Gewerbeerlaubnis Finanzanlagenfachmann /-frau IHK

§ 34f GewO: Voraussetzungen für die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler:in

Inhalte

1. Einführung in den § 34f GewO
1.1. Bedeutung und Zielsetzung des § 34f GewO
1.2. Abgrenzung zu anderen Paragraphen der Gewerbeordnung (z.B. § 34d)
1.3. Welche Finanzanlageprodukte dürfen gemäß § 34f GewO vermittelt werden?

2. Berufszulassungsregelungen für Finanzanlagenvermittler
2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34f GewO
2.2. Vergleich mit Zulassungsvoraussetzungen anderer Finanzdienstleistungsberufe
2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34f GewO?

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO
3.1. Persönliche Voraussetzungen und Zuverlässigkeit
3.2. Fachliche Qualifikationen und erforderliche Nachweise
3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse und Versicherungspflichten

4. Der Antragsprozess für die Erlaubnis nach § 34f GewO
4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare
4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner
4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren
4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis

5. Rechtliche Rahmenbedingungen und Compliance
5.1. Relevante Gesetze und Verordnungen
5.2. Haftungsfragen und Versicherungspflichten
5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele
5.4. Typische Haftungsfälle im Bereich der Finanzanlagenvermittlung

6. Weiterbildung und Qualifikation
6.1. Bedeutung von Weiterbildung im Bereich Finanzanlagenvermittlung
6.2. Übersicht über relevante Lehrgänge und Zertifikate
6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise
6.4. Inhalte und Umfang der Weiterbildung

7. Registrierung und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit
7.1. Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler:innen
7.2. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Finanzvermittler:innen
7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede
7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO

8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34f GewO
8.1. Was macht ein/e Finanzanlagenvermittler:in?
8.2. Was verdient ein/e Finanzanlagenvermittler:in?
8.3. Welche Aufgaben hat ein/e Finanzanlagenvermittler:in?
8.4. Tipps für angehende Finanzanlagenvermittler

9. Unterstützung und Beratung durch GOING PUBLIC!
9.1. Wie kann GOING PUBLIC! bei der Erlangung der Erlaubnis nach § 34f GewO unterstützen?

Informationen zum Sachkundelehrgang Finanzanlagenfachmann/frau (IHK)

1. Einführung in den § 34f GewO

1.1. Bedeutung und Zielsetzung des § 34f GewO

Der § 34f GewO geht auf die Finanzmarktrichtlinie MiFID II zurück. Die Bestimmungen zum Erlaubniserteilungs-Verfahren sind im § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.

Das Gesetz wurde geschaffen, um eine Vereinheitlichung der Qualitätsstandards in der Beratung zu erreichen. Verbraucher und Verbraucherinnen sollten nach Einführung der Novellierung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II besser vor unseriösen Vermittlern und Vertrieben geschützt werden. Ein weiteres Ziel war die Rückgewinnung von Vertrauen seitens der Verbraucher und Verbraucherinnen in eine sachkundige und fundierte Beratung.

1.2. Abgrenzung zu anderen Paragraphen der Gewerbeordnung (z.B. § 34d)

Während der § 34f GewO speziell für Finanzanlagenvermittler gilt, beziehen sich andere Paragraphen der Gewerbeordnung auf unterschiedliche Bereiche der Finanzdienstleistung. Ein prominentes Beispiel ist der § 34d GewO, der die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern regelt. Obwohl beide Paragraphen sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten beschäftigen, gibt es wesentliche Unterschiede in den Anforderungen und der Art der Produkte, die vermittelt werden dürfen.

Der § 34d GewO fokussiert sich auf Versicherungsprodukte und erfordert daher spezifische Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Versicherungsvermittlung. Im Gegensatz dazu bezieht sich der § 34f GewO auf die Vermittlung von Finanzanlagen. Dies spiegelt sich auch in den unterschiedlichen Weiterbildungs- und Zertifizierungsanforderungen wider, die für diese beiden Berufsgruppen gelten.

