Wissenswertes | Gewerbeerlaubnis Verbraucherkreditvermittler:innen

§ 34c GewO – Voraussetzungen für die Erlaubnis als Verbraucherkreditvermittler:in

Inhalt

1. Einführung in den § 34c GewO
1.1. Bedeutung und Zielsetzung des § 34c GewO
1.2. Abgrenzung zu anderen Paragraphen der Gewerbeordnung (z.B. § 34f, § 34d)

2. Berufszulassungsregelungen für Immobiliardarlehensvermittler
2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34c GewO
2.2. Vergleich mit Zulassungsvoraussetzungen anderer Finanzdienstleistungsberufe
2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34c GewO?

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO
3.1. Persönliche Voraussetzungen und Zuverlässigkeit
3.2. Fachliche Qualifikationen und erforderliche Nachweise
3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse und Versicherungspflichten

4. Der Antragsprozess für die Erlaubnis nach § 34i GewO
4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare
4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner
4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren
4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis nach § 34c GewO

5. Rechtliche Rahmenbedingungen und Compliance
5.1. Relevante Gesetze und Verordnungen
5.2. Haftungsfragen und Versicherungspflichten
5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele
5.4. Typische Haftungsfälle im Bereich der Verbraucherkreditvermittlung

6. Weiterbildung und Qualifikation
6.1. Bedeutung von Weiterbildung im Bereich Verbraucherkreditvermittlung
6.2. Übersicht über relevante Lehrgänge und Zertifikate
6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise

7. Registrierung und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit
7.1. Registrierungspflicht für Verbraucherkreditvermittler:innen
7.2. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Vermittler:innen
7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede
7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO

8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34i GewO
8.1. Was macht ein/e Verbraucherkreditvermittler:in?
8.2. Was verdient ein/e Verbraucherkreditvermittler:in?
8.3. Welche Aufgaben hat ein/e Verbraucherkreditvermittler:in?
8.4. Tipps für angehende Verbraucherkreditvermittler:innen

9. Unterstützung und Beratung durch GOING PUBLIC!
9.1. Wie kann GOING PUBLIC! bei der Erlangung der Erlaubnis nach § 34c GewO unterstützen?

Informationen zum Sachkundelehrgang Verbraucherkreditvermittler:in (IHK)

1. Einführung in den § 34c GewO

1.1. Bedeutung und Zielsetzung des § 34c GewO

Die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts. Das Gesetz trat am 22. Mai 2007 in Kraft und gilt für jeden Verbraucherkreditvermittler und jede Verbraucherkreditvermittlerin, d.h. auch für jeden Versicherungsvertreter- und Vertreterin sowie für jeden Versicherungsmakler- und maklerin. Gleichzeitig trat die Versicherungsvermittlungsverordnung in Kraft, welche die Bestimmungen der geänderten Gesetze konkretisiert. Die Bestimmungen zum Erlaubniserteilungs-Verfahren sind im § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.

Das Gesetz wurde geschaffen, um eine Vereinheitlichung der Qualitätsstandards in der Beratung zu erreichen. Verbraucher und Verbraucherinnen sollten nach Einführung der Novellierung der Vermittlerrichtlinie besser vor unseriösen Vermittlern und Vertrieben geschützt werden. Die aggressiven Verkaufsmethoden der neunziger Jahre sollten der Vergangenheit angehören und unseriöse Vermittler aus dem Markt entfernt werden. Weiterhin sollte mit der Einführung einer Beratungsdokumentationspflicht eine Sicherheit für Verbraucher und Verbraucherinnen sowie für die Vermittlerschaft geschaffen werden. Ein weiteres Ziel war die Rückgewinnung von Vertrauen seitens der Verbraucher und Verbraucherinnen in eine sachkundige und fundierte Beratung.

