Sachkunde & Erlaubnis nach § 34i GewO erklärt

Beschäftigen Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Immobiliardarlehensvermittlung? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Datum: 05.01.2024 | Autor: Ronald Perschke | Kategorie: Bildungscontrolling, E-Learning / KI, Immobilien, Ruhestandsplanung, Weiterbildung

Wer als Vermittlerin oder Vermittler von Immobiliardarlehen tätig sein möchte, muss gesetzliche Vorgaben erfüllen – insbesondere nach § 34i GewO. Doch was bedeutet das konkret?

  • Wer braucht eine Sachkundeprüfung?
  • Welche Qualifikationen reichen aus?
  • Gibt es eine gesetzliche Weiterbildungspflicht?

Diese Fragen stellen sich viele Unternehmen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung. Dieser Beitrag liefert klare Antworten auf die wichtigsten Pflichten: Von der Sachkundeprüfung über Ausnahmeregelungen bis zur Bedeutung der Erlaubnis und dem Stand der Weiterbildungspflicht.

Was erwartet Sie in diesem Beitrag?
Eine fundierte, verständliche und rechtssichere Übersicht über Ihre Pflichten und Möglichkeiten gemäß § 34i GewO. Ideal für:

  • Gewerbetreibende in der Darlehensvermittlung
  • Personalverantwortliche
  • Rechts- und Compliance-Abteilungen
  • Interessierte Berufseinsteiger:innen

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung: Gesetzliche Anforderungen im Überblick
  2. Wer benötigt eine Sachkundeprüfung nach § 34i GewO?
  3. Ausnahmen: Diese Berufsabschlüsse ersetzen den Nachweis
  4. Erlaubnispflicht: Wann eine gewerbliche Erlaubnis erforderlich ist
  5. Weiterbildungspflicht: Gibt es sie wirklich nicht?
  6. FAQ – Häufige Fragen zur Sachkunde nach § 34i GewO

2. Wer benötigt eine Sachkundeprüfung nach § 34i GewO?

Klare Anforderungen für Immobiliardarlehensvermittler:innen

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittlerin oder -vermittler ist eindeutig geregelt – und zwar im § 34i Gewerbeordnung (GewO). Wer gewerbsmäßig tätig ist, muss eine Erlaubnis beantragen. Und für diese Erlaubnis ist der sogenannte Sachkundenachweis unerlässlich – es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.

Doch was bedeutet „Sachkunde“ konkret? Und wer ist tatsächlich verpflichtet, die Sachkundeprüfung abzulegen?

Gesetzliche Grundlage: § 34i Absatz 4 GewO

Die zentrale Norm lautet:

„Die Erlaubnis [...] ist zu erteilen, wenn der Antragsteller [...] die erforderliche Sachkunde nachweist.“
(§ 34i Abs. 4 GewO – www.gesetze-im-internet.de)

Diese Vorschrift betrifft alle Personen, die gewerbsmäßig:

  • Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Abs. 3 BGB vermitteln,
  • entgeltliche Finanzierungshilfen nach § 506 BGB anbieten,
  • oder Dritte zu solchen Verträgen beraten.

Damit richtet sich die Vorschrift nicht nur an Selbstständige oder Unternehmensinhaber:innen, sondern auch an angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern sie aktiv in Beratung oder Vermittlung eingebunden sind.

Wer ist konkret betroffen?

Die Sachkundeprüfung betrifft u. a.:

  • Selbstständige Vermittler:innen, die Darlehen vermitteln wollen
  • Unternehmer:innen mit dem Ziel der Immobiliardarlehensvermittlung
  • Beschäftigte im Vertrieb oder in der Kundenberatung, wenn sie unmittelbar mit der Vermittlung zu tun haben
  • Angestellte in Banken oder Finanzdienstleistungsinstituten, sofern sie unter die gewerberechtliche Regelung fallen

👉 Wichtig: Die Sachkunde ist personenbezogen – nicht unternehmensbezogen! Es genügt nicht, wenn das Unternehmen eine Erlaubnis hat. Jede Person, die in die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit eingebunden ist, muss selbst sachkundig sein.

