Beschäftigen Sie Mitarbeiter in der Immobiliardarlehensvermittlung? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Beschäftigen Sie Mitarbeiter in der Immobiliardarlehensvermittlung? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Datum: 05.01.2024 | Autor: Ronald Perschke | Kategorie: Bildungscontrolling, E-Learning / KI, Immobilien, Ruhestandsplanung, Weiterbildung

Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.

Jeder gewerbliche Immobiliardarlehensvermittler:in muss den Nachweis erbringen, dass er oder sie über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt. Geregelt ist dies im § 34i Abs. 4 GewO und betrifft Personen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten.

Der Sachkundenachweis ist ein wichtiger Bestandteil der Erlaubnisbeantragung gemäß § 34i GewO. Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34i Abs. 2 GewO). Über die Sachkunde hinaus sind hier weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Hier mehr Informationen dazu: § 34i GewO | Voraussetzungen für die Erlaubnis

Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen sind:

  • Immobilienkaufmann/-frau
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen
  • Geprüfte(r) Immobilienfachwirt/-in
  • Geprüfte(r) Bankfachwirt/-in
  • Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Finanzberatung
  • Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
  • hier entfällt der Sachkundenachweis.

Aber wie sieht es nun mit der Weiterbildungsverpflichtung aus?

Aktuell ist die regelmäßige Weiterbildung für § 34i-Erlaubnisinhaber und -inhaberinnen sowie deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Links:

§ 34i GewO § 34i GewO - Einzelnorm

#FortbildungsFreitag #§34iGewO