden anerkannt werden. Als Vermittler:in sollten Sie dies beachten, damit Sie schlussendlich nicht mit zu wenig Weiterbildungsstunden da stehen. 

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Kontrolle der Weiterbildungspflicht durch die IHKs

Kontrolliert wird die Weiterbildungspflicht durch die Aufsichtsbehörden, die IHK. Vermittlerbetriebe werden angeschrieben und aufgefordert, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung abzugeben und so ihre Weiterbildung nachzuweisen.

Konsequenzen bei Verstößen

Letztlich sind die Erlaubnisinhaber:innen selbst dafür verantwortlich, dass sie sich selbst, aber auch ihre dazu verpflichteten Mitarbeiter:innen ausreichend weiterbilden. Diese Weiterbildungen müssen die Erlaubnisinhaber:innen dokumentieren.

Verstößt die/der Erlaubnisinhaber :in dagegen, kann eine Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro erhoben werden. Ein so hoher Betrag wird aber erfahrungsgemäß nicht gleich beim ersten Verstoß verhängt. Aber Achtung: Bei mehrfachen Verstößen kann aber die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und somit ein Entzug der Erlaubnis drohen. (Siehe aber auch auch Unsere Tipps)

Pfefferminzia Podcast zur IDD Weiterbildungspflicht, DIHK und BaFin

"Im Gespräch: Wir sprachen mit Frank Rottenbacher, Vorstand des Weiterbildungsdienstleisters Going Public, über Vorgaben zur Weiterbildungspflicht nach IDD, die der DIHK und die Bafin gerade präzisiert haben."

(Falls der Player nicht anzeigt wird, hier geht es zum Podcast. )

FAQ zur IDD Weiterbildungspflicht von DIHK und BaFin

Der DIHK als Dachorganisation der IHKs sowie die BaFin haben erkannt, dass es möglichst einheitliche Spielregeln bei der Anerkennung von Versicherungsweiterbildungszeiten geben soll. Sie haben daher diese FAQ verfasst. Wenn Sie also ganz tief in die Welt der IDD Weiterbildungspflicht eintauchen wollen, ist das eine sehr gute Möglichkeit. 

Unsere Tipps

  1. Sie können selbst dazu beitragen, den Überprüfungsprozess durch Ihre IHK zu vereinfachen: Achten Sie bereits bei der Buchung ihrer Weiterbildung oder spätestens beim Erhalt der Bescheinigung darauf, dass der Titel der Weiterbildung aussagekräftig ist und einen Bezug zur Versicherungsvermittlung aufweist. Die Inhalte müssen Ihren Kunden einen Nutzen bringen (können).

    So reicht zum Beispiel „Roadshow 2021“ als Titel einer Weiterbildungsveranstaltung nicht aus. Hier sind Nachfragen seitens der Kammern zu recht vorprogrammiert. Besser sind Titel, die den Bezug zur Versicherungsvermittlung gleich mit im Namen tragen, also zum Beispiel „Betriebliche Altersvorsorge – was ändert sich für Makler 2021?“.

  2. Ist eine Weiterbildungsveranstaltung von Ihrer IHK nicht anerkannt worden? Haben Sie aus Versehen zu wenig Weiterbildungsstunden erworben?
    Wichtig ist es, bei Fehlern offen mit der IHK zu kommunizieren. Eine IHK kann die Weiterbildung noch nachträglich anerkenen, wenn Sie die Inhalte noch nachreichen und es sich herausstellt, dass die Inhalte – entgegen des Titels der Veranstaltung – doch einen Bezug zur Versicherungsvermittlung haben.

Wie kann ich optimal meine Weiterbildungszeiten erwerben?

Mit der WBThek hat die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG ein Online-Weiterbildungsangebot entwickelt, mit dem Vermittelnde und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeitenden ihre 15 Stunden Weiterbildungspflicht ganz einfach und professionell erfüllen können. In 2021 konnten wir über 21.000 Vermittler:innen insgesamt 207.167 Zeitstunden IDD-Weiterbildungszeit gutschreiben.

Tipp: Hier können Sie Weiterbildungszeiten erwerben

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IDD Weiterbildungspflicht: FAQ

  • Nein, es werden nur Zeitstunden für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht herangezogen. Weiterbildungspunkte gibt es nicht.

  • 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr.

