§ 34f GewO: Sachkunde & Weiterbildungspflicht

Beschäftigen Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Finanzanlagenvertrieb? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?

Datum: 22.12.2023 | Autor: Frank Rottenbacher | Kategorie: Bildungscontrolling, E-Learning / KI, Finanzanlagen, Sachkunde, Weiterbildung

Finanzanlagen vermitteln ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit – besonders für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO, die zusätzlich Mitarbeitende beschäftigen. Wer Produkte im Rahmen der Finanzanlagenvermittlung anbietet, steht nicht nur in der Verantwortung gegenüber seinen Kundinnen und Kunden, sondern auch gegenüber dem Gesetzgeber.

Doch was genau bedeutet „Sachkunde“ im Kontext des § 34f? Wer muss sie nachweisen? Gilt das auch für angestellte Mitarbeitende? Und welche Rolle spielt das Thema Weiterbildung, gerade mit Blick auf die geplante Retail Investment Strategy (RIS)?

In diesem Blogbeitrag erhalten Sie fundierte Antworten auf diese Fragen – klar gegliedert, verständlich erklärt und mit hilfreichen Tipps für die Praxis. So wissen Sie genau, was auf Sie und Ihr Team zukommt – und wie Sie sich rechtzeitig vorbereiten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einführung: Sachkunde und Weiterbildung – zwei zentrale Begriffe
  2. Wer ist vom § 34f GewO betroffen?
  3. Sachkunde § 34f GewO: Was bedeutet das konkret?
  4. Finanzanlagenvermittlung ohne Sachkunde? – Risiken & Konsequenzen
  5. Freiwillige Weiterbildung § 34f: Warum sie heute schon sinnvoll ist
  6. FAQ: Häufige Fragen zur Sachkunde § 34f GewO

1. Einführung: Sachkunde und Weiterbildung – zwei zentrale Begriffe

Die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder -vermittler ist stark reglementiert – und das aus gutem Grund. Wer Kapitalanlagen vermittelt, greift unmittelbar in die finanzielle Lebensplanung von Kundinnen und Kunden ein. Daher verlangt der Gesetzgeber zu Recht sowohl fachliche Qualifikation als auch eine verantwortungsvolle Unternehmensführung – insbesondere dann, wenn zusätzlich Mitarbeitende beschäftigt werden. Zwei zentrale Begriffe in diesem Zusammenhang sind:

  • Sachkunde nach § 34f GewO
  • (Freiwillige) Weiterbildung, die bald verpflichtend werden könnte

Was bedeutet Sachkunde?

Laut § 34f Absatz 4 GewO darf nur tätig werden, wer seine Sachkunde nachgewiesen hat. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel über eine erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung bei der IHK. Der Umfang dieser Prüfung richtet sich nach der Art der Finanzanlagen, die vermittelt werden sollen – etwa offene oder geschlossene Investmentvermögen oder Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).

Nicht nur die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis muss sachkundig sein – sondern auch alle Mitarbeitenden, die unmittelbar in die Beratung oder Vermittlung eingebunden sind. Wer als § 34f-Inhaberin oder -Inhaber also Personen beschäftigt, muss deren Sachkundenachweis sicherstellen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
👉 Finanzanlagenvermittler/-in § 34f GewO – Die Erlaubnisbeantragung

Warum Weiterbildung heute schon wichtig ist

Auch wenn aktuell noch keine gesetzliche Weiterbildungspflicht nach § 34f GewO besteht, gibt es gute Gründe, das Thema ernst zu nehmen. Die Retail Investment Strategy (RIS) der EU sieht eine Ausweitung der Weiterbildungsverpflichtung vor. Sobald diese Regelung umgesetzt wird, dürfte sich die Weiterbildungslandschaft für Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler massiv verändern.

Schon jetzt empfiehlt es sich daher für Unternehmen im Finanzbereich, eine strukturierte Weiterbildungsstrategie zu etablieren. So können Wissenslücken frühzeitig geschlossen, neue Anforderungen integriert und das Vertrauen von Kundinnen und Kunden langfristig gesichert werden.

👉 Details zur möglichen Weiterbildungspflicht:
Finanzanlagenvermittler/-in § 34f GewO – Weiterbildungspflicht

Warum dieser Beitrag wichtig ist

Dieser Blogbeitrag richtet sich gezielt an Inhaberinnen und Inhaber einer § 34f GewO-Erlaubnis, die Mitarbeitende beschäftigen oder dies planen. Er beleuchtet:

  • Wer welche Nachweise erbringen muss
  • Welche gesetzlichen Änderungen sich abzeichnen
  • Wie man sich und sein Team heute schon zukunftssicher aufstellt

In den folgenden Kapiteln gehen wir detailliert auf die einzelnen Themen ein und liefern Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen.

