Sachkundeprüfung § 34d: Pflichten im Überblick

Beschäftigen Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Versicherungsvermittlung? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Datum: 29.12.2023 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: Bildungscontrolling, E-Learning / KI, Sachkunde, Versicherungen, Weiterbildung

Beschäftigen Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innen- oder Außendienst Ihrer Versicherungsvermittlung? Dann tragen Sie nicht nur Verantwortung für deren fachliche Qualifikation – sondern auch für deren gesetzlich vorgeschriebene Sachkunde und Weiterbildung.

Denn: Wer in der Beratung oder Vermittlung von Versicherungsprodukten tätig ist, benötigt unter Umständen eine offizielle Erlaubnis nach § 34d GewO – inklusive bestandener Sachkundeprüfung und regelmäßiger Weiterbildungen.

Doch wer ist konkret betroffen? Was ist bei der Erlaubnispflicht zu beachten? Welche Mitarbeitenden müssen sich weiterbilden – und welche Nachweise verlangt die Aufsicht?

👉 In diesem Beitrag erhalten Sie klare Antworten, gesetzliche Grundlagen und praxisnahe Handlungsempfehlungen. So bleiben Sie rechtssicher und stärken gleichzeitig die Qualität Ihrer Beratung im Kundenkontakt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einführung: Pflichten für Mitarbeitende in der Versicherungsvermittlung
  2. Wer benötigt eine Sachkundeprüfung nach § 34d GewO?
  3. Wann ist eine Erlaubnis zwingend erforderlich?
  4. Welche Rollen im Innen- und Außendienst sind betroffen?
  5. Weiterbildungspflicht: Was gilt für § 34d-Erlaubnisinhaber:innen?
  6. FAQ: Häufige Fragen zur Sachkundeprüfung und Weiterbildung

Einführung: Pflichten für Mitarbeitende in der Versicherungsvermittlung

In der heutigen Versicherungsbranche ist Fachkompetenz ein zentrales Qualitätsmerkmal – und zugleich gesetzlich vorgeschrieben. Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innen- oder Außendienst unterliegt dabei strengen Regeln. Wer Kundinnen und Kunden zu Versicherungsprodukten berät oder diese vermittelt, muss über eine fundierte Sachkunde nach § 34d GewO verfügen.

Diese Verpflichtung betrifft nicht nur selbstständige Vermittler:innen, sondern auch festangestellte Personen mit Kundenkontakt – also Beschäftigte, die direkt oder indirekt am Beratungs- und Vertriebsprozess beteiligt sind.

Gesetzliche Grundlage: § 34d GewO

Der zentrale Paragraf, auf den sich die Pflichten beziehen, ist § 34d der Gewerbeordnung (GewO). Er regelt, wer Versicherungsprodukte gewerblich vermitteln darf. Die darin verankerte Erlaubnispflicht stellt sicher, dass nur sachkundige Personen im Versicherungsvertrieb tätig sind. Die IHK-Sachkundeprüfung ist dabei ein zentrales Element der Zulassung.

Wichtig: Auch Angestellte im Innendienst, die z. B. im Rahmen von Beratungen zu bestehenden Policen kommunizieren oder Vertragsunterlagen vorbereiten, können unter diese Regelung fallen – insbesondere, wenn sie aktiv in die Beratung oder Vermittlung eingebunden sind.

🔗 Detaillierte Informationen zur rechtlichen Grundlage finden Sie hier:
§ 34d GewO auf gesetze-im-internet.de
Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Pflicht zur Weiterbildung

Neben dem Sachkundenachweis besteht auch eine gesetzliche Weiterbildungspflicht. Diese gilt für alle Inhaber:innen einer Erlaubnis nach § 34d GewO und deren Mitarbeiter:innen mit Kundenkontakt. Ziel ist es, die fachliche Kompetenz kontinuierlich zu sichern und an neue gesetzliche oder marktbedingte Anforderungen anzupassen.

📌 Kernaussage:
Sobald ein:e Mitarbeiter:in im Kundenkontakt steht und beratend tätig wird – sei es im Außendienst oder im Innendienst – ist die Sachkunde nachzuweisen und eine jährliche Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden gesetzlich vorgeschrieben

Für wen gelten diese Pflichten konkret?