    Ausnahme bilden produktakzessorische Vermittler mit Erlaubnis nach §34d, Abs. 6 GewO. Diese Personen vermitteln Versicherungen nur als Nebenprodukt zu anderen Waren oder Dienstleistungen. Das sind z.B. Kfz-Händler, die nebenher Kfz-Versicherungen vermitteln. Hier hängt der Umfang der jährlichen Weiterbildungspflicht von den konkreten Produkten und Tarifen ab, die vermittelt werden.

  • Ja, denn die Anforderung von 15 Zeitstunden gilt unabhängig davon, ob man die Versicherungsvermittlung haupt-, nebenberuflich oder sogar nur sporadisch ausübt.

    Es wurden nur einzelne extreme Härtefälle definiert, in denen von der Weiterbildungspflicht befreit werden kann. Das sind insbesondere nahezu ganzjährige Krankheit (mit Nachweis) oder Mutterschutz / Elternzeit über nahezu das gesamte Kalenderjahr.

    Im Zweifel sollten Sie bei Ihrer IHK nachfragen - möglichst noch im betroffenen Jahr - bevor es zu spät ist.

  • Alle im Versicherungsvertrieb.

    Das sind nach neuer Definition des Versicherungsvertriebs: Versicherungsvermittler, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind (gem. § 34d Abs. 1 GewO).

    Somit jeder, der zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt. Somit jeder, der bei der Verwaltung oder Erfüllung von Versicherungsvertragen, insbesondere im Schadenfall, mitwirkt.

    Von der Weiterbildungspflicht erfasst sind somit Versicherungsmakler und -vertreter, Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvermittler und deren unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten.

    Auch fallen alle Personen, die in der Leitung des Gewerbebetriebs für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind, unter die Weiterbildungspflicht.

  • Ja, wenn sie in der Vermittlung oder Beratung tätig sind. Die Weiterbildungsverpflichtung gilt aber auch für Mitarbeitende in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung.

    Das gilt übrigens auch für Angestellte von Versicherungsunternehmen, die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligt sind (§ 48 Abs. 2 VAG).

  • Die Weiterbildungspflicht der Backoffice-Mitarbeitenden hängt davon ab, ob sich aus der Verwaltungstätigkeit „Beratungs- und Informationspflichten“ ergeben.

    Anders formuliert: Wenn die internen Tätigkeiten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Kunden oder eine Außenwirkung haben, dann fallen diese Mitarbeitenden unter die Weiterbildungspflicht (Administration, Schadenbearbeitung, Auskunftserteilung, aber auch bereits die Übersendung der elektronischen Versicherungsbestätigung im Bereich der Kfz-Versicherung).

    Das können im Einzelfall nur Sie als Arbeitgeber/Unternehmen entscheiden. Rein interne Bürotätigkeiten (zum Beispiel Adressänderungen, Buchhaltung, Personalverwaltung) werden nicht von der Weiterbildungspflicht erfasst.

    Unser Tipp: Erstellen Sie jeweils eine Stellenbeschreibung, aus der die Tätigkeiten hervorgehen.

  • Nein. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Die Weiterbildungspflicht hängt nicht davon ab, ob man Kundenkontakt hat oder nicht.

  • Die Weiterbildungspflicht der Geschäftsleitung kann auf eine angemessene Anzahl von aufsichtsführenden Personen delegiert werden. Dieses Delegationsprinzip bezieht sich auf die Führungsaufgaben der Leitungsebene. So muss in Ausnahmefällen nicht immer die gesamte Geschäftsleitung weitergebildet werden. Die persönliche Weiterbildungspflicht der Vertriebs- und Servicekräfte kann hingegen nicht delegiert werden.

    Leitsatz: Wer selber Versicherungen vermittelt, Kunden dazu berät, solche Tätigkeiten beaufsichtigt oder maßgeblich beeinflusst, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.

  • Für Führungskräfte gilt die Weiterbildungsverpflichtung, wenn Tätigkeiten in ihren Aufgabenbereich fallen, die als Versicherungsvertrieb zu werten sind. Auch Führungskräfte müssen sich dann 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden.

  • Nein. Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten bzw. bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, müssen sich stets weiterbilden, d.h. sie können die Weiterbildung nicht gem. § 34d Abs. 9 GewO - wie beim Sachkundenachweis - delegieren.

  • Ja.

  • Ja, denn auch diese müssen sich regelmäßig weiterbilden. Jedoch werden hier nicht die obligatorischen 15 Zeitstunden gefordert. Sie müssen sich aber jährlich über „geeignete Maßnahmen“ weiterbilden.

