2. Berufszulassungsregelungen für Verbraucherkreditvermittler:innen
2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34c GewO
2.1.1. Grundlagen des § 34i GewO
Der § 34c der Gewerbeordnung (GewO) ist die rechtliche Basis für die Tätigkeit als Verbraucherkreditvermittler oder Verbraucherkreditvermittlerin in Deutschland. Um als tätig zu werden, ist eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Diese Regelung gewährleistet, dass nur qualifizierte Personen Darlehen vermitteln dürfen, was zum Schutz der Kunden und Kundinnen beiträgt.
Darlehensberater/-vermittler müssen genau darauf achten, welchem Darlehensnehmer sie welchen Darlehensgegenstand/welches Produkt vermitteln bzw. wozu beraten wird. Davon hängt ab, ob eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und/oder nach § 34i GewO und/oder ggf. nach § 34f/34h GewO benötigt wird.
Die Erlaubnis gem. § 34i GewO ist seit dem 21.03.2016 erforderlich für Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler bei: - gewerbsmäßiger Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder - entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen oder - Beratung von Dritten zu solchen Verträgen oder - für Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater, der
2.1.2. Registrierung im Vermittlerregister
Jede:r Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerin muss im Vermittlerregister eingetragen sein. Diese Registrierung dient der Transparenz und ermöglicht es Kunden und Kundinnen, die Zulassung und Qualifikation der Vermittler und Vermittlerinnen zu überprüfen.
2.1.3. Qualifikationsanforderungen
Für die Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) müssen Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen bestimmte Qualifikationen nachweisen. Dies umfasst in der Regel einen Sachkundenachweis, der Industrie- und Handelskammer (IHK).
2.2. Vergleich mit anderen Finanzdienstleistungsberufen
Im Vergleich zu anderen Berufen im Finanzdienstleistungssektor, wie etwa Versicherungsmakler:innen (§ 34d GewO) oder Finanzanlagenvermittler:innen (§ 34f GewO), weisen Verbraucherkreditvermittler und Verbraucherkreditvermittlerinnen ähnliche Zulassungsvoraussetzungen auf. Der wesentliche Unterschied liegt in den spezifischen Sachkundeprüfungen und der Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Während sich Versicherungsmakler:innen auf Versicherungsprodukte spezialisieren, fokussieren sich Finanzanlagenvermittler:innen auf Produkte wie Aktien, Fonds oder Anleihen.
2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung?
Eine Erlaubnis nach § 34c GewO ist für alle Personen und Unternehmen erforderlich, die gewerbsmäßig Darlehen vermitteln möchten. Dies schließt sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen ein, die in der Vermittlung von Darlehen tätig sind. Die Erlaubnis ist unerlässlich, um in Deutschland legal als Verbraucherkreditvermittler oder Verbraucherkreditvermittlerin agieren zu können. Sie stellt sicher, dass die Vermittler:innen die notwendigen Qualifikationen und Standards erfüllen, um ihre Kund:innen kompetent und vertrauenswürdig beraten zu können.