Sachkunde im Finanzanlagenvertrieb: Gesetzliche Anforderungen

Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Finanzanlagenvertrieb? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Datum: 22.12.2023 | Autor: Frank Rottenbacher | Kategorie: Bildungscontrolling, E-Learning / KI, Finanzanlagen, Sachkunde, Weiterbildung

Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.

Sachkundeprüfung:
Gesetzlich vorgeschrieben für den Vertrieb von Anlageprodukten ist der Nachweis der Sachkunde (§ 34f Abs. 4 GewO). Dies gilt für alle Personen, die Finanzanlagen gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes sowie des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vermitteln. Dazu gehören:

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des VermAnlG.

Der Sachkundenachweis ist ein wichtiger Bestandteil der Erlaubnisbeantragung gemäß § 34f GewO. Auch Mitarbeitende, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34f Abs. 4 GewO).

Weiterbildungsverpflichtung:
Aktuell ist die regelmäßige Weiterbildung für Inhaber:innen einer Erlaubnis nach § 34f GewO sowie deren Mitarbeitende nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Aber aufgepasst: Die geplante Retail Investment Strategy (RIS, Kleinanlegerschutz-Richtlinie) plant, dies in Zukunft zu ändern. Weiterbildungspflichten könnten bald auch für Vermittlerinnen und Vermittler nach § 34f GewO gelten.

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