1.2. Abgrenzung zu anderen Paragraphen der Gewerbeordnung (z.B. § 34d)

Während der § 34i GewO speziell für Finanzanlagenvermittler gilt, beziehen sich andere Paragraphen der Gewerbeordnung auf unterschiedliche Bereiche der Finanzdienstleistung. Ein prominentes Beispiel ist der § 34d GewO, der die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern regelt. Obwohl beide Paragraphen sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten beschäftigen, gibt es wesentliche Unterschiede in den Anforderungen und der Art der Produkte, die vermittelt werden dürfen.

Der § 34c GewO fokussiert sich auf die Darlehensvermittlung und erfordert daher spezifische Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Darlehensvermittlung. Im Gegensatz dazu bezieht sich der § 34f GewO auf die Vermittlung von Finanzanlagen wie Aktien, Fonds oder Anleihen. Dies spiegelt sich auch in den unterschiedlichen Weiterbildungs- und Zertifizierungsanforderungen wider, die für diese beiden Berufsgruppen gelten.

2. Berufszulassungsregelungen für Verbraucherkreditvermittler:innen

2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34c GewO

2.1.1. Grundlagen des § 34i GewO
Der § 34c der Gewerbeordnung (GewO) ist die rechtliche Basis für die Tätigkeit als Verbraucherkreditvermittler oder Verbraucherkreditvermittlerin in Deutschland. Um als tätig zu werden, ist eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Diese Regelung gewährleistet, dass nur qualifizierte Personen Darlehen vermitteln dürfen, was zum Schutz der Kunden und Kundinnen beiträgt.

Darlehensberater/-vermittler müssen genau darauf achten, welchem Darlehensnehmer sie welchen Darlehensgegenstand/welches Produkt vermitteln bzw. wozu beraten wird. Davon hängt ab, ob eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und/oder nach § 34i GewO und/oder ggf. nach § 34f/34h GewO benötigt wird.

Die Erlaubnis gem. § 34i GewO ist seit dem 21.03.2016 erforderlich für Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler bei: - gewerbsmäßiger Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder - entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen oder - Beratung von Dritten zu solchen Verträgen oder - für Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater, der

2.1.2. Registrierung im Vermittlerregister
Jede:r Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerin muss im Vermittlerregister eingetragen sein. Diese Registrierung dient der Transparenz und ermöglicht es Kunden und Kundinnen, die Zulassung und Qualifikation der Vermittler und Vermittlerinnen zu überprüfen.

2.1.3. Qualifikationsanforderungen
Für die Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) müssen Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen bestimmte Qualifikationen nachweisen. Dies umfasst in der Regel einen Sachkundenachweis, der Industrie- und Handelskammer (IHK)

2.2. Vergleich mit anderen Finanzdienstleistungsberufen

Im Vergleich zu anderen Berufen im Finanzdienstleistungssektor, wie etwa Versicherungsmakler:innen (§ 34d GewO) oder Finanzanlagenvermittler:innen (§ 34f GewO), weisen Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen ähnliche Zulassungsvoraussetzungen auf. Der wesentliche Unterschied liegt in den spezifischen Sachkundeprüfungen und der Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Während sich Versicherungsmakler:innen auf Versicherungsprodukte spezialisieren, fokussieren sich Finanzanlagenvermittler:innen auf Produkte wie Aktien, Fonds oder Anleihen.

2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung?

Eine Erlaubnis nach § 34c GewO ist für alle Personen und Unternehmen erforderlich, die gewerbsmäßig Darlehen vermitteln möchten. Dies schließt sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen ein, die in der Vermittlung von Darlehen tätig sind. Die Erlaubnis ist unerlässlich, um in Deutschland legal als Verbraucherkreditvermittler oder Verbraucherkreditvermittlerin agieren zu können. Sie stellt sicher, dass die Vermittler:innen die notwendigen Qualifikationen und Standards erfüllen, um ihre Kund:innen kompetent und vertrauenswürdig beraten zu können.

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO

Die Erlaubniserteilung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass nur zuverlässige und qualifizierte Personen oder Unternehmen als Verbraucherkreditvermittler oder Verbraucherkreditvermittlerin tätig werden. 

