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Welche Personen müssen in einem klassischen Versicherungsmaklerbetrieb mit z.B. drei Mitarbeitern den Sachkundenachnachweis per Prüfung vor der zuständigen IHK erbracht haben?

Datum: 09.02.2024 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: E-Learning / KI, Sachkunde, Versicherungen, Weiterbildung

Eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO benötigt, wer gewerblich Versicherungen vermittelt. Ein Versicherungsmakler benötigt für diese Erlaubnis grundsätzlich einen Sachkundenachweis durch Ablegen einer entsprechenden IHK-Prüfung oder einen anderen nach VersVermV anerkannten Abschluss.

Nehmen wir fiktiv z.B. Versicherungsmaklerin Müller. Frau Müller hat für ihren Maklerbetrieb noch zwei Angestellte – Frau Schuster und Herrn Petersen.

  • Frau Schuster bearbeitet Kundenanliegen, vermittelt Versicherungen und berät Kunden dazu.
  • Herr Petersen ist für das Rechnungswesen zuständig, prüft die Courtageabrechnungen und kümmert sich um Marketing sowie IT-Fragen.
  • Ferner kooperiert Frau Müller mit einem selbstständigen Untervermittler, Herrn Schröder. Grundlage der Kooperation ist ein Handelsvertretervertrag zwischen den Beiden: Er vermittelt Versicherungsverträge und berät Kunden dazu und wickelt es über Versicherungsmaklerin Müller ab.

An die Personen in dem kleinen Beispielsfall werden unterschiedliche Anforderungen gestellt.

  • Frau Müller ist gewerbliche Versicherungsmaklerin. Sie benötigt eine eigene Erlaubnis als Versicherungsvermittlerin (Versicherungsmaklerin) nach § 34d Absatz 1 GewO und muss somit für die Erlaubnis einen entsprechenden Sachkundenachweis erbringen.
  • Die beiden Angestellten sind nicht selbstständig tätig. Sie benötigen keine Erlaubnis und auch keinen Sachkundenachweis. Doch Achtung: Versicherungsmaklerin Müller darf „unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen“ nur dann beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft hat und sicherstellt, dass diese Personen über die „für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation“ verfügen. Das bedeutet einerseits, dass nicht jeder Angestellte diese Qualifikationsanforderung erfüllen muss. Nur Personen, die direkt an der Vermittlung und Beratung mitwirken. Das ist hier bei Frau Schuster als angestellte Versicherungsvermittlerin der Fall; sie vermittelt Versicherungen und berät Kunden. Herr Petersen hingegen fällt nicht darunter. Denn er erledigt Back-Office-Tätigkeiten. Übrigens: Auch das Prüfen von Courtageabrechnungen ist keine Mitwirkung an Vermittlung und Beratung. Für ihn muss somit keine Qualifikation nachgewiesen werden.
  • Anders ist es bei Frau Schuster. Bei Angestellten aber nur eine angemessene Qualifikation nachgewiesen werden. Eine spezielle Sachkundeprüfung Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK ist nicht erforderlich, würde aber natürlich Sinn machen und die Anforderung erfüllen. Es bedarf also einer sog. angemessenen Qualifikation, die auch durch speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen erreicht werden kann. Diese Qualifikationsanforderung ist sehr offen formuliert und richtet sich nach den jeweils vermittelten Versicherungsarten und dazugehörigen Beratungen.
  • Bei Herr Schröder ist es wiederum so, dass er als Handelsvertreter selbst gewerblicher Versicherungsmakler ist. Er benötigt somit eine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO und folglich muss er die Sachkunde nachweisen. Die Ausnahme wie bei Angestellten greift für ihn nicht, auch wenn er für Versicherungsmaklerin Müller tätig ist.

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