Gewerbeerlaubnis § 34c GewO Wohnimmobilienverwalter:in

§ 34c GewO: Voraussetzungen für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter:in

Inhalt

1. Einführung in den § 34c GewO
1.1. Kurze Erläuterung des Gesetzes
1.2. Bedeutung für Wohnimmobilienverwalter:innen

2. Berufszulassungsregelungen für Wohnimmobilienverwalter
2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen
2.2. Unterschiede zu anderen Immobilienberufen
2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung?

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
3.1. Persönliche Voraussetzungen
3.2. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
3.3. Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse

4. Der Antragsprozess im Detail
4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare
4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner
4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren
4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis

5. Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen
5.1. Übersicht relevanter Gesetze und Verordnungen
5.2. Haftungsfragen und Versicherungspflichten
5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele
5.4. Typische Haftungsfälle eines Wohnimmobilienverwalters

6. Fortbildung, Weiterbildungsmöglichkeiten und Pflichten
6.1. Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen
6.2. Übersicht über relevante Kurse und Zertifikate
6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise
6.4. Umfang und Inhalte der Weiterbildung
6.5. Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter:innen und deren Mitarbeiter:innen
6.6. Weitere Pflichten für Wohnimmobilienverwalter:innen

7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34c GewO
7.1. Was macht ein/e Wohnimmobilienverwalter:in?
7.2. Was verdient ein/e Wohnimmobilienverwalter:in?
7.3. Welche Aufgaben hat ein/e Wohnimmobilienverwalter:in?
7.4. Tipps für angehende Wohnimmobilienverwalter:innen

8. Hilfe & Beratung
8.1. Wie kann mir GOING PUBLIC! helfen?

Informationen zum Zertifikatslehrgang zertifizierter Verwalter (IHK)

1. Einführung in den § 34c GewO

1.1. Kurze Erläuterung des Gesetzes

Der § 34c der Gewerbeordnung (GewO), sowie das "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter", sind grundlegende gesetzliche Regelungen für die Immobilienbranche in Deutschland. Es regelt die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Immobilien und Darlehen sowie für die Verwaltung von Wohnimmobilien. Dieses Gesetz zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen die notwendigen Qualifikationen besitzen und eine hohe Zuverlässigkeit aufweisen. 

1.2. Bedeutung für Wohnimmobilienverwalter:innen

Für Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen ist der § 34c GewO von besonderer Bedeutung. Er definiert die rechtlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um als Wohnimmobilienverwalter oder Wohnimmobilienverwalterin tätig zu werden. Dazu gehören nicht nur die fachliche Eignung, sondern auch die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. 

2. Berufszulassungsregelungen für Wohnimmobilienverwalter

2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO sind vielschichtig. Sie umfassen neben der persönlichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Ein einwandfreies Führungszeugnis und der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung sind ebenso erforderlich. Mehr dazu in weiteren Abschnitten dieser Seite.

2.2. Unterschiede zu anderen Immobilienberufen

Im Vergleich zu anderen Berufen in der Immobilienbranche, wie Immobilienmaklern oder Bauträgern, sind die Anforderungen für Wohnimmobilienverwalter spezifischer und strenger. Während beispielsweise Immobilienmakler sich hauptsächlich auf die Vermittlung von Immobilien konzentrieren, beinhaltet die Tätigkeit eines Wohnimmobilienverwalters die umfassende Betreuung und Verwaltung von Wohnobjekten. Dies erfordert ein tieferes Verständnis für rechtliche Rahmenbedingungen, technische Aspekte der Immobilienverwaltung und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein.

2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung?

Gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) benötigen Personen oder Unternehmen eine Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten ausüben möchten. Diese Tätigkeiten umfassen:

Immobilienmakler- und maklerinnen und Wohnimmobilienverwalter- oder verwalterinnen: Dies sind Personen oder Unternehmen, die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln, verwalten oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Immobilienmakler-und maklerinnen sind also diejenigen, die Käufer und Verkäufer oder Mieter und Vermieter von Immobilien zusammenbringen und dafür in der Regel eine Provision erhalten.

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO

Die Erlaubniserteilung gemäß § 34c Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Absatz 2 GewO ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass nur zuverlässige und qualifizierte Personen oder Unternehmen als Wohnimmobilienverwalter oder Wohnimmobilienverwalterin tätig werden. Die Voraussetzungen sind:

3.1. Persönliche Voraussetzungen

Kein Ausschlussgrund: Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder Antragstellerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hierzu zählen insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Delikte.

3.2. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Berufshaftpflichtversicherung: Der Antragsteller oder Antragstellerin muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die Schäden abdeckt, die durch seine oder ihre berufliche Tätigkeit entstehen könnten. Hier mehr Informationen dazu.