3.1. Persönliche Voraussetzungen

Zuverlässigkeit: Die zuständige Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Antragstellerin. Hierbei können Vorstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit Vermögensdelikten oder Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, ein Hindernis für die Erlaubniserteilung darstellen. Auch laufende Insolvenzverfahren oder zurückliegende eidesstattliche Versicherungen können gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Antragstellerin sprechen.

3.2. Fachliche Qualifikationen und Nachweise

Nachweise: Welche Nachweise Sie für die Erlaubnisbeantragung einreichen müssen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse

Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller oder Antragstellerin darf nicht in Vermögensverfall geraten sein. Das bedeutet, er oder sie darf keine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und es dürfen keine Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sein.

4. Der § 34c-Antragsprozess im Detail

4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare

Für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34c GewO sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Dazu zählen:

  1. Ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantrag (PDF-Download bei Ihrer Erlaubnisbehörde)
  2. Gewerbezentralregisterauszug für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
  3. Bescheinigung in Steuersachen für den Antragsteller (über Ihr Finanzamt, nicht älter als 3 Monate)
  4. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
  5. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts gemäß § 882b ZPO (nicht älter als 3 Monate)
  6. Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (bei Ihrem Insolvenzgericht, nicht älter als 3 Monate)
  7. Nachweis über berufliche Qualifikationen, z.B. Zertifikate von IHK-Lehrgängen für Verbraucherkreditvermittler:innen
  8. Auszug aus dem Handelsregister, sofern es sich um ein eingetragenes Unternehmen handelt. (nicht älter als 3 Monate)

(Quelle: ihk.de)

4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner:innen

Die Anträge werden in der Regel bei der örtlichen Gewerbebehörde oder der Industrie- und Handelskammer (IHK) eingereicht. Es ist wichtig, sich direkt an diese Stellen zu wenden, um aktuelle Informationen und spezifische Anforderungen für Ihre Region zu erhalten.

4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren

Die Bearbeitungszeit kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Auslastung der Behörden. Die Gebühren für die Antragstellung sind ebenfalls unterschiedlich und sollten im Vorfeld bei der zuständigen Behörde erfragt werden. In Berlin kostet die Erlaubnis zum Beispiel bis zu 90,00- 1.800,00 EUR  (Stand 2023). Hier mehr Informationen dazu.

In diesem Abschnitt haben wir Ihnen einen detaillierten Überblick über den Antragsprozess für die Erlaubnis nach § 34c GewO gegeben. Eine sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der erforderlichen Schritte sind entscheidend für einen erfolgreichen Antrag.

4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis

  • Informationsbeschaffung: Zunächst sollten sich Antragsteller über die spezifischen Anforderungen und notwendigen Unterlagen informieren. Dies kann über die Website der zuständigen Behörde oder durch direkte Kontaktaufnahme erfolgen.
  • Zusammenstellung der Unterlagen: Dazu gehören ein aktuelles Führungszeugnis, Nachweise über die berufliche Qualifikation, Belege über geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • Ausfüllen der Antragsformulare: Die erforderlichen Formulare sind meist online verfügbar und müssen sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden.
  • Einreichung des Antrags: Der Antrag samt aller Unterlagen wird bei der zuständigen Behörde eingereicht. Es empfiehlt sich, dies persönlich zu tun oder eine Bestätigung über den Eingang der Unterlagen zu erbitten.
  • Bearbeitungsphase: Während der Bearbeitungszeit, die je nach Behörde variieren kann, sollten Antragsteller für Rückfragen zur Verfügung stehen.
  • Erhalt der Erlaubnis: Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen und Erfüllung aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt.

5. Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

5.1. Übersicht relevanter Gesetze und Verordnungen

Die Tätigkeit von Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen wird durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dazu zählen:

5.2. Haftungsfragen und Berufshaftpflichtversicherung für Verbraucherkreditvermittler:innen

Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen müssen sich mit verschiedenen Haftungsrisiken auseinandersetzen. Sie sind gemäß § 34c Abs. 2 Punkt 3 nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen Schadensersatzansprüche abzusichern, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen können. Trotzdem ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung empfehlenswert.