1.3. Welche Finanzanlageprodukte dürfen gemäß § 34f GewO vermittelt werden?

Gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes dürfen folgende Anlageformen vermittelt oder dazu beraten werden:

Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. Dazu zählen:

  • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
  • Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
  • partiarische Darlehen,
  • Nachrangdarlehen,
  • Genussrechte,
  • Namensschuldverschreibungen,
  • sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
  • Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen a) eine Verzinsung und Rückzahlung, b)
    eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, c) einen vermögenswerten Barausgleich oder d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen,
  • sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

 

2. Berufszulassungsregelungen für Finanzanlagenvermittler:innen

2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34f GewO

2.1.1. Grundlagen des § 34f GewO
§ 34f Gewerbeordnung (GewO) ist die rechtliche Basis für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler:in in Deutschland. Um als Finanzanlagenvermittler:in tätig zu werden, ist eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Diese Regelung gewährleistet, dass nur qualifizierte Personen Finanzanlagen vermitteln dürfen, was zum Schutz der Anleger:innen beiträgt.

2.1.2. Registrierung im Vermittlerregister
Jede:r Finanzanlagenvermittler:in muss im Vermittlerregister eingetragen sein. Diese Registrierung dient der Transparenz und ermöglicht es Kund:innen, die Zulassung der Vermittler:innen zu überprüfen.

2.1.3. Qualifikationsanforderungen
Für die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) müssen Finanzanlagenvermittler:innen bestimmte Qualifikationen nachweisen. Dies umfasst in der Regel einen Sachkundenachweis, der Industrie- und Handelskammer (IHK)

2.2. Vergleich mit anderen Finanzdienstleistungsberufen

Im Vergleich zu anderen Berufen im Finanzdienstleistungssektor, wie etwa Versicherungsmakler:innen (§ 34d GewO) oder Immobiliardarlehensvermittler:innen (§ 34i GewO), weisen Finanzanlagenvermittler:innen ähnliche Zulassungsvoraussetzungen auf. Der wesentliche Unterschied liegt in den spezifischen Sachkundeprüfungen und der Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Während sich Versicherungsmakler:innen auf Versicherungsprodukte spezialisieren, fokussieren sich Finanzanlagenvermittler:innen auf so genannte Finanzanlagen, also offene und geschlossene Fonds und Vermögensanlagen.

2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung?

Eine Erlaubnis nach § 34f GewO ist für alle Personen und Unternehmen erforderlich, die gewerbsmäßig Finanzanlagen vermitteln möchten. Dies schließt sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen ein, die in der Vermittlung von Finanzanlagen tätig sind. Die Erlaubnis ist unerlässlich, um in Deutschland als Finanzanlagenvermittler:in agieren zu können. Sie stellt sicher, dass die Vermittler:innen die notwendigen Qualifikationen und Standards erfüllen, um ihre Kund:innen kompetent und vertrauenswürdig beraten zu können.

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO

Die Erlaubniserteilung gemäß § 34f der Gewerbeordnung (GewO) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass nur zuverlässige und qualifizierte Personen oder Unternehmen als Finanzanlagenvermitter- oder Vermittlerin tätig werden. 

3.1. Persönliche Voraussetzungen

Zuverlässigkeit: Die zuständige Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Antragstellerin. Hierbei können Vorstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit Vermögensdelikten ein Hindernis für die Erlaubniserteilung darstellen. Auch laufende Insolvenzverfahren oder zurückliegende eidesstattliche Versicherungen können gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Antragstellerin sprechen.

3.2. Fachliche Qualifikationen und Nachweise

Sachkunde-oder Berufsabschluss: Es ist ein Nachweis über eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder ein gleichwertiger Berufsabschluss, zum Beispiel als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau zu erbringen.

Berufshaftpflichtversicherung: Der Antragsteller oder Antragstellerin muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die Schäden abdeckt, die durch seine oder ihre berufliche Tätigkeit entstehen könnten. Diese Versicherung muss bestimmte Mindestversicherungssummen und -bedingungen erfüllen. Hier mehr dazu.

Nachweise: Welche Nachweise Sie für die Erlaubnisbeantragung einreichen müssen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse

Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller oder Antragstellerin darf nicht in Vermögensverfall geraten sein. Das bedeutet, er oder sie darf keine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und es dürfen keine Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sein.

