
Zusammenfassung:
- EU-Kommissarin Mairead McGuinness hat am 24.05.2023 u.a. die Kleinanlegerstrategie bzw. Retail Investment Strategy (RIS) der EU-Kommission vorgestellt. Darin ist auch eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen, die Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren (Artikel 24d).
- Diese Weiterbildungspflicht wird höchstwahrscheinlich auch für Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gelten.
- Bei der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG werden Sie ein umfangreiches Online-Weiterbildungsangebot in Form von speziellen WBTheken nutzen können, die speziell auf die Weiterbildungsanforderungen von § 34f Vermittlern oder von Beratern unter einem Haftungsdach oder Banken ausgerichtet sind. Als § 34d Vermittler können Sie - sofern der Gesetzgeber es zulässt - durch die Cross-Bewertung viel Weiterbildungszeit sparen können
Inhaltsverzeichnis
- Wer ist von der Weiterbildungspflicht betroffen?
- Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO?
- Welches Weiterbildungsangebot wird die Anforderungen besonders effizient erfüllen?
- Wie ist der weitere Zeitablauf?
- Wie viele Stunden umfasst die Weiterbildungspflicht?
- Wie ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachzuweisen?
- Was sind die Inhalte der Weiterbildungspflicht?
- Welche Anforderungen stellt der neue Anhang V an die Weiterbildungspflicht?
Wer ist von der Weiterbildungspflicht betroffen?
Die EU-Kommission präsentiert in ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie bzw. Retail Investment Strategy (RIS) eine Weiterbildungspflicht für Personen, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren (Artikel 24d Abs. 1).
Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO?

Welches Weiterbildungsangebot wird die Anforderungen besonders effizient erfüllen?
Unsere Finanzanlagen-WBThek® erfüllt mit über 40 Stunden Weiterbildungsinhalten bereits jetzt schon die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Anforderungen an die regelmäßige Weiterbildung.
Sofern der Gesetzgeber es zulässt, wird auch hier die Mehrfachanrechnung (Cross-Bewertung) von Bildungszeiten sowohl im MiFID-Bereich, als auch gleichzeitig im IDD-Bereich möglich sein. Das wird die Netto-Weiterbildungszeit für alle § 34f Vermittlerinnen und Vermittler, die gleichzeitig auch Vermittler nach § 34d GewO sind, deutlich reduzieren.

Wie ist der weitere Zeitablauf?
Dieser Vorschlag der EU-Kommission wird im Trilog-Verfahren behandelt. Wenn der Kommissionsvorschlag verabschiedet wurde, geht er ins EU-Parlament und von dort aus in den EU-Rat. Bis zu seinem Inkrafttreten kann es somit noch eine Weile dauern.

Wie ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachzuweisen?
Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen sind durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.

Wie viele Stunden umfasst die Weiterbildungspflicht?
Die jährliche Weiterbildungspflicht beträgt 15 Stunden (Artikel 24d Abs. 2).

Welche Inhalte umfasst die Weiterbildungspflicht?
Personen, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren; müssen …
- … über die „erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“, um ihre Beratungspflichten erfüllen zu können
- … mindestens die in einem neuen Anhang V der MiFID genannten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und aufrechterhalten
- … diese Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige berufliche Weiterbildung und Schulungen, einschließlich spezieller Schulungen, wenn die Firma neue Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen anbietet, aufrechterhalten und aktualisieren.
Anhang V: Mindestanforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
(im Sinne von Artikel 24d Abs. 2)
(a) die wichtigsten Merkmale, Risiken und Eigenschaften der angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente zu verstehen, einschließlich der allgemeinen steuerlichen Auswirkungen, die sich für den Kunden im Zusammenhang mit den Transaktionen ergeben;
(b) die Gesamtkosten und -gebühren zu verstehen, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Art des angebotenen oder empfohlenen Anlageprodukts entstehen, sowie die Kosten, die mit der Erbringung der Beratung und anderer damit verbundener Dienstleistungen verbunden sind;
(c) zu verstehen, warum die Art des von der Firma angebotenen Anlageprodukts möglicherweise nicht für den Kunden geeignet ist, nachdem sie die vom Kunden vorgelegten einschlägigen Informationen unter Berücksichtigung der Änderungen, die seit der Erfassung der einschlägigen Informationen eingetreten sind, bewertet hat;
(d) verstehen, wie die Finanzmärkte funktionieren und wie sie sich auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten auswirken, die den Kunden angeboten oder empfohlen werden;
(e) die Auswirkungen von makroökonomischen Entwicklungen, nationalen/regionalen/globalen Ereignissen auf die Finanzmärkte und auf den Wert der Finanzinstrumente, die den Kunden angeboten oder empfohlen werden, zu verstehen;
(f) den Unterschied zwischen vergangener Leistung und zukünftigen Leistungsszenarien sowie die Grenzen von Prognosen zu verstehen;
(g) die allgemeinen Auswirkungen der wichtigsten Elemente des Finanzregulierungsrahmens zu verstehen;
(h) Bewertung von Daten, die für die den Kunden angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente relevant sind, wie z. B. wichtige Informationsdokumente, Prospekte, Jahresabschlüsse oder Finanzdaten;
(i) Verständnis der spezifischen Marktstrukturen für die Art von Finanzinstrumenten, die den Kunden angeboten oder empfohlen werden;
(j) die Bewertungsgrundsätze für die Art von Finanzinstrumenten verstehen, die den Kunden angeboten oder empfohlen werden;
(k) die Grundlagen der Verwaltung eines Portfolios verstehen, einschließlich der Fähigkeit, die Auswirkungen der Diversifizierung einzelner Anlagealternativen zu erkennen;
(l) das Konzept der nachhaltigen Geldanlage zu verstehen und zu wissen, wie man Nachhaltigkeitsaspekte und die Präferenzen der Kunden in den Beratungsprozess einbezieht.
(Keine offizielle Übersetzung)