7. Registrierungspflicht und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit
7.1. Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler:innen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen sind die §§ 34f, 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die FinVermV. Die Eintragung in das Vermittlerregister hat unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme zu erfolgen.
7.2. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Finanzvermittler:innen
Im Bereich der Finanzdienstleistungen gibt es verschiedene Arten von Vermittler:innen, die sich in ihren Tätigkeiten, Spezialisierungen und rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Zu den Hauptkategorien gehören:
Finanzanlagenvermittler:innen (§ 34f GewO): Sie sind spezialisiert auf die Vermittlung von Finanzanlagen wie offene und geschlossene Fonds, sowie Vermögensanlagen. Für ihre Tätigkeit benötigen sie eine Erlaubnis nach § 34f GewO und müssen im Vermittlerregister eingetragen sein.
Versicherungsvermittler:innen (§ 34d GewO): Diese Gruppe umfasst Versicherungsmakler:innen und -vertreter:innen, die Versicherungsprodukte vermitteln. Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34d GewO und müssen ebenfalls im Vermittlerregister registriert sein.
Immobiliardarlehensvermittler:innen (§ 34i GewO): Sie vermitteln Immobiliendarlehen und benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Auch hier ist eine Registrierung im Vermittlerregister erforderlich.
7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede
Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen dieser Unterschiede wirken sich auf folgende Bereiche aus: Erlaubnis und Registrierung, Haftung und Versicherung, Fortbildung, Kundakquise.
7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO
Vermittler haben die Möglichkeit, Wertpapiere unter einem so genannten "Haftungsdach" zu vermitteln. Sie besitzen in diesem Falle keine eigene Erlaubnis nach § 34f GewO, sondern sie handeln als vertraglich gebundene Vermittler einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts. Sie sind also im Namen eines Instituts mit BaFin-Erlaubnis tätig.
Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht dieser vertraglich gebundenen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen ist eine Anzeige bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen.
Keiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Angestellte von selbständigen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen. Sofern sie jedoch bei der Beratung und/oder Vermittlung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig im Sinne des § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO sind. Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler eintragen zu lassen.