Sachkundenachweis § 34f: Pflichten & Prüfung einfach

Vermögensanlagen sicher vermitteln - Ihr Weg zur IHK-Prüfung und Sachkunde gemäß § 34f GewO

Datum: 15.09.2023 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: Finanzanlagen, Regulierung, Sachkunde, Weiterbildung

Der Einstieg in die Vermittlung von Vermögensanlagen bringt nicht nur spannende Karrieremöglichkeiten mit sich, sondern auch klare gesetzliche Anforderungen. Insbesondere der Sachkundenachweis gemäß § 34f GewO ist für viele angehende Finanzanlagenvermittler:innen ein zentrales Thema.

Doch was genau zählt eigentlich als Vermögensanlage? Wer muss den Sachkundenachweis ablegen? Und was erwartet Interessierte bei der IHK-Prüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/-frau?

In diesem Beitrag erfahren Sie,

  • welche Anlageformen rechtlich als Vermögensanlagen gelten,
  • wann Sie einen Sachkundenachweis benötigen,
  • wie die IHK-Prüfung aufgebaut ist,
  • welche Weiterbildungsmöglichkeiten es gibt – und was Sie sonst noch wissen müssen, um gesetzeskonform zu beraten.

Egal, ob Sie neu in der Branche sind oder bereits Kundinnen und Kunden betreuen – hier finden Sie klare Antworten auf Ihre Fragen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind Vermögensanlagen?
  2. Wer braucht einen Sachkundenachweis nach § 34f GewO?
  3. Die IHK-Prüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/-frau
  4. Häufige Fragen zum Sachkundenachweis (§ 34f GewO)

Was sind Vermögensanlagen?

Die Frage, was genau unter einer Vermögensanlage zu verstehen ist, beschäftigt nicht nur Berufseinsteiger:innen in der Finanzberatung, sondern auch erfahrene Vermittler:innen, die ihre Tätigkeit auf eine rechtlich fundierte Basis stellen wollen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oftmals jede Art von Geldanlage – vom Tagesgeld über Immobilien bis hin zu Aktien – als Vermögensanlage bezeichnet. Doch im juristischen Kontext, insbesondere im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), existiert eine präzise Definition, die für den Erwerb des Sachkundenachweises nach § 34f GewO von zentraler Bedeutung ist.

Definition nach dem Vermögensanlagengesetz

Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurde 2012 eingeführt, um den sogenannten „Grauen Kapitalmarkt“ stärker zu regulieren und Kleinanleger:innen zu schützen. In § 1 VermAnlG wird klar geregelt, welche Finanzprodukte unter den Begriff der Vermögensanlagen fallen – und das sind nicht zwangsläufig alle Geldanlagen, wie oft angenommen wird.

Nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zählen zu Vermögensanlagen unter anderem:

  • Stille Beteiligungen an Unternehmen
  • Partiarische Darlehen, also Darlehen mit Gewinnbeteiligung
  • Nachrangdarlehen, bei denen im Insolvenzfall andere Gläubiger:innen bevorzugt behandelt werden
  • Genussrechte, die keine Mitgliedschaftsrechte, aber Ertragsansprüche verbriefen
  • Namensschuldverschreibungen, also Schuldverschreibungen, die nicht öffentlich gehandelt werden
  • Treuhänderisch gehaltene Anteile an Unternehmen oder Vermögen Dritter

Diese Anlageformen fallen nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und gelten auch nicht als klassische Wertpapiere gemäß Wertpapierhandelsgesetz. Sie bewegen sich vielmehr in einem rechtlich sensiblen Bereich – und genau deshalb ist für deren Beratung und Vermittlung der Sachkundenachweis nach § 34f GewO erforderlich.

👉 Beispiel: Wer Kundinnen und Kunden Nachrangdarlehen für Immobilienprojekte vermitteln will, muss die gesetzlich geforderte Sachkunde nachweisen. Wer hingegen nur ein klassisches Wertpapierdepot bei einer Bank vermittelt, fällt meist unter andere Regelwerke wie MiFID II oder das WpHG.