Was umfasst die Sachkunde?

Die Sachkunde bedeutet, dass die betreffende Person über umfassende Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügt:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen der Immobiliardarlehensvergabe
  • Produkte und Produktvergleich (inkl. Risiken)
  • Verbraucherschutz und Beratungspflichten
  • Markt- und Preiskenntnisse
  • Vertragsarten, Sicherheiten, Tilgungsmodelle
  • Grundbuch- und Immobilienrecht

Diese Inhalte werden in der Sachkundeprüfung vor der IHK abgefragt – bestehend aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil (Beratungsgespräch).

👉 Details zur IHK-Sachkundeprüfung finden Sie z. B. hier: IHK-Prüfung Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO

Typische Fehler und Missverständnisse

Viele Unternehmen unterschätzen den Anwendungsbereich. Häufige Irrtümer:

„Nur die Geschäftsführung braucht die Sachkunde.“
→ Falsch: Alle, die unmittelbar beraten oder vermitteln, benötigen sie ebenfalls.

„Ich arbeite nur nebenberuflich – da gilt das nicht.“
→ Falsch: Auch bei Nebentätigkeit ist eine Erlaubnis und Sachkunde erforderlich.

„Ich vermittle ja nur ein Produkt – das reicht.“
→ Falsch: Auch bei wenigen Produkten ist eine umfassende Beratungspflicht gegeben.

3. Ausnahmen: Diese Berufsabschlüsse ersetzen den Nachweis

Sachkundebefreiung durch anerkannte Berufsqualifikationen

Nicht jede Person, die in der Immobiliardarlehensvermittlung tätig ist, muss zwingend die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34i GewO ablegen. Es gibt festgelegte Berufsabschlüsse, die automatisch als gleichwertig anerkannt werden und den Sachkundenachweis ersetzen.

Das Ziel dieser Regelung: Personen mit fundierter Ausbildung oder Weiterbildung im Bereich Immobilien oder Finanzen sollen nicht doppelt geprüft werden. Diese Gleichstellung ist ebenfalls im § 34i Abs. 2 GewO geregelt.

Welche Qualifikationen sind anerkannt?

Laut Gesetz und IHK-Vorgaben gilt die Sachkundeprüfung als erbracht, wenn eine der folgenden Qualifikationen nachgewiesen wird:

Berufsabschluss Anerkennung
Immobilienkauffrau / -mann
Bankkauffrau / -mann
Sparkassenkauffrau / -mann
Geprüfte Immobilienfachwirtin / Immobilienfachwirt
Geprüfte Bankfachwirtin / Bankfachwirt
Geprüfte Fachwirtin / Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
Geprüfte Fachwirtin / Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK)
Fachberaterin / Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK)

👉 Wichtig: Die Qualifikation muss durch ein offizielles Abschlusszeugnis nachgewiesen werden und zeitlich aktuell sein – veraltete oder abgebrochene Ausbildungen werden nicht anerkannt.

Nachweisverfahren bei der Erlaubnisbeantragung

Wer einen dieser anerkannten Abschlüsse besitzt, kann im Antrag auf Erlaubniserteilung gemäß § 34i GewO den Sachkundenachweis durch das Abschlusszeugnis ersetzen.

Die zuständige Behörde (meist Gewerbeamt oder IHK) prüft den Nachweis anhand:

  • des Berufsabschlusses
  • der konkreten Prüfungsordnung
  • ggf. durch ergänzende Nachweise (z. B. Berufserfahrung, Lehrpläne)

📄 Eine Übersicht der anerkannten Berufe findest du z. B. hier: IHK München – Sachkunde 34i: Ausnahmen

Was gilt für ausländische Abschlüsse?

Wer seinen Abschluss im Ausland erworben hat, kann eine Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:

  1. Anerkennungsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
  2. Vorlage sämtlicher Unterlagen in beglaubigter deutscher Übersetzung
  3. Entscheid durch die zuständige Stelle (meist IHK oder zentrale Anerkennungsstelle)

Kein anerkannter Abschluss – was tun?

