Zeiten zuweisen
Dieser Punkt ist nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer relevant, die die § 34c-Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler-WBThek® sowie die § 34c-Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter-WBThek® gebucht haben.
Weiterbildungszeiten aus den absolvierten WBTs müssen hier entweder Ihren § 34c Maklerinnen- und Makler-Weiterbildungszeiten oder Ihren § 34c Wohnimmobilienverwalterinnen- und Verwalter-Weiterbildungszeiten zugewiesen werden. Eine doppelte Zeitgutschrift eines einmalig bearbeiteten WBTs bei diesen beiden WBTheken® ist somit leider nicht möglich.
Die Entscheidung, in welche Weiterbildungsverpflichtung ein WBT zählen soll, können natürlich nur Sie persönlich vornehmen. Entscheiden Sie unter dem Menüpunkt „Zeiten zuweisen“ also, welches Web Based Training welcher Weiterbildungszeit zugerechnet werden soll.
Wichtig: Erst wenn Sie diese Zuordnung vorgenommen haben, sind Ihre Weiterbildungsnachweise komplett/vollständig. Wie diese Zuordnung funktioniert, sehen Sie in diesem Hilfe-Video.
Zwischen der Versicherungs-Weiterbildung und der Weiterbildung für Immobilienmaklerinnen und Makler bzw. Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter ist es übrigens weiterhin möglich, dass ein WBT gleichzeitig in zwei Weiterbildungsverpflichtungen angerechnet wird (wir nennen dies „Cross-Bewertung“). Leider hat sich bei den Zeiten für Immobilienmaklerinnen und Makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter eine andere Lesart durchgesetzt, sodass diese Cross-Bewertung zwischen den beiden § 34c GewO-Weiterbildungsverpflichtungen nicht mehr möglich ist. Wir bedauern das sehr!
Ganz wichtig: Es geht Ihnen durch diese Zuordnung keine einzige Minute Weiterbildungszeit „verloren“. Nur die doppelte Zeitgutschrift eines WBTs ist zwischen der § 34c-Maklerinnen- und Makler-WBThek® und der Verwalterinnen- und Verwalter-WBThek® nicht möglich.
Frank Rottenbacher, Vorstand der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG & Co. KG