Welche Weiterbildungsinhalte werden anerkannt?
Zentral ist die Frage, ob die Weiterbildungsthemen einen Bezug zur Versicherungsvermittlung bzw. -beratung haben. Dabei soll der Kundennutzen im Vordergrund stehen, was ja ein zentrales Anliegen der IDD war/ist.
In den FAQ von DIHK und BaFin steht:
"Inhalte, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können, sind anzuerkennen, sofern sie den nötigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen. So ist die Weiterbildung im Bereich der „Kundenberatung“ (Ziff. 1 der Anlage 1 VersmVermV) in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich konkret um Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit im Rahmen der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs-/Gesprächstechniken. Gleiches gilt für den Themenkomplex „Rechtliche Grundlagen“ (Ziff. 2 der Anlage 1 VersVermV). Auch hier ist zwingend ein Versicherungsbezug erforderlich ....
Die Anlage 1 ist jedoch nicht abschließend. Auch Inhalte, die nicht in Anlage 1 erfasst sind, bei denen der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung aber erkennbar ist, werden anerkannt (z. B. Transportversicherung, Cyberversicherung, Warenkreditversicherung). Auch anerkannt werden Weiterbildungen zu den in Anlage 1 VAG genannten Versicherungssparten."
Anerkennung Kapitalanlagethemen
Das bedeutet, dass Weiterbildungen zu offenen Investmentvermögen anerkennungsfähig sind, da Versicherungsanlageprodukte in der Anlage 1 zur VersVermV aufgezählt werden.
(Unsere Teilnehmer:innen können ein mehrseitiges Schreiben downloaden, in dem wir diese Anerkennungsfähigkeit ausführlich herleiten und für die Aufsichtsbehörde begründen.)
Auch Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (z. B. Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs-, Marketing oder Werbeveranstaltungen handelt.