5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele

Die Rechtsprechung im Bereich der Verbraucherkreditvermittlung ist ständigen Veränderungen unterworfen. Aktuelle Urteile und Fallbeispiele sind für Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerin von großer Bedeutung, um sich über Neuerungen und Interpretationen von Gesetzen und Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Diese Fälle bieten wertvolle Einblicke in die praktische Anwendung des Rechts und helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.

  • Kreditvermittler als Erfüllungsgehilfe der Bank (§ 278 BGB), Wissenszurechnung analog § 166 BGB (Urteil vom 19. März 2013 - XI ZR 46/11)
  • Keine Mithaftung für Kredit bei offensichtlicher finanzieller Überforderung (Urteil vom 29.06.2023 - 8 U 172/22)

5.4. Typische Haftungsfälle in der Verbraucherkreditvermittlung

Typische Haftungsfälle in der Praxis eines Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerin umfassen unter anderem:

  • Fehlerhafte oder unvollständige Beratung
  • Nichtbeachtung der Risikoneigung der Kunden und Kundinnen
  • Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten
  • Interessenkonflikte
  • Fehler bei der Dokumentation
  • Nichtaktualisierung von Kundendaten
  • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften

6. Fortbildung und Weiterbildungsmöglichkeiten für Verbraucherkreditvermittler:innen

6.1. Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen

Für Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerin gibt es keine gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung (siehe § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung) wie z.B. bei Immobilienmakler:innen, Versicherungsvermittler:innen, Wohnimmobilienverwalter:innen oder Versicherungsmakler:innen. In einem sich ständig stark verändernden Marktumfeld ist eine kontinuierliche Weiterbildung dringend erforderlich, um den Kenntnisstand auf einem aktuellen Niveau zu halten.

6.2. Übersicht über relevante Lehrgänge und Zertifikate zum § 34i GewO

Es gibt eine Vielzahl an Lehrgängen und Zertifikaten, die für Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen relevant sind. Diese Fortbildungen decken wichtige Bereiche wie Risikomanagement, Finanzmarktregulierung, Kundenservice und Vertriebsstrategien ab. Ein elementarer Bestandteil für Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen ist der Sachkundenachweis der IHK. Weitere Informationen zum Vorbereitungslehrgang auf die IHK-Sachkundeprüfung gemäß § 34c GewO finden Sie hier.

6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise

Neben Sachkundeprüfungen sind weitere Speziallehrgänge und Weiterbildungen für IVerbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen von essentieller Bedeutung.  Hier mehr Informationen dazu.

7. Registrierungspflicht und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit

7.1. Registrierungspflicht für Verbraucherkreditvermittler:innen

Für Erlaubnisse gem. § 34c GewO besteht keine Registrierungspflicht im Vermittlerregister. (Quelle: IHK)

7.2. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Vermittler:innen

Im Bereich der Finanzdienstleistungen gibt es verschiedene Arten von Vermittler:innen, die sich in ihren Tätigkeiten, Spezialisierungen und rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Zu den Hauptkategorien gehören:

Finanzanlagenvermittler:innen (§ 34f GewO): Sie sind spezialisiert auf die Vermittlung von Finanzanlagen. Für ihre Tätigkeit benötigen sie eine Erlaubnis nach § 34f GewO und müssen im Vermittlerregister eingetragen sein.

Versicherungsvermittler:innen (§ 34d GewO): Diese Gruppe umfasst Versicherungsmakler:innen und -vertreter:innen, die Versicherungsprodukte vermitteln. Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34d GewO und müssen ebenfalls im Vermittlerregister registriert sein.

7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede

Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen dieser Unterschiede sind vielfältig und wirken sich auf folgende Bereiche aus: Erlaubnis und Registrierung, Haftung und Versicherung, Fortbildung, Kundakquise.

7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO

Keine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO benötigen: 

  • Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweisen
  • nicht gewerbsmäßige Darlehensvermittler
  • Angestellte von selbständigen Darlehensvermittlern
  • Kreditinstitute für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG
  • diejenigen, die selbst Darlehen gewähren; hier können aber Vorschriften des KWG greifen.


Das Erfordernis einer Erlaubnis nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt.