Die Verpflichtung betrifft zum Beispiel folgende Berufsgruppen:

  • Versicherungsvertreter:innen, die für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen tätig sind
  • Versicherungsmakler:innen, die im Auftrag der Kundschaft vermitteln
  • Angestellte im Außendienst, die Kundengespräche führen
  • Mitarbeiter:innen im Innendienst, sofern sie beratende oder vermittlungsnahe Aufgaben übernehmen
  • Trainees, Quereinsteiger:innen oder Praktikant:innen, wenn sie aktiv in den Beratungsprozess eingebunden sind

Je nach Position und Aufgabenbereich gelten teils unterschiedliche Anforderungen – die Grundregel lautet jedoch: Beratung = Sachkunde + Erlaubnis + Weiterbildungspflicht.

2. Wer benötigt eine Sachkundeprüfung nach § 34d GewO?

Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler:in in Deutschland unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen. Zentral ist dabei die Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO), die sicherstellen soll, dass nur qualifizierte und zuverlässige Personen Versicherungsprodukte vermitteln.

Wer ist zur Sachkundeprüfung verpflichtet?

Grundsätzlich muss jede Person, die gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermittelt oder abschließt, eine Sachkundeprüfung ablegen. Dies betrifft sowohl selbstständige Vermittler:innen als auch Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirken.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: In einem Versicherungsmaklerbetrieb mit drei Mitarbeitenden benötigt die Inhaberin eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und muss somit einen entsprechenden Sachkundenachweis erbringen. Angestellte, die direkt an der Vermittlung oder Beratung mitwirken, müssen ebenfalls eine Sachkunde nachweisen. Hingegen benötigen Mitarbeitende, die ausschließlich administrative Aufgaben übernehmen, keinen Sachkundenachweis.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d GewO ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Zuverlässigkeit: Es dürfen keine relevanten Vorstrafen oder laufende Insolvenzverfahren vorliegen.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Es darf kein Vermögensverfall vorliegen.
  • Sachkundenachweis: Nachweis über eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Berufsabschluss, z. B. als Versicherungskaufmann/-frau.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Nachweis über eine entsprechende Versicherung, die Schäden abdeckt, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen könnten.

Ausnahmen von der Sachkundeprüfung

Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen keine Sachkundeprüfung erforderlich ist:

  • Angestellte ohne Kundenkontakt: Mitarbeitende, die ausschließlich administrative Tätigkeiten ausüben und keinen direkten Kontakt zu Kund:innen haben, benötigen keinen Sachkundenachweis.

3. Wann ist eine Erlaubnis zwingend erforderlich?

Die Erlaubnis nach § 34d GewO ist kein formaler Akt, sondern eine rechtlich verbindliche Voraussetzung, um Versicherungen gewerblich vermitteln oder beraten zu dürfen. Diese Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass Kundinnen und Kunden nur von qualifizierten, zuverlässigen Personen beraten werden.

Doch wann genau greift diese Regelung? Wer ist verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen – und wer nicht?

Die gesetzliche Grundlage im Überblick

Die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO betrifft alle Personen, die:

  • gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen,
  • nicht ausschließlich im Namen eines Versicherungsunternehmens tätig sind,
  • oder nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft in der Versicherungsvermittlung arbeiten.

Somit betrifft die Erlaubnispflicht insbesondere:

  • Versicherungsvertreter:innen (Einzelvertretung, Mehrfachagent:innen)
  • Versicherungsmakler:innen
  • Angestellte im Außendienst mit Beratungstätigkeit
  • Mitarbeiter:innen im Innendienst, sofern sie am Vermittlungsprozess beteiligt sind

Dabei ist entscheidend: Sobald Kundenkontakt stattfindet, der über reine Verwaltung oder Empfangstätigkeit hinausgeht, kann die Erlaubnispflicht greifen.

Keine Erlaubnis nötig – Ausnahmen

Nicht alle Personen im Umfeld der Versicherungsvermittlung benötigen eine Erlaubnis. Ausgenommen sind z. B.:

  • Backoffice-Mitarbeiter:innen, die ausschließlich organisatorische oder administrative Aufgaben übernehmen
  • Reine Empfangskräfte ohne beratende Tätigkeit
  • Auszubildende, wenn sie nicht selbstständig beraten oder vermitteln
  • Angestellte von Versicherern, die ausschließlich intern tätig sind (z. B. IT, Buchhaltung)

Achtung: Sobald ein:e Mitarbeiter:in auch nur gelegentlich selbstständig mit Kund:innen über Versicherungsprodukte spricht oder Empfehlungen ausspricht, kann die Erlaubnispflicht greifen.