2. Wer ist vom § 34f GewO betroffen?

Die Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) ist eine zentrale Voraussetzung für alle, die gewerblich Finanzanlagen vermitteln möchten. Doch wer genau fällt unter diese Regelung – und welche Konsequenzen hat das insbesondere für Inhaberinnen und Inhaber, die Mitarbeitende beschäftigen?

Zielgruppe des § 34f GewO

Der Gesetzgeber hat klare Vorgaben formuliert: Die Erlaubnis ist erforderlich für Personen, die bestimmte Finanzprodukte vermitteln – ohne unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu fallen. Dazu gehören unter anderem:

  • Offene Investmentvermögen, etwa Publikumsfonds
  • Geschlossene Investmentvermögen, wie unternehmerische Beteiligungen
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), z. B. Nachrangdarlehen oder Direktinvestments

Betroffen sind insbesondere:

  • Selbstständige Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler
  • Inhaberinnen und Inhaber von Vermittlungsunternehmen
  • Finanzvertriebe, die Mitarbeitende beschäftigen
  • Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die ihr Portfolio um Finanzanlagen erweitern möchten

Verantwortung für Mitarbeitende

Wer nicht allein, sondern mit einem Team arbeitet, trägt eine zusätzliche Verantwortung: Alle Mitarbeitenden, die beratend oder vermittelnd tätig sind, müssen die gleiche Sachkunde wie die Erlaubnisinhaberin bzw. der -inhaber vorweisen können. Das bedeutet:

  • Die Sachkundeprüfung nach § 34f GewO ist auch für Angestellte verpflichtend, wenn sie in Kundengespräche eingebunden sind oder Empfehlungen aussprechen.
  • Eine unterlassene Prüfung oder fehlender Nachweis kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zum Verlust der Erlaubnis.

Ausnahme: Reine Innendienstkräfte

Nicht jede Person im Unternehmen benötigt zwingend einen Sachkundenachweis. Wer ausschließlich administrative Aufgaben übernimmt und keinen direkten Kontakt zu Kundinnen und Kunden hat, ist nicht zur Sachkundeprüfung verpflichtet. Dennoch empfiehlt sich auch hier ein gewisses Maß an Fachwissen, um interne Abläufe effizient zu unterstützen.

3. Sachkunde § 34f GewO: Was bedeutet das konkret?

Die Sachkundeprüfung ist der zentrale Nachweis, dass eine Person über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Vermittlung von Finanzanlagen verfügt. Gemäß § 34f Abs. 4 GewO ist dieser Nachweis zwingende Voraussetzung für alle, die gewerblich bestimmte Finanzprodukte vermitteln wollen – ganz gleich, ob selbstständig oder angestellt.

Wer benötigt den Sachkundenachweis?

Die Sachkunde ist erforderlich für:

  • Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber nach § 34f GewO
  • Mitarbeitende, die beratend oder vermittelnd tätig sind (auch bei telefonischer oder schriftlicher Kundenkommunikation)
  • Personen, die über die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) agieren

Diese Pflicht umfasst somit auch angestellte Beraterinnen und Berater in Finanzvertrieben oder Maklerbüros – ein Aspekt, der häufig unterschätzt wird.

Was wird geprüft?

Die Sachkundeprüfung, meist abgelegt bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK), umfasst typischerweise drei Module:

  1. Grundlagen der Finanzanlagenvermittlung
  2. Spezifika offener und geschlossener Investmentvermögen
  3. Rechtliche Rahmenbedingungen (GewO, KAGB, VermAnlG)

Die Prüfung setzt fundierte Kenntnisse in Produktarten, Risikoanalyse, Kundenschutz und aufsichtsrechtlichen Vorschriften voraus.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Personen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, können vom Sachkundenachweis befreit sein:

  • Erfolgreicher Abschluss als Bankkauffrau/-mann
  • Studium der Wirtschaftswissenschaften mit Schwerpunkten im Finanzbereich
  • Alte-Hasen-Regelung: Die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ (Bestandsschutz für vor dem 01.01.2013 ununterbrochen tätige Vermittler) ist in der Praxis nicht mehr relevant, da die Übergangsfristen für diese Regelung abgelaufen sind und entsprechende Anträge nicht mehr gestellt werden können. Wer also heute neu einsteigt oder seine Tätigkeit unterbrochen hat, kann sich nicht mehr auf diese Regelung berufen.

Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht automatisch. Sie müssen individuell beantragt und nachgewiesen werden. Besonders für angestellte Mitarbeitende sind diese Ausnahmen sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.