    Versicherungsunternehmen müssen dies anlassbezogen überprüfen und den Zeitrahmen und Inhalt ggf. definieren.

  • Nein.

    Allerdings ist die Definition von Annex-Vermittlern in §34d, Abs. 8 GewO sehr eng gefasst. Hier werden lediglich Zusatzversicherungen zu einem Hauptprodukt oder einer Hauptdienstleistung vermittelt. Die Jahresprämie darf i.d.R. 600 EUR nicht überschreiten. Gedacht ist hier z.B. an Brillenversicherungen, die ein Optiker vermittelt, an freiwillige Garantien im Elektrofachgeschäft oder an Reiserücktrittsversicherungen im Reisebüro.

    Extra mit erfasst wurden auch die Restschuldversicherungen, die durch Bausparkassenvertreter vermittelt werden – unbegrenzt in Bezug auf die Prämienhöhe.

  • Es ist unerheblich, wann jemand die Versicherungsvertriebstätigkeit wieder aufnimmt. Auch bei Rückkehr nach einer langen Krankheit oder aus der Elternzeit gilt: Es bleibt bei den 15 Zeitstunden pro Jahr.

    Wenn jemand allerdings nachweislich nahezu ein ganzes Kalenderjahr (!) wegen einer schwerwiegenden Krankheit oder aufgrund von Elternzeit nicht tätig war, dann muss laut Begründung zur VersVermV in diesem Jahr keine Weiterbildung nachgewiesen werden.

  • Die Tätigkeit als Dozentin oder Dozent kann als Weiterbildungszeit angerechnet werden.

    Eine erneute Präsentation eines identischen Vortrags innerhalb eines Kalenderjahres kann hingegen nicht angerechnet werden. Damit ist diese Anforderung identisch zu Teilnehmenden, bei denen inhaltlich identische Weiterbildungen innerhalb eines Kalenderjahres auch nicht mehrfach angerechnet werden können.

  • Nein. gut beraten-Punkte oder -Zeiten sind nicht erforderlich.

    gut beraten wird im Gesetz bzw. in der Verordnung nicht erwähnt. Es zählen ausschließlich die erworbenen Weiterbildungsstunden, die Ihnen vom jeweiligen Weiterbildungsanbieter in der Regel kostenlos bescheinigt werden. Dieser Weiterbildungsanbieter kann GOING PUBLIC! sein, aber auch ein Produktgeber oder ein Arbeitgeber, da eine „betriebsinterne“ Durchführung der Weiterbildung explizit erlaubt ist.

    gut beraten sammelt die Leistungsbestätigungen der dort meldenden Bildungsdienstleister und erleichtert so ggf. die Übersicht. Es ist zu beachten, dass die Weiterbildungspflichtigen auch bei der Teilnahme an gut beraten die Nachweise zu den Weiterbildungen sammeln und fünf Jahre aufbewahren müssen.

    Weitere Informationen zu gut beraten.

  • Nein. Die Teilnahme an gut beraten ist keine gesetzliche Pflicht.

    Falls Sie eine Weiterbildung besuchen, die Ihnen gut beraten Zeiten gutschreibt, kann das eventuell für Sie die Übersicht erleichtern. Es ist zu beachten, dass die Weiterbildungspflichtigen auch bei Teilnahme an 'gut beraten' die Nachweise zu den Weiterbildungen sammeln und fünf Jahre aufbewahren müssen.

    Weitere Informationen zu gut beraten.

  • Hierzu gibt es durch den Gesetzgeber keine Einschränkung.

    Allerdings hat der Gesetzgeber Bedingungen definiert, die der jeweilige Bildungsdienstleister einhalten muss, damit Zeiten anerkannt werden können. Diese Anforderungen sind komplex. Achten Sie daher bei der Wahl Ihres Bildungsdienstleisters darauf, dass dieser verbindlich die Zeitgutschriften erteilt und dass er die Einhaltung der Bedingungen der VersVermV bestätigt.

    Denken Sie daran, dass die IHKs nur zeitverzögert die Erfüllung der Weiterbildungspflicht prüfen und es dann gut ist, wenn der Bildungsdienstleister bei Rückfragen weiterhin an Ihrer Seite steht.

  • Ihre Aufsichtsbehörde wird in unregelmäßigen Abständen kontrollieren, ob Sie und Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeitenden die 15 Stunden pro Jahr erreicht haben.
     
