3. Wann ist eine Erlaubnis zwingend erforderlich?
Die Erlaubnis nach § 34d GewO ist kein formaler Akt, sondern eine rechtlich verbindliche Voraussetzung, um Versicherungen gewerblich vermitteln oder beraten zu dürfen. Diese Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass Kundinnen und Kunden nur von qualifizierten, zuverlässigen Personen beraten werden.
Doch wann genau greift diese Regelung? Wer ist verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen – und wer nicht?
Die gesetzliche Grundlage im Überblick
Die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO betrifft alle Personen, die:
- gewerbsmäßig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen,
- nicht ausschließlich im Namen eines Versicherungsunternehmens tätig sind,
- oder nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft in der Versicherungsvermittlung arbeiten.
Somit betrifft die Erlaubnispflicht insbesondere:
- Versicherungsvertreter:innen (Einzelvertretung, Mehrfachagent:innen)
- Versicherungsmakler:innen
- Angestellte im Außendienst mit Beratungstätigkeit
- Mitarbeiter:innen im Innendienst, sofern sie am Vermittlungsprozess beteiligt sind
Dabei ist entscheidend: Sobald Kundenkontakt stattfindet, der über reine Verwaltung oder Empfangstätigkeit hinausgeht, kann die Erlaubnispflicht greifen.
Keine Erlaubnis nötig – Ausnahmen
Nicht alle Personen im Umfeld der Versicherungsvermittlung benötigen eine Erlaubnis. Ausgenommen sind z. B.:
- Backoffice-Mitarbeiter:innen, die ausschließlich organisatorische oder administrative Aufgaben übernehmen
- Reine Empfangskräfte ohne beratende Tätigkeit
- Auszubildende, wenn sie nicht selbstständig beraten oder vermitteln
- Angestellte von Versicherern, die ausschließlich intern tätig sind (z. B. IT, Buchhaltung)
Achtung: Sobald ein:e Mitarbeiter:in auch nur gelegentlich selbstständig mit Kund:innen über Versicherungsprodukte spricht oder Empfehlungen ausspricht, kann die Erlaubnispflicht greifen.
🔗 Mehr Details: § 34d GewO – Erlaubnispflicht im Detail
Beispiel aus der Praxis
Ein:e Mitarbeiter:in im Innendienst nimmt regelmäßig Anrufe von Bestandskund:innen entgegen und gibt Auskünfte zu Tarifoptionen, Vertragsänderungen oder Kündigungsfristen. Auch wenn keine unmittelbare Neuvermittlung erfolgt, besteht in diesem Fall eine beratende Komponente – und somit Erlaubnispflicht und Weiterbildungspflicht.
Voraussetzungen für die Erlaubnisbeantragung
Für die Beantragung einer Erlaubnis sind folgende Nachweise erforderlich:
- IHK-Sachkundenachweis oder anerkannter Berufsabschluss
- Zuverlässigkeit (keine relevanten Vorstrafen oder Gewerbeuntersagungen)
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 9 VersVermV
Die Antragsstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder über das DIHK-Portal für Vermittlerregister. Oft wird ergänzend eine Prüfung der Unterlagen über das Gewerbeamt durchgeführt.
Checkliste: Wann ist eine Erlaubnis erforderlich?
Tätigkeit |
Erlaubnis nötig? |
Sachkunde nötig? |
Beratung zu Versicherungsprodukten |
✅ Ja |
✅ Ja |
Eigenständige Vermittlung |
✅ Ja |
✅ Ja |
Telefonischer Kundenservice mit Tarifberatung |
✅ Ja |
✅ Ja |
Administrative Tätigkeit ohne Beratung |
❌ Nein |
❌ Nein |
Empfang ohne Beratung |
❌ Nein |
❌ Nein |