(Quelle: IHK)

8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34i GewO

8.1. Was macht ein/e Verbraucherkreditvermittler:in?

Wenn ein Verbraucherkreditvermittler- oder vermittlerin ein Beratungsgespräch mit Kunden beginnt, verschafft er sich zunächst einen Überblick über deren finanzielle Situation. Er prüft die Bonitätsgeschichte sowie die Bonitätseinstufung der Kunden und Kundinnen und analysiert ihre bestehenden Zahlungsverpflichtungen. Er ermittelt den Betrag ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten und hält diesen in Aufzeichnungen fest. Zusätzlich informiert er sich über ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich eines Kredits. Anschließend gibt er ihnen Informationen über verschiedene Finanzprodukte und unterstützt sie bei der Auswahl eines Kreditangebots. Wenn die Kunden oder Kundinnen eine Entscheidung getroffen haben, wickelt er die Antragstellung ab. Die Beratung kann sowohl in einer Bankfiliale als auch telefonisch oder schriftlich erfolgen.

8.2. Was verdient ein/e Verbraucherkreditvermittler:in?

Nach Angaben der Portale gehalt.de sowie lontsatik.de, verdienen Verbraucherkreditvermittler- und vermittlerinnen im Angestelltenverhältnis Brutto durchschnittlich 4.745,00 Euro monatlich. Basierend auf 12.489 Bruttolöhnen erbibt sich folgende Statistik:

  • 25 % der Verbraucherkreditvermittler- oder vermittlerinnen verdienen weniger als 4.868,00 €
  • 50 % der Verbraucherkreditvermittler- oder vermittlerinnen verdienen zwischen 4.868,00 € und 6.750,00 €,
  • 5 % der Verbraucherkreditvermittler- oder vermittlerinnen verdienen mehr als 6.750,00 €.

Selbstandige Verbraucherkreditvermittler- und Vermitterinnen verdienen durchschnittlich 62.400 € pro Jahr und monatlich Brutto 5.200 €. Das Einkommen hängt von vielen Faktoren, wie dem persönlichen Einsatz, dem Marketing und dem durchschnittlichen Kreditvolumen ab. Selbständige Verbraucherkreditvermittler- und vermittlerinnen erhalten statt eines Gehaltes, Provisionen von den Kreditinstituten für die Vermittlung von Kreditverträgen. Hier ein Info-Grafik zum Verdienst, geordnet nach Bundesländern.

(Quelle: gehalt.de)

8.3. Welche Aufgaben hat ein/e Verbraucherkreditvermittler:in?

Unter anderem berät der Verbraucherkreditvermittler- oder vermittlerin seine Kunden und Kundinnen bezüglich folgender Finanzierungen:

  • Verbraucherkredite
  • Ablösungen bestehender Verbraucherkredite 
  • Zudem besteht die Möglichkeit, sich auf einige der Finanzierungsarten zu spezialisieren.

Kreditberater, die bei Kreditvergleichsportalen tätig sind, bilden die Schnittstelle zwischen Kunden und Banken und beraten ihre Kunden meist telefonisch oder schriftlich.

8.4. Tipps für angehende Verbraucherkreditvermittler:innen

Sofern Sie sich für die Tätigkeit interessieren, empfehlen wir Ihnen ein Praktikum z. B. in einer Bank- oder Kreditvermittlungsagentur, um die grundlegenden Abläufe kennenzulernen.

Wie kann mir GOING PUBLIC helfen?

Bei GOING PUBLIC! können Sie Wissen und Fähigkeiten erwerben, die Sie in Ihrer Tätigkeit als Verbraucherkreditvermittler oder Verbraucherkreditvermittlerin voranbringen. Wir begleiten unsere Kund:innen von der Anmeldung bis hin zur IHK-Prüfung. Alle vermittelten Inhalte sind praxis- und möglichst nah an den IHK-Prüfungsinhalten orientiert, sodass unsere Absolvent:innen nach bestandener Prüfung ihr neu erworbenes Wissen direkt anwenden können. Lassen Sie sich beraten oder starten Sie direkt durch.

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