Abgrenzung: Was nicht als Vermögensanlage gilt

Zur Klarstellung: Nicht alles, was auf den ersten Blick wie eine Geldanlage aussieht, gilt im Sinne des Vermögensanlagengesetzes auch als solche.

Nicht als Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG gelten:

  • Immobilienkäufe zur Eigennutzung oder Kapitalanlage
  • Aktien und börsennotierte Wertpapiere
  • Investmentfonds im Sinne des KAGB
  • Einlagen bei Kreditinstituten, wie Sparbücher oder Tagesgeld

Diese Anlageformen unterliegen anderen regulatorischen Anforderungen und brauchen – zumindest im Kontext des § 34f GewO – keinen Sachkundenachweis.

Praxisrelevanz für Vermittler:innen

Gerade für angehende oder bestehende Finanzanlagenvermittler:innen ist das genaue Verständnis dieser Definitionen essenziell. Denn: Wer Vermögensanlagen vermittelt, ohne die erforderliche Sachkundeprüfung abzulegen, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch Bußgelder und den Verlust der Erlaubnis nach § 34f GewO.

Praxisbeispiel:
Ein:e Vermittler:in bietet auf einer Online-Plattform Nachrangdarlehen für ein Solarparkprojekt an, ohne über eine § 34f-Erlaubnis zu verfügen. Die BaFin kann hier eine Untersagungsverfügung aussprechen und das Geschäftsmodell stoppen – unabhängig davon, ob die Vermittlung „nur“ online erfolgt.

Regulierungsquellen: VermAnlG, KAGB, KWG

Die Regulierung von Vermögensanlagen erfolgt in Deutschland durch mehrere Gesetze, die jeweils unterschiedliche Anlageformen betreffen:

  • VermAnlG: Regelt die nicht-verbrieften Beteiligungsformen außerhalb des Wertpapierbereichs
  • KAGB: Zuständig für Investmentvermögen und Fonds, z. B. Publikumsfonds oder AIFs
  • KWG (Kreditwesengesetz): Regelt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, z. B. für Kreditinstitute und Depotbanken

Als Vermittler:in muss man also nicht nur das VermAnlG kennen, sondern auch wissen, wann welches Gesetz Anwendung findet – insbesondere, wenn man im Rahmen der IHK-Prüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/-frau antritt.

Wer braucht einen Sachkundenachweis nach § 34f GewO?

Der Sachkundenachweis gemäß § 34f der Gewerbeordnung (GewO) ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um rechtlich zulässig Vermögensanlagen vermitteln zu dürfen. Die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Anleger:innen, sondern sichert auch die Qualität und Seriosität der Finanzberatung in Deutschland. Doch wer genau benötigt diesen Nachweis – und warum?

Gesetzliche Grundlage: § 34f GewO

Die rechtliche Basis bildet der § 34f GewO, der seit 2013 die gewerbsmäßige Vermittlung von Finanzanlagen regelt. Die Vorschrift legt fest, dass für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler:in eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich ist – meist ist das die IHK oder das Gewerbeamt. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Wer ist betroffen?

Der Sachkundenachweis ist verpflichtend für alle, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerblich ausüben möchten:

1. Beratung zu Finanzanlagen

Wer Kundinnen und Kunden berät, welche Vermögensanlage für sie geeignet ist, benötigt die Sachkunde – unabhängig davon, ob eine konkrete Vermittlung erfolgt.

2. Vermittlung von Vermögensanlagen

Dazu zählt jede Form der Tätigkeit als Vermittler:in, bei der ein konkreter Vertragsabschluss über eine Vermögensanlage angebahnt oder durchgeführt wird.

3. Vertrieb von Produkten wie:

  • Genussrechten
  • Nachrangdarlehen
  • Stille Beteiligungen
  • Treuhandbeteiligungen
  • Namensschuldverschreibungen

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermittlung online, telefonisch oder persönlich erfolgt – alle Vertriebswege unterliegen denselben Vorschriften.

