Wer braucht einen Sachkundenachweis nach § 34f GewO?
Der Sachkundenachweis gemäß § 34f der Gewerbeordnung (GewO) ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um rechtlich zulässig Vermögensanlagen vermitteln zu dürfen. Die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Anleger:innen, sondern sichert auch die Qualität und Seriosität der Finanzberatung in Deutschland. Doch wer genau benötigt diesen Nachweis – und warum?
Gesetzliche Grundlage: § 34f GewO
Die rechtliche Basis bildet der § 34f GewO, der seit 2013 die gewerbsmäßige Vermittlung von Finanzanlagen regelt. Die Vorschrift legt fest, dass für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler:in eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich ist – meist ist das die IHK oder das Gewerbeamt. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Wer ist betroffen?
Der Sachkundenachweis ist verpflichtend für alle, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerblich ausüben möchten:
1. Beratung zu Finanzanlagen
Wer Kundinnen und Kunden berät, welche Vermögensanlage für sie geeignet ist, benötigt die Sachkunde – unabhängig davon, ob eine konkrete Vermittlung erfolgt.
2. Vermittlung von Vermögensanlagen
Dazu zählt jede Form der Tätigkeit als Vermittler:in, bei der ein konkreter Vertragsabschluss über eine Vermögensanlage angebahnt oder durchgeführt wird.
3. Vertrieb von Produkten wie:
- Genussrechten
- Nachrangdarlehen
- Stille Beteiligungen
- Treuhandbeteiligungen
- Namensschuldverschreibungen
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermittlung online, telefonisch oder persönlich erfolgt – alle Vertriebswege unterliegen denselben Vorschriften.
Drei Erlaubnisstufen – welcher Bereich ist für Sie relevant?
Der § 34f GewO unterscheidet drei verschiedene Tätigkeitsbereiche:
Erlaubnisstufe |
Beschreibung |
Beispielhafte Produkte |
Abs. 1 Nr. 1 |
Vermittlung von offenen Investmentvermögen |
Publikumsfonds, ETFs |
Abs. 1 Nr. 2 |
Vermittlung von geschlossenen Investmentvermögen |
AIFs, Private Equity-Fonds |
Abs. 1 Nr. 3 |
Vermittlung sonstiger Vermögensanlagen nach VermAnlG |
Genussrechte, Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen |
👉 Für jede Erlaubnisstufe muss getrennt die Sachkunde nachgewiesen werden. Viele Vermittler:innen beantragen gleich alle drei Teilbereiche, um möglichst flexibel beraten zu können.
Ausnahmen: Wer keinen Nachweis benötigt
In einigen wenigen Fällen kann auf den Sachkundenachweis verzichtet werden:
- Finanzberater:innen mit bankfachlicher Berufsausbildung (z. B. Bankkaufleute, Diplom-Kaufleute) können unter Umständen eine Anerkennung der Gleichwertigkeit beantragen.
- Haftungsdach-Vermittler:innen, die über eine BaFin-lizenzierte Wertpapierfirma tätig sind, benötigen keine eigene § 34f-Erlaubnis, sondern unterliegen dem Aufsichtsregime des Haftungsdachs.
Aber Achtung: Wer ohne entsprechende Befreiung handelt, verstößt gegen Gewerberecht – mit schwerwiegenden Folgen.
Warum ist der Nachweis Pflicht?
Der Finanzmarkt ist komplex und teilweise intransparent. Umso wichtiger ist es, dass Kundinnen und Kunden auf die Kompetenz ihrer Berater:innen vertrauen können. Der Sachkundenachweis sorgt dafür, dass nur Personen mit fundiertem Wissen zu rechtlichen, wirtschaftlichen und produktspezifischen Themen in die Beratung und Vermittlung einsteigen dürfen.
Zudem bietet der Nachweis Rechtssicherheit für Vermittler:innen selbst. Wer die Prüfung erfolgreich ablegt, kann nachweisen, dass er oder sie alle regulatorischen Anforderungen erfüllt – und schützt sich vor Abmahnungen, Geldbußen oder Berufsverboten.
Relevanz für Online-Vermittlung
Mit dem wachsenden Angebot an digitalen Plattformen zur Kapitalvermittlung wächst auch die Zahl der Vermittler:innen, die digital arbeiten. Wichtig: Auch im Online-Bereich ist die § 34f-Erlaubnis verpflichtend. Das betrifft etwa:
- Crowdinvesting-Plattformen
- digitale Vermögensvermittlungen
- hybride Modelle aus Plattform und persönlicher Beratung
Wer auf seiner Website Vermögensanlagen bewirbt oder vermittelt, muss die gleichen Nachweise erbringen wie im stationären Geschäft.