Wer muss eine Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung beantragen?
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Fazit: selbstständige Gewerbetreibende und leitende Mitarbeiter:innen, die bei der Beratung und/oder Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen mitwirken oder verantwortlich sind benötigen eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler:in gemäß § 34i GewO.
Aber auch Mitarbeiter:innen, die unmittelbar in die Vermittlung oder Beratung von Immobiliendarlehen involviert sind und eine wichtige Funktion im Kreditprozess haben, müssen qualifiziert sein und im Vermittlerregister eingetragen werden. Ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit wird durch den Arbeitgeber geprüft. Für Personen, die lediglich unterstützende Aufgaben wie zum Beispiel Sekretariatstätigkeiten ausführen, gilt diese Regelung nicht.