7. Registrierungspflicht und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit
7.1. Registrierungspflicht für Versicherungsmakler:innen
Nach § 34 d Abs. 10 GewO müssen sich Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, produktakzessorische Vermittler sowie gebundene Versicherungsvertreter in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen.
7.2. Unterschiede zwischen gebundenen Vermittler:innen und Versicherungsmakler:innen
Gebundene Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsmakler:innen unterscheiden sich in Unabhängigkeit, Verpflichtungen und Produktauswahl. Gebundene Vermittler:innen arbeiten exklusiv für eine Versicherungsgesellschaft, vertreiben deren Produkte und fördern deren Interessen. Sie haben begrenzten Zugang zu Versicherungsprodukten und fokussieren oft auf den Verkauf spezifischer Policen. Ihre Vergütung erfolgt durch Provisionen von der Versicherungsgesellschaft.
Versicherungsmakler:innen hingegen sind unabhängig, arbeiten im Kundeninteresse und sind nicht an eine Gesellschaft gebunden. Sie haben Zugang zu einem breiten Spektrum von Produkten verschiedener Versicherer, ermöglichen maßgeschneiderte Lösungen und bieten umfassende Beratung. Sie handeln im besten Interesse der Kunden, vergleichen verschiedene Anbieter und Produkte und stellen sicher, dass Kunden gut informierte Entscheidungen treffen. Ihre Vergütung erfolgt durch Provisionen von Versicherungsgesellschaften oder direkt durch Kunden in Form einer Honorarvergütung, was Transparenz erhöht.
7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede
Gebundene Vermittler:innen unterliegen oft strengeren Vorgaben seitens der Versicherungsgesellschaften, während Versicherungsmakler:innen eine größere Verantwortung in der unabhängigen Beratung und Auswahl von Versicherungsprodukten tragen.
7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO
Nach § 34 d Abs. 7 GewO bedürfen gebundene Versicherungsvermittler- und vermittlerinnen keiner Erlaubnis. Ausschließlichkeitsvertreter- und vertreterinnen/gebundene Versicherungsvermittler- und vermittlerinnen üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen aus. Nach § 34 d Abs. 8 Nr. 1 GewO sind Annexvermittler/Bagatellvermittler:innen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen, wenn:
- sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und
- diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
- diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbebetreibenden gebuchten Reise abdecken und
die Jahresprämie einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
- die Jahresprämie je Person 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Voraussetzungen für die Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 GewO
Neben der Produktakzessorietät muss der Versicherungsvermittler- oder vermittlerin nachweisen, dass er im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers- oder vermittlerin mit Erlaubnis tätig ist und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat. Des Weiteren muss der Versicherungsvermittler- oder vermittlerin beweisen, dass er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnisse lebt. Dieser Beweis ist durch eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers (Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers) beizubringen. (Quelle: IHK)