    Sie werden dann aufgefordert, eine entsprechende Erklärung auf einem Formblatt abzugeben und die Angaben ggf. zu belegen. Daher müssen Sie nicht jedes Jahr einen Nachweis ausfüllen und einreichen. Sammeln Sie die Bescheinigungen der Weiterbildungsanbieter für Sie und Ihre Mitarbeitenden und legen Sie diese getrennt nach Kalenderjahr ab.
     
    Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.
  • Der Gesetzgeber schreibt: „Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten der zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung derer Fachkompetenzen und derer personalen Kompetenzen gewährleisten." (§ 7 Abs. 1 VersVermV)
     
    Bitte beachten Sie, dass sich die Weiterbildung an der Tätigkeit der Weiterbildungsverpflichteten ausrichten muss. Ein inhaltlicher Ansatzpunkt für die versicherungsfachliche Qualifikation ist die Anlage 1 der VersVermV ergänzt um die Anlage 1 des VAG.
     
    Achtung: Nicht anerkannt werden Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten (z. B. Themen zum Gesundheitsmanagement oder der mentalen Unterstützung der Lernenden) oder Weiterbildungen ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung (z. B. allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen zur Unternehmensführung).
     
    Tipp: Achten Sie darauf, dass sich der Inhalt der Weiterbildung an der Anlage 1 VersVermV ausrichtet, um spätere Auslegungsschwierigkeiten mit der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
     
    Durch das Erwähnen der „personalen Kompetenz“ öffnet der Gesetzgeber die regelmäßige Weiterbildung auch für Trainings, die die „Sozialkompetenz und die Fähigkeit zum selbständigen Handeln gegenüber den Kunden“ weiterentwickeln sollen. So wäre zum Beispiel ein Training zur Kundengesprächsführung anerkennungsfähig, sofern ein Bezug zur Versicherungsvermittlung besteht und ein Kundennutzen erreicht werden soll. Ein allgemeines Training zum Zeitmanagement wäre hingegen z.B. nicht anrechnungsfähig.
  • Der Anbieter der Weiterbildung muss sich an die Anforderungen der VersVermV Anlage 3 halten.

    Danach muss die Maßnahme geplant sein (Konzeption, Beschreibung für Teilnehmende, Ablaufplan muss vorliegen). Darüber hinaus muss eine systematische Organisation vorliegen (Teilnehmende müssen in Textform eingeladen worden sein, Anwesenheit der Teilnehmenden muss dokumentiert werden) und es muss sichergestellt werden, dass die Dozenten/Trainer für die Maßnahme geeignet sind. Die entsprechenden Nachweise sind zu archivieren.

    Davon können Sie bei allen seriösen Weiterbildungsanbietern ausgehen. Achten Sie bei der Wahl Ihres Bildungsdienstleisters darauf, dass dieser verbindlich die Zeitgutschriften erteilt und dass er die Einhaltung der Bedingungen der VersVermV bestätigt. Denken Sie daran, dass die IHKs nur zeitverzögert die Erfüllung der Weiterbildungspflicht prüfen und es dann gut ist, wenn der Bildungsdienstleister bei Rückfragen weiterhin an Ihrer Seite steht.

    Bei GOING PUBLIC! sind diese Anforderungen bereits fest im zertifizierten Qualitätsmanagementsystem eingebaut.

  • Wenn Sie die vollständige Erfüllung der Weiterbildungspflicht für sich selbst oder für einen Mitarbeitenden nicht nachweisen können, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit bis zu 5.000 € je Verstoß geahndet werden (s. § 144, Abs. 2, Ziffer 7c GewO i.V.m. § 144, Abs. 4 GewO - bekannt sind bislang verhängte Bußgelder bis zu 3.000 €). Bei mehrfachen Verstößen ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit ggf. nicht mehr gegeben und Ihnen könnte dann die § 34d GewO-Erlaubnis entzogen werden.

  • Nein, das Besuchen von identischen Maßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.

  • Klar. 

    Mit der WBThek hat die GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG ein Online-Weiterbildungsangebot entwickelt, mit dem Vermittelnde und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Mitarbeitenden ihre 15 Stunden Weiterbildungspflicht ganz einfach und professionell erfüllen können. In 2021 konnten wir über 21.000 Vermittler:innen insgesamt 207.167 Zeitstunden IDD-Weiterbildungszeit gutschreiben.