Welche Weiterbildungsinhalte werden nicht anerkannt?
Nach Einführung der IDD-Weiterbildungspflicht war unklar, ob allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen anerkannt werden sollen, oder nicht. In den FAQs von DIHK und BaFin wurde daher auf diese Fragestellung eingegangen. Ergebnis:
Weiterbildungen sind dagegen nicht anerkennungsfähig, wenn es darin um allgemein betriebswirtschaftliche Unternehmerweiterbildungen, Personalführung, reine Verkaufsschulungen oder Motivationsseminare geht. Auch Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten werden nicht anerkannt.
Auch können z.B. Sachkundekurse zur Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau gemäß § 34f GewO oder Immobiliardarlehensvermittler:in gemäß § 34i GewO nicht grundsätzlich anerkannt werden, sondern eben nur versicherungsrelevante Inhalte daraus. Konkret bedeutet dies, dass Weiterbildungen zu den Themen Immobilienfinanzierung oder Bausparen keine Versicherungsweiterbildung sind und somit auch nicht von der IHK in die 15 Stunden eingerechnet werden.
Diese Regelungen können übrigens dazu führen, dass nicht alle Zeiten, die auf dem gut beraten Kontoauszug stehen, auch von den Aufsichtsbehörden anerkannt werden. Als Vermittler:in sollten Sie dies beachten, damit Sie schlussendlich nicht mit zu wenig Weiterbildungsstunden da stehen.