4. Der § 34f-Antragsprozess im Detail

4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare

Für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34f GewO sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Dazu zählen:

  1. Ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantrag (PDF-Download bei Ihrer Erlaubnisbehörde)
  2. Gewerbezentralregisterauszug für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
  3. Bescheinigung in Steuersachen für den Antragsteller (über Ihr Finanzamt, nicht älter als 3 Monate)
  4. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
  5. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts gemäß § 882b ZPO (nicht älter als 3 Monate)
  6. Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (bei Ihrem Insolvenzgericht, nicht älter als 3 Monate)
  7. Nachweis über berufliche Qualifikationen, z.B. Zertifikate von IHK-Lehrgängen für Finanzanlagenvermittler:innen
  8. Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (hier mehr Informationen dazu)
  9. Auszug aus dem Handelsregister, sofern es sich um ein eingetragenes Unternehmen handelt. (nicht älter als 3 Monate)

4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner:innen

Die Anträge werden in der Regel bei der örtlichen Gewerbebehörde oder der Industrie- und Handelskammer (IHK) eingereicht. Es ist wichtig, sich direkt an diese Stellen zu wenden, um aktuelle Informationen und spezifische Anforderungen für Ihre Region zu erhalten.

4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren

Die Bearbeitungszeit kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Auslastung der Behörden. Die Gebühren für die Antragstellung sind ebenfalls unterschiedlich und sollten im Vorfeld bei der zuständigen Behörde erfragt werden. In Berlin kostet die Erlaubnis gemäß § 34f GewO zum Beispiel zwischen 90,00 bis 1.740,00 Euro je Aufwand (Stand 2023). Hier mehr Informationen dazu.

In diesem Abschnitt haben wir Ihnen einen detaillierten Überblick über den Antragsprozess für die Erlaubnis nach § 34d GewO gegeben. Eine sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der erforderlichen Schritte sind entscheidend für einen erfolgreichen Antrag.

4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis

  • Informationsbeschaffung: Zunächst sollten sich Antragsteller über die spezifischen Anforderungen und notwendigen Unterlagen informieren. Dies kann über die Website der zuständigen Behörde oder durch direkte Kontaktaufnahme erfolgen.
  • Zusammenstellung der Unterlagen: Dazu gehören ein aktuelles Führungszeugnis, Nachweise über die berufliche Qualifikation, Belege über geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • Ausfüllen der Antragsformulare: Die erforderlichen Formulare sind meist online verfügbar und müssen sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden.
  • Einreichung des Antrags: Der Antrag samt aller Unterlagen wird bei der zuständigen Behörde eingereicht. Es empfiehlt sich, dies persönlich zu tun oder eine Bestätigung über den Eingang der Unterlagen zu erbitten.
  • Bearbeitungsphase: Während der Bearbeitungszeit, die je nach Behörde variieren kann, sollten Antragsteller für Rückfragen zur Verfügung stehen.
  • Erhalt der Erlaubnis: Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen und Erfüllung aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt.

5. Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

5.1. Übersicht relevanter Gesetze und Verordnungen

Die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenvermittlerinnen wird durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dazu zählen:

5.2. Haftungsfragen und Berufshaftpflichtversicherung für Finanzanlagenvermittler:innen

Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenvermittlerinnen müssen sich mit verschiedenen Haftungsrisiken auseinandersetzen. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen Schadensersatzansprüche abzusichern, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen können. Aktuell betragen die Mindestversicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung für jeden Versicherungsfall 1.276.000 Euro und für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1.919.000 Euro, gemäß § 34f Abs.1S.1GewO bzw. § 9 FinVermV. (Stand 15.11.2023). Hier können Sie eine Musterbestätigung herunterladen.

5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele

Die Rechtsprechung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist ständigen Veränderungen unterworfen. Aktuelle Urteile und Fallbeispiele sind für Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenvermittlerinnen von großer Bedeutung, um sich über Neuerungen und Interpretationen von Gesetzen und Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Diese Fälle bieten wertvolle Einblicke in die praktische Anwendung des Rechts und helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.

  • OLG Frankfurt a. , Urteil vom 6.7.2022 – 7 U 147/20 (Wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei fehlender Vermittlererlaubnis)
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2022 – 6 U 75/21 (Haftung aus Anlageberatung, Container)
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 23.12.2021 – 7 U 113/21 (Wirksamkeit einer Nachrangklausel bei partiarischen Darlehen)

5.4. Typische Haftungsfälle eines Finanzanlagenvermittlers oder Finanzanlagenvermittlerin

Typische Haftungsfälle in der Praxis eines Finanzanlagenvermittlers und Finanzanlagenvermittlerin umfassen unter anderem:

