Ablauf der § 34d Sachkundeprüfung bei der IHK - mündlicher Teil
Um am praktischen Prüfungsteil der Sachkundeprüfung zum Versicherungsfachmann teilzunehmen, muss man den schriftlichen Prüfungsteil bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils zur praktischen Prüfung anmelden und diese ablegen. Die praktische Prüfung zum Versicherungsfachmann kann innerhalb dieser zwei Jahre so oft wie gewünscht wiederholt werden.
Die praktische Prüfung dauert etwa 20 Minuten und findet normalerweise am Tag nach der schriftlichen Prüfung statt. Der praktische Teil simuliert ein Kundenberatungsgespräch durch ein Rollenspiel. Nach einer Vorbereitungszeit berät man einen Privatkunden, gespielt von einem Prüfer, in einem 20-minütigen Gespräch. Ziel des Gesprächs ist es, eine kundenorientierte Lösung zu entwickeln und anzubieten.
Der praktische Prüfungsteil bezieht sich auf die Kundenberatung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Der Prüfling muss beweisen, dass er die Fähigkeit besitzt, kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Dabei kann der Prüfling zwischen den Sachgebieten wählen:
- Vorsorge mit den Teilsachgebieten Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder
- Sach- und Vermögensversicherung mit den Teilsachgebieten Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Hausratversicherung, Gebäudeversicherung und Rechtsschutzversicherung.
Das praktische Prüfungsgespräch basiert auf einer vorgegebenen Fallstudie (PDF).
Der praktische Teil der Prüfung der Sachkundeprüfung entfällt, wenn der Prüfungsteilnehmer
- eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung hat, oder
- einen Sachkundenachweis erlangt hat nach
a) § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler),
b) § 34h Absatz 1 Satz 4 (Honorarfinanzanlagenberater) in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4 (Finanzanlagenvermittler) der Gewerbeordnung oder
c) § 34i Absatz 2 Nummer 4 (Immobiliardarlehensvermittler).