Liegt keiner der genannten Berufsabschlüsse vor, ist die Teilnahme an der IHK-Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler:innen verpflichtend. Diese Prüfung umfasst:

  • Schriftlichen Teil (Multiple-Choice, Rechtswissen, Praxisfälle)
  • Mündlichen Teil (simuliertes Beratungsgespräch)

👉 Vorbereitungslehrgänge werden z. B. von IHKs, Bildungsträgern oder E-Learning-Plattformen angeboten.

Beispiele:

Praxisbeispiel: Wann ist eine Prüfung nötig?

Beispiel A:
Eine Vertriebsmitarbeiterin hat eine Ausbildung als Immobilienkauffrau (IHK).
✅ Kein Sachkundenachweis erforderlich – Berufsabschluss anerkannt.

Beispiel B:
Ein Quereinsteiger ohne Ausbildung will Vermittler werden.
🚫 Sachkundenachweis erforderlich – Teilnahme an IHK-Prüfung notwendig.

Beispiel C:
Ein Versicherungskaufmann mit 10 Jahren Erfahrung im Außendienst.
🟡 Keine automatische Anerkennung – nur bei vorhandenem Fachwirtabschluss oder zusätzlicher Prüfung.

4. Erlaubnispflicht: Wann eine gewerbliche Erlaubnis erforderlich ist

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO?

Die Erlaubnis nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO) ist für alle Personen verpflichtend, die gewerbsmäßig Immobiliardarlehen vermitteln oder Dritte zu solchen Darlehensverträgen beraten. Dies betrifft Selbstständige, Unternehmen mit Vermittlungsschwerpunkt sowie Mitarbeitende in Banken oder Baufi-Vermittlungsfirmen, wenn diese eigenständig beraten oder vermitteln. Auch Maklerinnen und Makler, die zusätzlich Finanzierungsdienstleistungen anbieten, benötigen diese Erlaubnis.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Um die Erlaubnis nach § 34i GewO zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Persönliche Zuverlässigkeit: Es dürfen keine relevanten Vorstrafen oder laufende Insolvenzverfahren vorliegen.
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller darf nicht in Vermögensverfall geraten sein.
  3. Berufshaftpflichtversicherung: Nachweis einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestdeckungssummen.
  4. Sachkundenachweis: Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch eine IHK-Sachkundeprüfung oder anerkannte Berufsqualifikation.
  5. Hauptniederlassung im Inland: Der Antragsteller muss seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz im Inland haben und seine Tätigkeit auch im Inland ausüben.

Beantragung der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder dem Gewerbeamt beantragt werden. Die genauen Zuständigkeiten variieren je nach Bundesland. Die Kosten für die Erlaubniserteilung sind ebenfalls regional unterschiedlich; in Berlin betragen sie beispielsweise 500 EUR.

Registrierung im Vermittlerregister

Nach Erteilung der Erlaubnis besteht die Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister gemäß § 11a GewO. Dies gilt auch für unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende oder dafür verantwortliche Personen.

Unterschiede zu anderen Erlaubnissen

Es ist wichtig, die Erlaubnis nach § 34i GewO von anderen gewerblichen Erlaubnissen zu unterscheiden:

  • § 34c GewO: Regelt die Tätigkeit von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern und Bauträgern.
  • § 34f GewO: Betrifft Finanzanlagenvermittler.

Wer zusätzlich Finanzierungen vermitteln möchte, benötigt zwingend die Erlaubnis nach § 34i GewO – selbst wenn bereits eine § 34c-Erlaubnis vorhanden ist.