Drei Erlaubnisstufen – welcher Bereich ist für Sie relevant?

Der § 34f GewO unterscheidet drei verschiedene Tätigkeitsbereiche:

Erlaubnisstufe Beschreibung Beispielhafte Produkte
Abs. 1 Nr. 1 Vermittlung von offenen Investmentvermögen Publikumsfonds, ETFs
Abs. 1 Nr. 2 Vermittlung von geschlossenen Investmentvermögen AIFs, Private Equity-Fonds
Abs. 1 Nr. 3 Vermittlung sonstiger Vermögensanlagen nach VermAnlG Genussrechte, Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen

👉 Für jede Erlaubnisstufe muss getrennt die Sachkunde nachgewiesen werden. Viele Vermittler:innen beantragen gleich alle drei Teilbereiche, um möglichst flexibel beraten zu können.

Ausnahmen: Wer keinen Nachweis benötigt

In einigen wenigen Fällen kann auf den Sachkundenachweis verzichtet werden:

  • Finanzberater:innen mit bankfachlicher Berufsausbildung (z. B. Bankkaufleute, Diplom-Kaufleute) können unter Umständen eine Anerkennung der Gleichwertigkeit beantragen.
  • Haftungsdach-Vermittler:innen, die über eine BaFin-lizenzierte Wertpapierfirma tätig sind, benötigen keine eigene § 34f-Erlaubnis, sondern unterliegen dem Aufsichtsregime des Haftungsdachs.

Aber Achtung: Wer ohne entsprechende Befreiung handelt, verstößt gegen Gewerberecht – mit schwerwiegenden Folgen.

Warum ist der Nachweis Pflicht?

Der Finanzmarkt ist komplex und teilweise intransparent. Umso wichtiger ist es, dass Kundinnen und Kunden auf die Kompetenz ihrer Berater:innen vertrauen können. Der Sachkundenachweis sorgt dafür, dass nur Personen mit fundiertem Wissen zu rechtlichen, wirtschaftlichen und produktspezifischen Themen in die Beratung und Vermittlung einsteigen dürfen.

Zudem bietet der Nachweis Rechtssicherheit für Vermittler:innen selbst. Wer die Prüfung erfolgreich ablegt, kann nachweisen, dass er oder sie alle regulatorischen Anforderungen erfüllt – und schützt sich vor Abmahnungen, Geldbußen oder Berufsverboten.

Relevanz für Online-Vermittlung

Mit dem wachsenden Angebot an digitalen Plattformen zur Kapitalvermittlung wächst auch die Zahl der Vermittler:innen, die digital arbeiten. Wichtig: Auch im Online-Bereich ist die § 34f-Erlaubnis verpflichtend. Das betrifft etwa:

  • Crowdinvesting-Plattformen
  • digitale Vermögensvermittlungen
  • hybride Modelle aus Plattform und persönlicher Beratung

Wer auf seiner Website Vermögensanlagen bewirbt oder vermittelt, muss die gleichen Nachweise erbringen wie im stationären Geschäft.

Die IHK-Prüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/-frau

Wer als Finanzanlagenvermittler:in nach § 34f GewO tätig sein möchte, kommt an der Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nicht vorbei. Diese Prüfung stellt sicher, dass Berater:innen und Vermittler:innen über das nötige Fachwissen verfügen, um Kundinnen und Kunden kompetent und gesetzeskonform zu beraten.

Doch wie läuft diese Prüfung ab? Welche Inhalte werden geprüft? Und wie können Sie sich gezielt vorbereiten?

Ziel der Sachkundeprüfung

Das Hauptziel der IHK-Prüfung ist es, die fachliche Eignung von Vermittler:innen zu überprüfen. Denn nur wer wirtschaftliche, rechtliche und produktspezifische Kenntnisse nachweist, erhält die Erlaubnis gemäß § 34f GewO.

