Umsatzsteuer in der Weiterbildung - wie werden Lehrgänge umsatzsteuerlich behandelt?
Datum: 19.04.2024 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: Regulierung, Weiterbildung
Umsatzsteuer in der Weiterbildung – wie werden Lehrgänge umsatzsteuerlich behandelt?
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Weiterbildungsleistungen wirft häufig Fragen auf, sowohl bei Anbieterinnen und Anbietern als auch bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrgängen. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, wie Weiterbildungsleistungen in Deutschland umsatzsteuerlich behandelt werden.
Umsatzsteuerpflicht bei Weiterbildungsleistungen
Grundsätzlich sind Weiterbildungsleistungen umsatzsteuerpflichtig. Anbieterinnen und Anbieter von Lehrgängen müssen auf die von ihnen berechneten Entgelte Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt abführen. Der reguläre Steuersatz beträgt derzeit 19 %, es gibt jedoch Ausnahmen, die eine Steuerbefreiung ermöglichen.
Steuerbefreiungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Weiterbildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sein.
Dies gilt insbesondere für:
- Bildungsangebote, die von staatlich anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden,
- Bildungsangebote, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen,
- berufliche Fortbildungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, wie z. B. Pflichtfortbildungen für bestimmte Berufsgruppen.
Wichtig: Werden Lernplattformen genutzt, ohne dass ein Trainer oder eine Trainerin bzw. ein Dozent oder eine Dozentin involviert ist involviert ist, gilt dies für das Finanzamt nicht als „Schulung“. Hier fällt daher immer die volle Umsatzsteuer an.
Bedeutung der richtigen Zuordnung
Für Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildungsleistungen ist es essenziell, die richtige umsatzsteuerliche Zuordnung ihrer Angebote sicherzustellen.
Eine fälschliche Annahme der Steuerbefreiung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. Daher sollte im Zweifelsfall immer eine genaue Prüfung erfolgen oder ein Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin hinzugezogen werden.
Auswirkungen für Teilnehmerinnen, Teilnehmer und Unternehmen
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Für Unternehmen mit Vorsteuerabzug:
Erbringt ein Unternehmen selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen, spielt es keine Rolle, ob die genutzte Bildungsdienstleistung umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Die Umsatzsteuer kann als „Vorsteuer“ vom Finanzamt zurückgeholt werden.- Beispiel: Immobilienmakler oder Immobilienmaklerinnen sowie Hausverwalter oder Hausverwalterinnen können die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
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Für umsatzsteuerfreie Unternehmen:
Für Unternehmen wie Banken oder Versicherungen, die selbst umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, sind die gezahlten Steuern echte Kosten. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, ob die Weiterbildungsleistung steuerpflichtig oder steuerfrei ist. -
Für einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer:
Die Frage der Umsatzsteuerpflicht hat auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer Bedeutung, insbesondere wenn sie die Weiterbildungskosten selbst tragen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Weiterbildungsleistungen ist ein komplexes Thema. Anbieterinnen und Anbieter sollten sicherstellen, dass ihre Angebote korrekt zugeordnet werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden. Unternehmen und Teilnehmer:innen sollten die steuerliche Absetzbarkeit bzw. die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten im Blick behalten.
Tipp: Sprechen Sie mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin, um sicherzugehen, dass Ihre Leistungen korrekt zugeordnet und abgerechnet werden.
Links:
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