🔗 Mehr Details: § 34d GewO – Erlaubnispflicht im Detail

Beispiel aus der Praxis

Ein:e Mitarbeiter:in im Innendienst nimmt regelmäßig Anrufe von Bestandskund:innen entgegen und gibt Auskünfte zu Tarifoptionen, Vertragsänderungen oder Kündigungsfristen. Auch wenn keine unmittelbare Neuvermittlung erfolgt, besteht in diesem Fall eine beratende Komponente – und somit Erlaubnispflicht und Weiterbildungspflicht.

Voraussetzungen für die Erlaubnisbeantragung

Für die Beantragung einer Erlaubnis sind folgende Nachweise erforderlich:

  • IHK-Sachkundenachweis oder anerkannter Berufsabschluss
  • Zuverlässigkeit (keine relevanten Vorstrafen oder Gewerbeuntersagungen)
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 9 VersVermV

Die Antragsstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder über das DIHK-Portal für Vermittlerregister. Oft wird ergänzend eine Prüfung der Unterlagen über das Gewerbeamt durchgeführt.

Checkliste: Wann ist eine Erlaubnis erforderlich?

Tätigkeit Erlaubnis nötig? Sachkunde nötig?
Beratung zu Versicherungsprodukten ✅ Ja ✅ Ja
Eigenständige Vermittlung ✅ Ja ✅ Ja
Telefonischer Kundenservice mit Tarifberatung ✅ Ja ✅ Ja
Administrative Tätigkeit ohne Beratung ❌ Nein ❌ Nein
Empfang ohne Beratung ❌ Nein ❌ Nein

4. Welche Rollen im Innen- und Außendienst sind betroffen?

Nicht nur selbstständige Versicherungsvermittler:innen benötigen eine Erlaubnis nach § 34d GewO. Auch viele Mitarbeitende in Versicherungsunternehmen oder Vermittlungsbüros – ob im Außendienst oder im Innendienst – unterliegen den Anforderungen an Sachkunde, Erlaubnispflicht und Weiterbildung.

Die zentrale Frage lautet: Wer hat Kundenkontakt mit Beratungscharakter?
Denn genau hier liegt die Grenze zwischen erlaubnispflichtiger und nicht-erlaubnispflichtiger Tätigkeit.

Typische Rollen im Außendienst – fast immer erlaubnispflichtig

Mitarbeitende im Außendienst haben in der Regel direkten Kontakt zu Kundinnen und Kunden, beraten diese zu Produkten und vermitteln Verträge. Typische Tätigkeiten:

  • Persönliche Beratungsgespräche
  • Vertragsabschlüsse vor Ort oder online
  • Betreuung von Bestandskund:innen
  • Empfehlungen zu Tarifwechseln oder neuen Policen

Ergebnis:
Erlaubnispflicht
Sachkundenachweis erforderlich
15 Stunden Weiterbildung jährlich

💡 Achtung: Auch nebenberuflich oder auf Honorarbasis tätige Außendienstmitarbeitende benötigen ggf. eine eigene Erlaubnis, sofern sie eigenverantwortlich beraten oder vermitteln.

Rollen im Innendienst – differenziert zu betrachten

Nicht alle Tätigkeiten im Innendienst führen automatisch zur Erlaubnispflicht. Entscheidend ist der Charakter der Tätigkeit:

👉 Tätigkeiten mit Kundenberatung:

  • Telefonische Tarifauskünfte
  • Schriftliche Empfehlungen zu Vertragsoptionen
  • Beratung zu Vertragswechseln, Zusatzversicherungen etc.

➡️ Diese Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig.
Erlaubnispflicht bzw. Qualifikationsnachweis
Sachkunde & Weiterbildungspflicht

👉 Tätigkeiten ohne Kundenkontakt oder ohne Beratung:

  • Datenerfassung, Vertragsverwaltung
  • Terminplanung, Empfang, Sekretariat
  • Postbearbeitung, Archivierung

➡️ Hier ist keine Erlaubnis erforderlich.
❌ Kein Sachkundenachweis
❌ Keine Weiterbildungspflicht

Praxisbeispiele: Wer braucht was?

