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Gewerbetreibende benötigen in Zukunft als neue Erlaubnisvoraussetzung den Nachweis der Sachkunde. Dafür wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt.
Darüber hinaus muss der Gewerbetreibende dafür Sorge tragen, dass seine unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Eine Alte-Hasen-Regelung ist jetzt neu im Gesetzentwurf vorgesehen:
Die Sachkunde nach § 34i GewO wird wahrscheinlich anerkannt. Andere anzuerkennende Qualifikationen werden erst später mit der entsprechenden Verordnung festgelegt.
Kreditvermittlerinnen und Kreditvermittler müssen gemäß der Richtline über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügen. (Quelle)
Die genauen Inhalte werden vom deutschen Gesetzgeber erst in einer Verordnung festgelegt, die die Vorschriften des § 34k GewO detailliert festlegen wird (vergleichbar VersVermV zum § 34d GewO u.a.). Diese wird nicht vor Winter 2025 erwartet.
Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO-neu besitzen, sind verpflichtet, sich und die Personen, die in leitender Position für die Vermittlung und Beratung verantwortlich sind, in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen zu lassen.
Die EU-Richtlinie schreibt vor, dass die Vorschriften gemäß § 34k Gewo ab dem 20.11.2026 anzuwenden sind. Das bedeutet, dass im Tagesgeschäft bereits die Informationspflichten, die Benutzung des SECCI etc. anzuwenden sind.
Für Darlehensvermittler, die vor dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach dem alten § 34c GewO besitzen ("Alt-Vermittler"), gibt es ein mehrstufiges Verfahren:

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Ja, die Sachkunde ist im Regierungsentwurf Erlaubnisvoraussetzung.
Alte-Hasen-Regelungen gab es schon beim §§ 34d, 34f und 34i GewO. Folgende Nachweismöglichkeiten sind uns aus diesen Zeiten bekannt und könnten als Vorlage für den § 34k GewO genutzt werden, wobei die IHKs unterschiedlich geprüft haben:
Übrigens: längere Krankheiten, Elternzeiten und Erziehungsurlaub waren nicht schädlich (sind aber ebenfalls nachzuweisen).
In der Begründung zum §34k Abs. 6 GewO wird ausdrücklich betont, dass alle (auch im reinen Backoffice) an der Vermittlung Beteiligten unter Qualifikation/Weiterbildung fallen.
Es wird deutlich hervor gehoben, dass das eine gewollte Erweiterung im Vergleich zum §34f ist.
Ja, gemäß § 18a KWG: Die mit der Vergabe von Allgemein-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das Vermitteln, das Abschließen von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen.
…
Sie müssen jeweils [IVD- + AVD-Vermittler] ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten. Beinhaltet der Abschluss eines Darlehensvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.
Hier gibt es nach unseren Kenntnissen noch kein einheitliches Meinungsbild bei den IHKs.
Wir kennen Kammern, die bei der Geschäftsführung einer juristischen Person (keine Person in der Geschäftsleitung hat eine Sachkunde) ein komplette Delegation auf einen Handlungsbevollmächtigten zulassen wollen, andere Kammern würden hingegen eine Prokura voraussetzen.
Ja.
Aus der Gesetzesbegründung: „Zur Umsetzung der aufsichtsrelevanten Vorgaben der Verbraucherkredit-RL-neu für gewerbliche Darlehensvermittler wird in der Gewerbeordnung ein neuer Erlaubnistatbestand § 34k GewO-neu eingeführt. Darlehensvermittler, die gegen eine Vergütung Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, bedürfen künftig einer Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO-neu.“
SECCI steht für „Standard European Consumer Credit Information“.
Es handelt sich um ein standardisiertes Informationsblatt, das Verbrauchern vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags ausgehändigt werden muss. Ziel des SECCI-Formulars ist es, Kreditnehmer transparent und vergleichbar über wesentliche Vertragsdetails und rechtliche Aspekte aufzuklären.
Im Gespräch: Mit Frank Rottenbacher vom AfW Bundesverband Finanzdienstleistung sprechen wir über den rätselhaften neuen Paragraf 34k in der Gewerbeordnung.
(Falls der Player nicht anzeigt wird, hier geht es zum Podcast. )