Sind Finanzanlagenvermittler:innen gemäß § 34f GewO auch Finanzberater:innen?
In der Liste in Artikel 2 Nr. 11 der EU-Transparenzveordnung (TVO) fehlen die Finanzanlagenvermittler:innen gemäß § 34f GewO. Die BaFin hat eine FAQ-Seite zu EU-Transparenzverordnung online gestellt: Fragen und Antworten zur Offenlegungsverordnung
Darin stellt die BaFin klar, dass Finanzanlagenvermittler:innen nach § 34f GewO nicht Adressaten der EU-Transparenzveordnung sind.
BaFin zu § 34f GewO Finanzanlagenvermittler:innen
Da Finanzanlagevermittler gem. § 34 Abs. 1 GewO innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG tätig sein müssen, sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen/keine Wertpapierfirma. Somit sind sie nicht Adressat der OffenlegungsVO.
Somit sind § 34f Vermittler:innen also auch keine Finanzberater:innen gemäß EU-Transparenzverordnung.
Der Bundesverband AfW geht hier von einem redaktionellen Fehler bei der Erstellung der TVO aus, da in Brüssel die deutsche Bereichsausnahme für § 34f Finanzanlagenvermittler:innen wahrscheinlich schlicht übersehen wurde.