DIHK/BaFin: Anforderungen an die IDD-Weiterbildung werden präzisiert

Berlin, 10. März 2021: Der DIHK und die BaFin haben ihre FAQs zur Weiterbil-dungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO („IDD-Weiterbildung“) überarbeitet und präzisiert.

Am stärksten wurde die Frage „Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?“ er-gänzt. Dabei haben die Institutionen den Begriff der „Schadenregulierung“ präzisiert. Dies ist vor dem Hintergrund wichtig, dass gemäß § 34d GewO das „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbe-sondere im Schadensfall“ als Versicherungsvertrieb angesehen wird und so-mit die Weiterbildungspflicht auslöst.

Schadenregulierung beschränkt sich gemäß den überarbeiteten FAQs von DIHK und BaFin „auf die Tätigkeiten, die Einfluss auf das Regulierungser-gebnis (Regulierung oder Ablehnung der Regulierung eines Schadens) ha-ben können und somit eine Würdigung umfassen, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.“

Wer also lediglich die Anzeige eines Versicherungsfalls entgegennehme und wer sich auf die bloße Korrespondenz zur Klärung des Sachverhalts be-schränke, betreibe demnach keine Schadenregulierung. Somit betreibe er auch keinen Versicherungsvertrieb, der eine Weiterbildungspflicht auslösen würde. Zusätzlich stellten BaFin und DIHK klar, dass das folgende Kriterium für die Weiterbildungspflicht wichtig sei: Können Beschäftigte mit ihrer Tätig-keit Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen oder nicht?

„Die erste Version der FAQ stammt erst von Ende Oktober 2020. Wenn es jetzt schon die erste Überarbeitung gibt, dann zeigt das, wie groß die Notwendig-keit nach einer einheitlichen Anwendung der Weiterbildungsverpflichtung ist“, interpretiert GOING PUBLIC! Vorstand Dr. Wolfgang Kuckertz die aktu-elle Überarbeitung.

Weiterhin werden folgende Punkte präzisiert:

  • Beim Selbststudium (egal ob online oder über Printmedien) wird be-tont, dass die Lernerfolgskontrolle nachweisbar sein muss.
  • Während ihrer Ausbildungszeit fallen Azubis nicht unter die Weiterbil-dungsverpflichtung – es sei denn, der Azubi ist außerhalb der Ausbil-dung noch vertrieblich tätig.
  • Schulungen zu „versicherungsspezifischer Beratungs- und Ange-botssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme“ können als Weiterbildung angerechnet werden, sofern sie die weiteren Anforde-rungen erfüllen. Allgemeine Softwareschulungen (zum Beispiel MS Office) zählen jedoch nicht dazu.
  • Dozententätigkeit kann als Weiterbildung angerechnet werden: einmal pro Jahr und mit dem Zeitvolumen, das die Teilnehmer/innen gutge-schrieben bekommen.

Einen ausführlichen Vergleich der beiden FAQ-Versionen finden Interessierte hier: https://www.akademie-fuer-finanzbera-tung.de/public/4607555_15_Stunden_IDD_Versicherungsweiterbildung_gemaess_34d/

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