👉 Eine ausführliche Übersicht über Voraussetzungen, Prüfung und Ausnahmen bietet dieser Beitrag der Akademie für Finanzberatung:
Fragen zum Sachkundenachweis gemäß § 34f GewO – Wer benötigt ihn und welche Ausnahmen gibt es?

Warum der Nachweis so wichtig ist

Die fehlende oder unvollständige Sachkunde kann gravierende Folgen haben:

  • Bußgelder und Abmahnungen durch Aufsichtsbehörden
  • Haftungsrisiken bei fehlerhafter Beratung
  • Verlust der Erlaubnis nach § 34f GewO

Für Inhaberinnen und Inhaber eines Vermittlungsunternehmens bedeutet das: Sie tragen auch die Verantwortung für ihre Mitarbeitenden. Es empfiehlt sich daher dringend, interne Prozesse zur Prüfung und Archivierung der Sachkunde zu etablieren – am besten vor Aufnahme der Tätigkeit.

4. Finanzanlagenvermittlung ohne Sachkunde? – Risiken & Konsequenzen

Die Finanzanlagenvermittlung ist kein rechtsfreier Raum – und schon gar kein Spielfeld für Improvisation. Wer ohne die gesetzlich geforderte Sachkunde nach § 34f GewO Finanzprodukte vermittelt, handelt rechtswidrig – mit teils weitreichenden Folgen für Unternehmen, Inhaberinnen und Inhaber sowie beteiligte Mitarbeitende.

Unzulässige Vermittlung: Was droht?

Wenn eine Vermittlung ohne gültige Sachkunde erfolgt – etwa durch Mitarbeitende ohne Nachweis oder vor Erteilung der § 34f-Erlaubnis – sind die rechtlichen Konsequenzen deutlich:

  • Bußgelder bis zu 50.000 € durch die Gewerbeaufsicht
  • Untersagungsverfügungen zur sofortigen Einstellung der Vermittlungstätigkeit
  • Strafrechtliche Konsequenzen bei wiederholter Missachtung
  • Zivilrechtliche Haftung bei Fehlberatung – bis hin zur persönlichen Inanspruchnahme

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet dies zusätzlich:

  • Verlust der betrieblichen Erlaubnis
  • Reputationsschäden gegenüber Kundinnen und Kunden
  • Rückforderungen von Provisionen oder Umsätzen
  • Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu Produktpartnern und Vertriebsgesellschaften

Praxisbeispiel: Der „Berater ohne Prüfung“

Ein Finanzvertrieb beschäftigt eine neue Mitarbeiterin im Außendienst, die Kunden zu geschlossenen Fonds berät – jedoch ohne bestandene Sachkundeprüfung. Als dies durch eine Stichprobenkontrolle der Gewerbeaufsicht auffliegt, wird dem Unternehmen die Erlaubnis nach § 34f GewO komplett entzogen. Sämtliche Verträge müssen rückabgewickelt werden. Der finanzielle und organisatorische Schaden ist enorm.

Arbeitgeberpflicht: Kontrolle & Dokumentation

Damit es nicht so weit kommt, sollten Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber folgende Maßnahmen etablieren:

  • Prüfung des Sachkundenachweises vor Tätigkeitsaufnahme
  • Dokumentation im Rahmen der Personalakte
  • Interne Verhaltensrichtlinien, wann Beratungstätigkeit beginnt
  • Schulung aller Mitarbeitenden im Umgang mit Kundinnen und Kunden
  • Regelmäßige Selbstkontrollen und Audits

Tipp: Viele Gewerbeämter und IHKs bieten Checklisten und Formulare zur Selbstauskunft an. Diese sollten im Unternehmen routinemäßig verwendet und archiviert werden.

Schnittstelle zur Aufsicht

Die Kontrolle erfolgt in Deutschland durch die örtlich zuständige Gewerbebehörde. In einigen Bundesländern sind auch die IHKs in der Überwachung tätig. Wer hier kooperativ, transparent und strukturiert agiert, hat in der Regel nichts zu befürchten – solange alle Nachweise ordnungsgemäß geführt werden.

5. Freiwillige Weiterbildung § 34f: Warum sie heute schon sinnvoll ist

Auch wenn aktuell keine gesetzlich verpflichtende Weiterbildung nach § 34f GewO vorgeschrieben ist, wächst der Druck zur kontinuierlichen Qualifikation – nicht nur durch die geplante Retail Investment Strategy (RIS) der EU, sondern auch durch steigende Anforderungen von Kundinnen und Kunden, Produktgebern und Versicherern. Für Inhaberinnen und Inhaber sowie ihre Mitarbeitenden wird eine strukturierte Weiterbildung zunehmend zu einem echten Wettbewerbsvorteil.

