2. Voraussetzungen laut §34f GewO & FinVermV
2.1 Der rechtliche Rahmen für Finanzanlagenberaterinnen und -berater
Wer als Finanzanlagenberaterin oder Finanzanlagenberater tätig werden möchte, benötigt in Deutschland eine behördliche Erlaubnis gemäß §34f Gewerbeordnung (GewO). Diese Vorschrift regelt die gewerbliche Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen. Ergänzt wird sie durch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), die Anforderungen an Sachkunde, Zuverlässigkeit, Dokumentationspflichten und Berufshaftpflichtversicherung formuliert.
Der Einstieg in die professionelle Finanzberatung ist somit nicht ohne Genehmigung möglich. Gleichzeitig sorgt diese Regulierung für Qualität und Transparenz auf dem Markt.
2.2 Was §34f GewO regelt
Die Gewerbeordnung unterscheidet im §34f GewO drei Kategorien von Finanzanlagen:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen (z. B. Publikumsfonds)
- Anteile an inländischen geschlossenen Investmentvermögen
- Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (z. B. Beteiligungen, Genussrechte)
Beraterinnen und Berater müssen bei der Beantragung der Erlaubnis mindestens eine dieser Kategorien angeben. Häufig wird mit Kategorie 1 begonnen, da sie am verbreitetsten ist und einen niedrigeren Einstieg in die Sachkundeprüfung bietet.
2.3 Voraussetzungen für die Erlaubnis
Für die Erlaubnis nach §34f GewO gelten folgende Anforderungen. Hier wird das Thema Erlaubnisbeantragung gemäß § 34f Gewerbeordnung umfassend erläutert.
Voraussetzung |
Beschreibung |
Sachkundeprüfung |
Nachweis über die fachliche Eignung, z. B. durch IHK-Prüfung |
Zuverlässigkeit |
Keine einschlägigen Vorstrafen oder laufenden Insolvenzverfahren |
Geordnete Vermögensverhältnisse |
Es dürfen keine negativen Schufa-Einträge oder Pfändungen vorliegen |
Berufshaftpflichtversicherung |
Schutz vor Schadensersatzansprüchen bei Beratungsfehlern |
Gewerbeanmeldung |
Beantragung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeamt) |
Eintragung ins Vermittlerregister |
Nach erfolgreicher Zulassung erfolgt die Listung unter www.vermittlerregister.info |
2.4 Die Rolle der FinVermV
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) konkretisiert die Anforderungen aus der GewO und regelt insbesondere:
- Die Inhalte und Anforderungen an die Sachkundeprüfung
- Die Pflicht zur Beratungsdokumentation
- Transparenzpflichten über Produktkosten und Risiken
- Weiterbildungsverpflichtungen für Berater:innen
Diese Vorgaben gewährleisten eine qualitativ hochwertige und rechtssichere Beratung für Kundinnen und Kunden.
2.5 Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung
Um die Sachkunde nachzuweisen, müssen angehende Finanzanlagenberater:innen eine Sachkundeprüfung bestehen. Diese wird meist von der IHK abgenommen und umfasst folgende Themenbereiche:
- Grundlagen der Geld- und Kapitalmärkte
- Kenntnisse über Finanzprodukte (z. B. Fonds, Beteiligungen)
- Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
- Beratungspflichten und Verbraucherschutz
Video zum Lehrgang
Zur Vorbereitung stehen verschiedene Kurse und Lehrgänge zur Verfügung, beispielsweise von der GoingPublic! Akademie für Finanzberatung.
2.6 Fazit: Klare Anforderungen, planbarer Einstieg
Der Einstieg in die Finanzberatung ist mit Aufwand verbunden – aber auch mit klaren Strukturen. §34f GewO und die FinVermV setzen Standards, die den Beruf für alle Beteiligten sicher und professionell machen.
Wer sich auf diesen Weg begibt, sollte:
- Die rechtlichen Grundlagen sorgfältig prüfen
- Die Sachkundequalifikation gezielt vorbereiten
- Und formale Anforderungen frühzeitig erfüllen
Damit steht dem Start als Finanzanlagenberaterin oder -berater nichts mehr im Weg.