Die Prüfung orientiert sich inhaltlich an der FinVermV (Finanzanlagenvermittlungsverordnung) und dem Anforderungskatalog der DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag).

Prüfungsstruktur

Die IHK-Sachkundeprüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/-frau besteht aus zwei Teilen:

1. Schriftlicher Teil

  • Multiple-Choice-Fragen zu Themen wie:

    • Vermögensanlagen nach VermAnlG

    • rechtliche Grundlagen (GewO, KAGB, KWG)

    • Steuern, Bilanzen, Anlageformen

    • Kundenschutz und Beratungspflichten

  • Dauer: ca. 90 Minuten

  • Anforderungen: Bestehen aller Modulbereiche (keine Kompensation möglich)

2. Mündlicher Teil

  • Simulation eines Kundengesprächs
  • Prüfer:innen stellen Fragen zu Beratungssituationen, Haftung, Risikoaufklärung
  • Ziel ist die Beurteilung der praxisorientierten Beratungskompetenz

Prüfungstermine und Anmeldung

Die Prüfung kann bundesweit bei verschiedenen IHKs abgelegt werden. Die Termine sind regelmäßig, oft monatlich oder zweimonatlich, je nach Standort. Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen, da die Plätze begrenzt sind.

Detaillierte Informationen zu Prüfungsinhalten, Terminen und häufig gestellten Fragen finden Sie hier:
Dein Weg zur erfolgreichen Finanzanlagenvermittlung – Prüfungstermine und Fragen im Fokus
(Quelle: Akademie für Finanzberatung)

Inhalte der Sachkundeprüfung

Die IHK orientiert sich an folgenden Lernfeldern:

Wirtschaftliches Basiswissen

  • Volkswirtschaftliche Grundlagen
  • Unternehmenskennzahlen
  • Zinssätze, Kapitalmärkte

Rechtliche Grundlagen

  • Gewerbeordnung (§ 34f)
  • Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
  • Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
  • Verbraucherschutz, Beratungsdokumentation

Spezielle Kenntnisse zu Finanzprodukten

  • Arten von Vermögensanlagen
  • Chancen und Risiken
  • Prospektpflichten
  • Zielgruppenanalyse

Beratungskompetenz

  • Bedarfsermittlung
  • Risikoaufklärung
  • Anlageempfehlung im Kundeninteresse
  • Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Bestehensquote und Schwierigkeitsgrad

Die durchschnittliche Bestehensquote liegt laut IHK-Statistiken zwischen 60 % und 80 %, abhängig von Vorerfahrung und Vorbereitung. Wichtig ist nicht nur das reine Auswendiglernen, sondern das Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und regulatorische Anforderungen.

Vorbereitungsmöglichkeiten

Es empfiehlt sich eine strukturierte Vorbereitung über einen anerkannten Bildungsträger. Besonders praxisnah und effizient sind:

  • Kompaktkurse
  • E-Learning-Modelle mit Prüfungsfragen
  • Blended Learning mit Tutoring und Präsenzphasen

Der Anbieter GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung bietet umfangreiche Lehrgänge speziell zur Vorbereitung auf die IHK-Prüfung nach § 34f GewO an. Diese enthalten Lernmodule zu allen drei Erlaubnisstufen und ermöglichen ein individuelles Lerntempo.

FAQ - Häufige Fragen

Wie kann mir GOING PUBLIC helfen?

Bei GOING PUBLIC! können Sie Wissen und Fähigkeiten erwerben, die Sie in Ihrer Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler voranbringen. Wir begleiten unsere Kundinnen und Kunden von der Anmeldung bis hin zur Prüfung. Alle vermittelten Inhalte sind praxis- und möglichst nah an den IHK-Prüfungsinhalten orientiert, sodass unsere Absolventinnen und Absolventen nach bestandener Prüfung ihr neu erworbenes Wissen direkt anwenden können. Lassen Sie sich beraten oder starten Sie direkt durch.

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