Zeiten zuweisen
Hinweis: Dieser Punkt ist nur für Teilnehmer:innen relevant und wichtig, die die § 34c Makler:innen und die die § 34c Verwalter:innen WBThek® gebucht haben.
Weiterbildungszeiten aus den absolvierten WBTs müssen hier entweder Ihren § 34c Makler:innen-Weiterbildungszeiten oder Ihren § 34c Wohnimmobilienverwalter:innen-Weiterbildungszeiten zugewiesen werden. Eine doppelte Zeitgutschrift eines einmalig bearbeiteten WBTs bei diesen beiden WBTheken ist somit leider nicht möglich.
Die Entscheidung, in welche Weiterbildungsverpflichtung ein WBT zählen soll, können natürlich nur Sie persönlich vornehmen. Entscheiden Sie unter dem Menüpunkt "Zeiten zuweisen" also, welches Web Based Training welcher Weiterbildungszeit zugerechnet werden soll.
Wichtig: Erst wenn Sie diese Zuordnung vorgenommen haben sind Ihre Weiterbildungsnachweise komplett/vollständig.
Wie diese Zuordnung funktioniert, sehen Sie in diesem Hilfe-Video.
Zwischen der Versicherungs-Weiterbildung und der Immobilienmakler- bzw. Wohnimmobilienverwalter-Weiterbildung ist es übrigens weiterhin möglich, dass ein WBT gleichzeitig in zwei Weiterbildungsverpflichtungen angerechnet wird (wir nennen dies „Cross-Bewertung“). Leider hat sich bei Immobilienmakler- und Wohnimmobilienverwalterzeiten aber eine andere Lesart durchgesetzt, so dass diese Cross-Bewertung zwischen den beiden § 34c GewO-Weiterbildungsverpflichtungen nicht (mehr) möglich ist. Wir bedauern das sehr!
Ganz wichtig: Es geht Ihnen durch diese Zuordnung keine einzige Minute Weiterbildungszeit „verloren“. Nur die doppelte Zeitgutschrift eines WBTs ist zwischen § 34c-Makler:innen und Verwalter:innen-WBThek nicht möglich.
Frank Rottenbacher