  • Fehlerhafte oder unvollständige Beratung: Fehlberatung oder dem Versäumnis, wichtige Anlageinformationen weiterzugeben.
  • Nichtbeachtung der Risikoneigung der Kunden und Kundinnen: Empfehlungen, die nicht zu Risikobereitschaft und finanziellen Verhältnissen passen.
  • Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten: Unterlassen der Aufklärung über Eigenschaften und Risiken von Finanzprodukten.
  • Interessenkonflikte: Empfehlung provisionsstarker, aber ungeeigneter Produkte.
  • Fehler bei der Dokumentation: Unzureichende Dokumentation von Beratungen.
  • Nichtaktualisierung von Kundendaten: Änderungen in den finanziellen Verhältnissen oder Zielen werden nicht berücksichtigt.
  • Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften: Tätigkeit ohne § 34f GewO-Erlaubnis oder Verstöße gegen das KWG und /oder WpIG.

6. Fortbildung und Weiterbildungsmöglichkeiten für Finanzanlagenvermittler:innen

6.1. Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen

Für Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen gibt es keine gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung* wie z.B. bei Versicherungsvermittler:innen oder Versicherungsmakler:innen. In einem sich ständig stark verändernden Marktumfeld ist eine kontinuierliche Weiterbildung dringend erforderlich, um den Kenntnisstand auf einem aktuellen Niveau zu halten.

* Hinweis: noch nicht, denn die RIS (Kleinanlegerschutz-Richtlinie) will das ändern!

6.2. Übersicht über relevante Lehrgänge und Zertifikate zum § 34f GewO

Es gibt eine Vielzahl an Lehrgängen und Zertifikaten, die für Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen relevant sind. Diese Fortbildungen decken wichtige Bereiche wie Risikomanagement, Finanzmarktregulierung, Kundenservice und Vertriebsstrategien ab. Ein elementarer Bestandteil für Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen ist der Sachkundenachweis der IHK. Weitere Informationen zum Vorbereitungslehrgang auf die IHK-Sachkundeprüfung gemäß § 34f GewO finden Sie hier.

6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise

Neben Sachkundeprüfungen sind weitere Speziallehrgänge und Weiterbildungen für Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen von essentieller Bedeutung.  Hier mehr Informationen dazu.

6.4. Umfang und Inhalte der Weiterbildung für Finanzanlagenvermittler:innen

Ein Sachkunde-Vorbereitungslehrgang für den § 34f GewO dauert je nach Lehrgangsvariante bis zu 69 Stunden verteilt auf sechs Monate.

7. Registrierungspflicht und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit

7.1. Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler:innen

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen sind die §§ 34f, 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die FinVermV. Die Eintragung in das Vermittlerregister hat unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme zu erfolgen.

7.2. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Finanzvermittler:innen

Im Bereich der Finanzdienstleistungen gibt es verschiedene Arten von Vermittler:innen, die sich in ihren Tätigkeiten, Spezialisierungen und rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Zu den Hauptkategorien gehören:

Finanzanlagenvermittler:innen (§ 34f GewO): Sie sind spezialisiert auf die Vermittlung von Finanzanlagen wie offene und geschlossene Fonds, sowie Vermögensanlagen. Für ihre Tätigkeit benötigen sie eine Erlaubnis nach § 34f GewO und müssen im Vermittlerregister eingetragen sein.

Versicherungsvermittler:innen (§ 34d GewO): Diese Gruppe umfasst Versicherungsmakler:innen und -vertreter:innen, die Versicherungsprodukte vermitteln. Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34d GewO und müssen ebenfalls im Vermittlerregister registriert sein.

Immobiliardarlehensvermittler:innen (§ 34i GewO): Sie vermitteln Immobiliendarlehen und benötigen dafür eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Auch hier ist eine Registrierung im Vermittlerregister erforderlich.

7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede

Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen dieser Unterschiede wirken sich auf folgende Bereiche aus: Erlaubnis und Registrierung, Haftung und Versicherung, Fortbildung, Kundakquise.

7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34f GewO

Vermittler haben die Möglichkeit, Wertpapiere unter einem so genannten "Haftungsdach" zu vermitteln. Sie besitzen in diesem Falle keine eigene Erlaubnis nach § 34f GewO, sondern sie handeln als vertraglich gebundene Vermittler einer Bank oder eines Finanzdienstleistungsinstituts. Sie sind also im Namen eines Instituts mit BaFin-Erlaubnis tätig.

Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht dieser vertraglich gebundenen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen ist eine Anzeige bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen.

Keiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Angestellte von selbständigen Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen. Sofern sie jedoch bei der Beratung und/oder Vermittlung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig im Sinne des § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO sind. Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler eintragen zu lassen.

8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34f GewO

8.1. Was macht ein/e Finanzanlagenvermittler:in?

Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenvermittlerinnen sind Dienstleister für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen. Dazu zählen Investmentfondsanteile, Anteile an geschlossenen Investmentvermögen und Vermögensanlagen i.S.d. § 2 Abs. VermAnlG. Sie geben Empfehlungen basierend auf den finanziellen Zielen und der Risikobereitschaft, vermitteln Anlageprodukte und wickeln Transaktionen ab. Zudem klären sie über Risiken und Kosten auf und dokumentieren ihre Beratungen, um Compliance mit gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.

8.2. Was verdient ein Finanzanlagenvermittler:in?

Selbstständige Finanzanlagenfachmänner-oder fachfrauen verdienen Ihr Einkommen beispielsweise damit, indem er der individuellen Kundensituation entsprechend Anlageangebote erstellt. Bei einer erfolgreichen Vermittlung, erhält er/sie vom Anbieter der Finanzanlageprodukte eine Provision. Zugleich liegt es im Aufgabenbereich der Finanzanlagenvermittler:in, die Konditionen miteinander zu vergleichen.

Das Einkommen selbstständiger Finanzanlagenfachmänner-oder fachfrauen beläuft sich auf durchschnittlich 4.300 Euro je Monat. Das Einkommen selbständiger Finanzanlagenfachmänner-oder fachfrauen kann aber auch 8.000 Euro oder mehr betragen. Die genaue Höhe des Einkommens selbstständiger Finanzanlagenfachmänner-oder fachfrauen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wie zum Beispiel persönlichen Einsatz, Kundensegmente, Region und Spezialisierungen.

Als angestellter Finanzanlagenfachmann-oder fachfrau z.B. in einer Bank können Sie ein mittleres Jahresgehalt von 42.300 € und ein Monatsgehalt von ca. 3.525 Euro je Monat erwarten. Oft besteht das Jahresgehalt allerdings aus mehr als zwölf Monatsgehältern, denn einige Arbeitgeber zahlen ein 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld oder einen jährlichen Bonus. Hier eine Grafik geordnet nach Bundesländern.

8.3. Welche Aufgaben hat ein/e Finanzanlagenvermittler:in?

Sie kennen Geld- und Kapitalmärkte und führen regelmäßige Recherchen und Marktanalysen durch. Zu ihren Tätigkeiten gehört auch die Wettbewerbsbeobachtung sowie die Durchführung von Trendanalysen. Zudem erstellen sie laufend Reportings und Präsentationen für ihre KundInnen und für die Unternehmensleitung.

Typische Tätigkeiten sind z.B.:

  • Beratungsgespräche führen
  • Finanzielle Situation analysieren
  • Kunden und Kundinnen über geeignete Anlageformen informieren
  • Anlage- und Vermögensberatung
  • Veranlagungen laufend kontrollieren
  • Optimierung der entsprechenden Prozesse, z.B. Prüfverfahren
  • Finanzmarkt beobachten
  • Berichte und Präsentationen erstellen

8.4. Tipps für angehende Finanzanlagenvermittler

Um die Tätigkeiten näher kennenzulernen, ist es empfehlenswert, zunächst ein Praktikum in einer Finanzvermittlungsagentur zu absolvieren. Hilfreich ist es ebenfalls, sich mit der Finanz- und Anlagematerie zu befassen und einschlägige Informationsquellen zu nutzen. Interessant ist auch die Eröffnung von Demo-Handelskonten, um die Mechanismen des Aktien- und Finanzmarkes besser zu verstehen.

Wie kann mir GOING PUBLIC helfen?

Bei GOING PUBLIC! können Sie Wissen und Fähigkeiten erwerben, die Sie in Ihrer Tätigkeit als Finanzanlagenfachmann-oder fachfrau voranbringen. Wir begleiten unsere Kund:innen von der Anmeldung bis hin zur IHK-Prüfung. Alle vermittelten Inhalte sind praxis- und möglichst nah an den IHK-Prüfungsinhalten orientiert, sodass unsere Absolvent:innen nach bestandener Prüfung ihr neu erworbenes Wissen direkt anwenden können. Lassen Sie sich beraten oder starten Sie direkt durch.

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