Der aktuelle Stand: Weiterbildung ist noch freiwillig

Aktuell schreibt das Gesetz keine regelmäßige Weiterbildung für Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler vor, die nach § 34f GewO tätig sind. Dennoch zeigen sich bereits jetzt verschiedene Markttrends:

  • Produktgeber und Vertriebsgesellschaften fordern Fortbildungsnachweise
  • Haftungsdokumentationen werden von Versicherern strenger geprüft
  • Verbraucher erwarten aktuelle Fachkenntnisse und transparente Beratung

Diese Dynamik führt dazu, dass Unternehmen, die bereits heute auf regelmäßige Schulungen setzen, deutlich professioneller und vertrauenswürdiger wahrgenommen werden.

👉 Überblick zur geplanten Weiterbildungspflicht: Finanzanlagenvermittler/-in § 34f GewO – Weiterbildungspflicht

Die Zukunft: Die Retail Investment Strategy (RIS)

Die EU-Kommission plant mit der RIS eine umfassende Regulierung zum Schutz privater Anlegerinnen und Anleger. Ein zentraler Punkt ist die Einführung verpflichtender Weiterbildungsmaßnahmen für Finanzberater:innen. Diese könnten dem Modell der Weiterbildungspflicht nach § 34d GewO für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ähneln.

  • Erwartet wird eine jährliche Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden
  • Inhalte könnten regulatorische Neuerungen, Nachhaltigkeit (ESG) oder Produktschulungen umfassen
  • Die Dokumentationspflicht wird voraussichtlich verschärft

Bereits heute professionell weiterbilden: die „WBThek®

Wer nicht erst auf gesetzliche Vorgaben warten möchte, findet in der WBThek® der Akademie für Finanzberatung eine effiziente Lösung. Hier werden hochwertige Online-Trainingsmodule speziell für § 34f-Vermittler:innen angeboten – mit interaktiven Inhalten, Fachzertifikaten und praxisnahen Fallbeispielen.

Besonderheiten:

  • 100 % online & flexibel abrufbar
  • Ausgewiesene Dozentinnen und Dozenten aus der Branche
  • Zertifikatsnachweise zur Vorlage bei Produktgebern oder Behörden

👉 Direkt zur digitalen Weiterbildungsplattform: WBThek® 34f Finanzanlagenvermittler Weiterbildung

Unternehmensnutzen: Image, Haftung & Motivation

Wer Weiterbildungsstrategien nicht als lästige Pflicht, sondern als Strategie zur Qualitätssicherung begreift, profitiert auf mehreren Ebenen:

  • Imagegewinn gegenüber Kundinnen und Kunden
  • Reduzierte Haftungsrisiken durch dokumentierte Schulung
  • Motivation und Bindung der Mitarbeitenden durch Qualifizierung

Tipp: Viele Unternehmen koppeln Fortbildungen mit Bonussystemen oder Karriereschritten – ein Win-Win für beide Seiten.

FAQ - Häufige Fragen

Wie kann mir GOING PUBLIC helfen?

Bei GOING PUBLIC! können Sie Wissen und Fähigkeiten erwerben, die Sie in Ihrer Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler voranbringen. Wir begleiten unsere Kundinnen und Kunden von der Anmeldung bis hin zur Prüfung. Alle vermittelten Inhalte sind praxis- und möglichst nah an den IHK-Prüfungsinhalten orientiert, sodass unsere Absolventinnen und Absolventen nach bestandener Prüfung ihr neu erworbenes Wissen direkt anwenden können. Lassen Sie sich beraten oder starten Sie direkt durch.

#Fortbildungsfreitag #GoingPublic #§34fGewO #Finanzanlagenvermittlung #Sachkundeprüfung #RIS #Weiterbildungspflicht #Anlageberatung #Mitarbeiterqualifikation #Finanzwissen

Icon Seminartermine

Lehrgangstermine 

Starten Sie jederzeit Ihr 34f Selbststudium (E-Learning), oder beginnen Sie vierteljährlich unsere Online-Variante mit Live-Dozenten. Hier finden Sie die...

LEHRGANGSTERMINE.

ABSCHLUSSTRAINING

Icon Beratung

Beratung & Buchung

Sie haben Fragen? Oder Sie wollen einfach sofort loslegen? Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin mit unserem Kundenberater, Herrn Frank Klier. Hier können Sie Infomaterial anfordern.

BERATUNGSTERMIN

ZUR BUCHUNG