Wer braucht was? – Sachkunde und Erlaubnis nach Aufgabenfeld

Die folgende Tabelle gibt eine klare Übersicht, welche Tätigkeiten im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung eine Sachkundeprüfung und/oder eine Erlaubnis nach § 34i GewO erfordern:

Position / Tätigkeit Direkter Kundenkontakt / Beratung Erlaubnis erforderlich (§ 34i GewO) Sachkunde erforderlich
Geschäftsführung eines Vermittlungsunternehmens ❌ (keine Kundenberatung) ✅ (sofern Vermittlung selbst betrieben) ✅ (wenn Vermittlung selbst erfolgt)
Vertriebsmitarbeiter:in mit direkter Kundenberatung
Vertriebsassistenz (z. B. Terminvereinbarung, ohne Beratung)
Sachbearbeiter:in (z. B. für Unterlagenprüfung, ohne Beratung)
Teamleitung Vertrieb mit Kundenkontakt
Kundenberater:in in Bank oder Baufi-Vermittlung ✅ (bei gewerblicher Vermittlung)
Auszubildende / Praktikant:innen ✅ (unter Aufsicht) ❌ (nur unterstützend tätig) 🔶 (nicht zwingend, empfohlen)
Externe Tippgeber:innen (nur Kontaktvermittlung)

🔶 Empfohlen, aber nicht verpflichtend – abhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsumfang und unternehmerischer Risikoabwägung.

Interpretation

  • Erlaubnispflichtig sind alle Tätigkeiten, die auf eine gewerbliche Vermittlung oder Beratung hinauslaufen.
  • Sachkunde ist erforderlich, wenn die Person aktiv berät oder vermittelt – unabhängig vom Arbeitsverhältnis (angestellt oder selbstständig).
  • Reine Assistenzfunktionen oder Backoffice-Tätigkeiten erfordern weder Erlaubnis noch Sachkundenachweis, sofern kein Kontakt zur Kundschaft im Beratungszusammenhang besteht.

👉 Wichtig: Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die „nur gelegentlich“ beraten oder vermitteln, fallen unter die Vorschriften. Der Gesetzgeber stellt auf die Art der Tätigkeit ab – nicht auf den zeitlichen Umfang.

5. Weiterbildungspflicht: Gibt es sie wirklich nicht?

Der aktuelle Stand zur Weiterbildung nach § 34i GewO

Viele Vermittlerinnen und Vermittler stellen sich die berechtigte Frage: „Bin ich gesetzlich zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet?“

Die klare Antwort lautet derzeit: Nein – aber…

Denn auch wenn eine gesetzliche Weiterbildungspflicht im engeren Sinne aktuell nicht besteht, betonen sowohl Aufsichtsbehörden als auch Branchenexperten die Bedeutung kontinuierlicher Fortbildung ausdrücklich.

Gesetzliche Grundlage: Kein Pflichtparagraf – aber klare Erwartungen

Im Gegensatz zu § 34d GewO (Versicherungsvermittler) oder § 34c GewO (Immobilienmakler:innen), die eine konkrete Weiterbildungspflicht vorschreiben, enthält § 34i GewO keine direkte Verpflichtung zur Fortbildung.

➡️ Dennoch ergibt sich ein qualitativer Anspruch an die fachliche Aktualität und Kompetenz – insbesondere mit Blick auf:

  • sich ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen
  • neue Produktangebote am Markt
  • verschärfte Verbraucherschutzstandards
  • aufsichtsrechtliche Erwartungen (z. B. durch die BaFin oder Industrie- und Handelskammern)

Berufliche Realität: Lebenslanges Lernen als Erfolgsfaktor

In der Praxis ist die regelmäßige Weiterbildung längst Standard. Viele Vermittlungsunternehmen setzen auf interne Schulungen, digitale Lernplattformen oder externe Anbieter, um Fachwissen auf aktuellem Stand zu halten.

Typische Weiterbildungsthemen:

Empfehlung von Fachverbänden und IHKs

Zahlreiche Institutionen – darunter die IHK, der Bundesverband Deutscher Banken, die GoingPublic! Akademie sowie diverse Maklerverbände – sprechen sich eindeutig für regelmäßige Weiterbildungen aus.

Beispiel:
Akademie für Finanzberatung – Weiterbildung für § 34i-Vermittler:innen
Dort werden strukturierte Onlinekurse, Tagesseminare und Zertifikatsprogramme angeboten.

FAQ - Häufige Fragen

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