Weiterbildungspflicht in der Anlageberatung - auch für Finanzanlagenvermittler:innen gemäß § 34f GewO
Zusammenfassung:
- EU-Kommissarin Mairead McGuinness hat am 24.05.2023 u.a. die Kleinanlegerstrategie bzw. Retail Investment Strategy (RIS) der EU-Kommission vorgestellt. Darin ist auch eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen, die Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren.
- Auch das Europäische Parlament sowie der Rat der EU haben für eine Weiterbildungspflicht in Höhe von 15 Stunden pro Jahr ausgesprochen.
- Diese Weiterbildungspflicht wird auch für Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO gelten. Diese könnte ab 2028 in Deutschland in Kraft treten.
- Bei der Going Public Akademie für Finanzberatung AG & Co. KG werden Sie ein umfangreiches Online-Weiterbildungsangebot in Form von speziellen WBTheken nutzen können, die speziell auf die Weiterbildungsanforderungen von § 34f Vermittlern oder von Beratern unter einem Haftungsdach oder Banken ausgerichtet sind. Als § 34d Vermittler können Sie - sofern der Gesetzgeber es zulässt - durch die Cross-Bewertung viel Weiterbildungszeit sparen können
Stand: 14.03.2025 Autor: Frank Rottenbacher
Inhaltsverzeichnis
- Wer ist von der Weiterbildungspflicht betroffen?
- Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO?
- Welches Weiterbildungsangebot wird die Anforderungen besonders effizient erfüllen?
- Wie ist der weitere Zeitablauf?
- Wie viele Stunden umfasst die Weiterbildungspflicht?
- Wie ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nachzuweisen?
- Was sind die Inhalte der Weiterbildungspflicht?
- Welche Anforderungen stellt der neue Anhang V an die Weiterbildungspflicht?