BaFin und DIHK präzisieren Anforderungen an IDD-Schulungen

Die erstmals im Oktober 2020 von der BaFin und dem DIHK veröffentlichten FAQ zur IDD-Weiterbildungsverpflichtung wurden aktualisiert und die Anforderungen an „IDD-fähige Weiterbildungsmaßnahmen“ weiter präzisiert.

Am wichtigsten ist die Präzisierung, wann Themen rund um die „Kundenberatung“ als Weiterbildungszeit anerkannt werden können. Hier wird klargestellt, eine Weiterbildung im Bereich „Kundenberatung“ (Ziff. 1 der Anlage 1 VersVermV) in der Regel nur dann zur Anerkennung geeignet ist, wenn sie sich speziell auf Weiterbildungsmaßnahmen zur Beratungstätigkeit im Rahmen der Versicherungsvermittlung oder -beratung bezieht und nicht auf allgemeine Beratungs- oder Gesprächstechniken. Dasselbe gilt für den Themenbereich „Rechtliche Grundlagen“ (Ziff. 2 der Anlage 1 VersVermV). Auch hier ist ein klarer Bezug zum Versicherungswesen notwendig, der sich zudem aus der Bezeichnung oder dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme ergeben muss. Mit dieser Präzisierung betonen die beiden Herausgeber der FAQ auch in weiteren Bereichen den nötigen versicherungsfachlichen Bezug der Weiterbildungsmaßnahmen.

Weitere Klarstellungen seitens BaFin und DIHK:

  • Bei den Anforderungen an Produktveranstaltungen, werden neben „reinen Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen“ nun auch „reine Marketingveranstaltungen“ ausgeschlossen.

  • Studierende, die ein duales Studium absolvieren, sind im Rahmen ihrer studienbezogenen Tätigkeiten von der Weiterbildungspflicht ausgenommen. Wenn sie jedoch zusätzlich zu ihrem Studium auch im Vertrieb tätig sind, müssen sie den Anforderungen der Weiterbildungspflicht nachkommen.

  • Die Tätigkeit als Dozentin oder Dozent konnte schon immer als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Neu ist die Präzisierung, dass eine erneute Präsentation eines identischen Vortrags innerhalb eines Kalenderjahres hingegen nicht angerechnet werden kann. Damit ist diese Anforderung identisch zu Teilnehmenden, bei denen inhaltlich identische Weiterbildungen innerhalb eines Kalenderjahres auch nicht mehrfach angerechnet werden können.

  • Personen, die „rein fachbezogene Dienstleistungen“ erbringen, bei denen vorwiegend auf die nicht-versicherungsspezifischen Fachkenntnisse der betreffenden Person zurückgegriffen wird, üben keine (Rück-)Versicherungsvertriebstätigkeit aus (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b IDD). Dazu zählen zum Beispiel Kfz-Sachverständige, die nach einem Unfall Gutachten anfertigen, um notwendige Reparaturen und die damit verbundenen Kosten zu ermitteln. Ein weiteres Beispiel sind Fachärzte im Ambulanzdienst, die Versicherte im Krankheitsfall betreuen und im Rahmen der jeweiligen Versicherungsleistung ihre Aufgaben erfüllen, wie beispielsweise bei einem Rücktransport oder bei der Klärung von Leistungsansprüchen.

Alle wichtigen Informationen rund um die IDD-Weiterbildungsanforderungen können jederzeit hier abgerufen werden: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/wissenswertes/a-z/idd-weiterbildungspflicht/

IDD-Weiterbildungszeiten können Vermittlerinnen und Vermittler das ganze Jahr über online in der WBThek® erwerben: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/wbthek/idd-versicherungsvermittler

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