Kann ich meine Weiterbildung von der Steuer absetzen? Welche Möglichkeiten der Absetzbarkeit gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Datum: 03.05.2024 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: Regulierung, Weiterbildung
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Weiterbildungen ein wichtiger Teil der persönlichen und beruflichen Entwicklung. Doch neben dem Zeitaufwand können auch die Kosten eine Hürde darstellen. Glücklicherweise ermöglicht das deutsche Steuerrecht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, diese Kosten unter bestimmten Bedingungen von der Steuer abzusetzen.
Was zählt zu den absetzbaren Weiterbildungskosten?
Es können eine Vielzahl von Kosten im Zusammenhang mit Weiterbildungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören:
- Lehrgangsgebühren, Teilnehmergebühren, Zulassungsgebühren, Prüfungsgebühren, Studiengebühren
- Ausgaben für Fachliteratur
- Kosten für Arbeitsmaterialien (z.B. Schreibwaren)
- Kosten zur Informationsbeschaffung (z.B. Internet und Telefon)
- Ausgaben für Laptop oder Computer sind im Jahr der Anschaffung absetzbar (siehe Stellungnahme des BMF)
- Fahrtkosten zum und vom Lehrort
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung beruflich veranlasst ist und dazu dient, die eigenen beruflichen Fähigkeiten zu verbessern.
Unterscheidung zwischen beruflicher Fortbildung und privater Bildung
Es ist wichtig, dass die Weiterbildung direkt mit Ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht. Kosten für Lehrgänge, die lediglich privaten Interessen dienen oder die beruflichen Kenntnisse nicht erweitern, sind nicht absetzbar.
Nachweise und Belege: Was Sie sammeln sollten
Um die Kosten gegenüber dem Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen, ist eine Dokumentation erforderlich. Sammeln Sie alle Rechnungen und Belege im Zusammenhang mit Ihrer Fort- und Weiterbildung und dokumentieren Sie den Zusammenhang zwischen der Weiterbildung und Ihrer beruflichen Tätigkeit.
Bei Fahrten zum Lehrort sollten Sie ein Fahrtenbuch führen, um die gefahrenen Kilometer nachzuweisen. Hier gilt ein fester Pauschalbetrag in Höhe von 30 Cent je gefahrenen Kilometer. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Fahrschein zum Nachweis der Kosten erforderlich. Das Gleiche gilt für Taxi- und/oder Fahrdienstleister-Fahrten.
Für Verpflegungskosten gilt: Sie können die Kosten nicht in voller Höhe angeben. Stattdessen können Sie bei eintägigen Reisen 14,- € (bei mehr als 8h Reisedauer) sowie bei mehrtägigen Reisen 14,- € für an An- und Abreisetag sowie 28,- € für vollständige Fortbildungstage (bei mehr als 24h Reisedauer) als Werbungskosten absetzen. Siehe: BMF zu Verpflegungsmehraufwendungen
Sonderfälle: Studium und Weiterbildung
Ein berufsbegleitendes Studium oder eine Weiterbildung können unter Umständen ebenfalls absetzbar sein, wenn sie der Sicherung des aktuellen Arbeitsplatzes dienen oder unmittelbar mit dem Beruf zusammenhängen.
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