Rolle Kundenkontakt Beratung Erlaubnispflicht Sachkunde Weiterbildung
Außendienstmitarbeiter:in (selbstständig)
Kundenberater:in am Telefon
Sachbearbeitung (ohne Beratung)
Innendienstmitarbeiter:in mit Tarifberatung
Empfangskraft

Was Arbeitgeber:innen beachten sollten

Die Unterscheidung zwischen erlaubnispflichtiger und nicht-erlaubnispflichtiger Tätigkeit ist nicht immer eindeutig. Deshalb empfiehlt sich:

  1. Tätigkeitsprofile regelmäßig prüfen
  2. Rechtssichere Aufgabenbeschreibungen erstellen
  3. Dokumentation der Kundenschnittstelle führen
  4. Weiterbildungspflicht intern erfassen und überwachen

📌 Tipp: Tools für digitales Bildungscontrolling helfen, den Überblick zu behalten und gesetzliche Pflichten zu dokumentieren. Anbieter wie die Akademie für Finanzberatung bieten passende Lösungen und zertifizierte Weiterbildungen an.

5. Weiterbildungspflicht: Was gilt für § 34d-Erlaubnisinhaber:innen?

Versicherungsvermittler:innen und deren Mitarbeiter:innen mit Kundenkontakt unterliegen einer gesetzlich geregelten Weiterbildungspflicht. Ziel dieser Pflicht ist es, die Qualität der Beratung dauerhaft zu sichern und die Kundenzufriedenheit zu stärken. Gleichzeitig dient sie dem Verbraucherschutz – denn Versicherungsentscheidungen wirken oft über Jahre oder Jahrzehnte.

Doch was genau schreibt der Gesetzgeber vor? Wer ist betroffen? Und wie können Unternehmen den Aufwand effizient managen?

Gesetzliche Grundlage: § 34d Abs. 9 GewO & § 7 VersVermV

Die Grundlage für die Weiterbildungspflicht bildet § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO in Verbindung mit § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).

Dort ist geregelt, dass:

  • alle Personen mit Erlaubnis nach § 34d GewO,
  • sowie deren unmittelbar mitwirkende Angestellte

mindestens 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen.

Wer muss sich weiterbilden?

Die Weiterbildungspflicht gilt für:

✅ Selbstständige Versicherungsvermittler:innen
✅ Angestellte Vermittler:innen mit § 34d-Erlaubnis
✅ Mitarbeiter:innen mit beratender Tätigkeit oder Kundenkontakt, z. B. im Außendienst oder Vertriebsinnendienst
✅ Teilzeitkräfte und Aushilfen – sofern sie beratend tätig sind
✅ Neueinsteiger:innen und Quereinsteiger:innen nach § 34d GewO

Nicht betroffen sind:

❌ Mitarbeitende ohne Kundenkontakt (z. B. Buchhaltung, IT)
❌ Reine Backoffice-Tätigkeiten ohne Beratungsfunktion
❌ Empfangsmitarbeiter:innen ohne inhaltlichen Austausch zu Produkten

Welche Inhalte gelten als Weiterbildung?

Anerkannt werden Maßnahmen, die fachlich relevant sind, z. B.:

  • Versicherungsprodukte, Tarifkunde
  • Beratungstechniken & Verkaufspsychologie
  • Rechtliche Grundlagen (z. B. Versicherungsvertragsrecht, IDD-Vorgaben)
  • Datenschutz, Nachhaltigkeit, ESG in der Beratung
  • Digitale Tools im Vermittlungsprozess

Die Weiterbildung kann erfolgen durch:

📌 Wichtig: Eine reine Produktschulung durch ein Versicherungsunternehmen zählt nur mit Lernzielkontrolle als Weiterbildung.

Dokumentationspflicht: Was muss nachgewiesen werden?

Laut § 7 VersVermV müssen Vermittler:innen:

  • Art und Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen dokumentieren
  • Teilnahmebescheinigungen aufbewahren (mindestens 5 Jahre)
  • Die Nachweise auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorlegen

Für angestellte Mitarbeitende ist der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin verantwortlich. Es empfiehlt sich daher ein zentrales System zur Erfassung aller Fortbildungen.

🔧 Anbieter wie die Akademie für Finanzberatung bieten ein digitales Bildungsmanagement an, das Zertifikate automatisch archiviert und Weiterbildungsstände überwacht.

FAQ - Häufige Fragen

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