3.3. Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse

Der Antragsteller oder Antragstellerin darf nicht in Vermögensverfall geraten sein. Das bedeutet, er oder sie darf keine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und es dürfen keine Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sein. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

4. Der § 34c-Antragsprozess im Detail

4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare

Für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34c GewO sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Dazu zählen:

  1. Ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantrag (PDF-Download bei Ihrer Erlaubnisbehörde)
  2. Gewerbezentralregisterauszug für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
  3. Bescheinigung in Steuersachen für den Antragsteller (über Ihr Finanzamt, nicht älter als 3 Monate)
  4. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
  5. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts gemäß § 882b ZPO (nicht älter als 3 Monate)
  6. Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (bei Ihrem Insolvenzgericht, nicht älter als 3 Monate)
  7. Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
  8. Auszug aus dem Handelsregister, sofern es sich um ein eingetragenes Unternehmen handelt. (nicht älter als 3 Monate)

(Quelle: ihk.de)

4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner:innen

Die Anträge werden in der Regel bei der örtlichen Gewerbebehörde oder der Industrie- und Handelskammer (IHK) eingereicht. Es ist wichtig, sich direkt an diese Stellen zu wenden, um aktuelle Informationen und spezifische Anforderungen für Ihre Region zu erhalten.

4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren

Die Bearbeitungszeit kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Auslastung der Behörden. Die Gebühren für die Antragstellung sind ebenfalls unterschiedlich und sollten im Vorfeld bei der zuständigen Behörde erfragt werden. In Berlin kostet die Erlaubnis zum Beispiel bis zu bis zu 1.800,- € (Stand 2023). Hier mehr Informationen dazu.

4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis

  • Informationsbeschaffung: Zunächst sollten sich Antragsteller über die spezifischen Anforderungen und notwendigen Unterlagen informieren. Dies kann über die Website der zuständigen Behörde oder durch direkte Kontaktaufnahme erfolgen.
  • Zusammenstellung der Unterlagen: Dazu gehören ein aktuelles Führungszeugnis, Nachweise über die berufliche Qualifikation, Belege über geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung.
  • Ausfüllen der Antragsformulare: Die erforderlichen Formulare sind meist online verfügbar und müssen sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden.
  • Einreichung des Antrags: Der Antrag samt aller Unterlagen wird bei der zuständigen Behörde eingereicht. Es empfiehlt sich, dies persönlich zu tun oder eine Bestätigung über den Eingang der Unterlagen zu erbitten.
  • Bearbeitungsphase: Während der Bearbeitungszeit, die je nach Behörde variieren kann, sollten Antragsteller für Rückfragen zur Verfügung stehen.
  • Erhalt der Erlaubnis: Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen und Erfüllung aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt.

5. Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

5.1. Übersicht relevanter Gesetze und Verordnungen

Die Tätigkeit von Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen wird durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dazu zählen:

5.2. Haftungsfragen und Versicherungspflichten

In Bezug auf Haftungsfragen ist es für Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen unerlässlich, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Eine solche Versicherung dient dem Schutz vor finanziellen Risiken, die aus beruflichen Fehlern entstehen können.  Hier können Sie eine Musterbestätigung herunterladen.

5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele

Die Rechtsprechung im Immobilienrecht ist dynamisch und ständig in Entwicklung. Konkrete Urteile bieten wichtige Einblicke in die Auslegung von Gesetzen und die Handhabung von Streitfällen. Solche Urteile sind für Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen von großer Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf ihre tägliche Arbeit haben können. 

5.4. Typische Haftungsfälle eines/einer Wohnimmobilienverwalters/- verwalterin

  • Unterlassung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten
  • Unzureichende Sicherungen und Kontrollen
  • Unterlassen zügiger Schadenbeseitung
  • Unterlassen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
  • Unzureichende Informationspflichterfüllung gegenüber der Wohneigentümergemeinschaft
  • Unzureichende Dokumentation- und Nachweisführung

6. Fortbildung, Weiterbildungsmöglichkeiten und Pflichten

6.1. Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen

Die kontinuierliche Weiterbildung ist in der Immobilienbranche nicht nur für die persönliche und berufliche Entwicklung entscheidend, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 34c GewO und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen zur regelmäßigen Fortbildung (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren) verpflichtet. 

6.2. Übersicht über relevante Kurse und Zertifikate

Ab dem 01. Dezember 2023 können Eigentümer:innen die Vorlage einer Zertifizierung ihres WEG‑Verwalters  bzw. ihrer Hausverwaltung verlangen. Waren Sie jedoch am 1. Dezember 2020 bereits als Wohnimmobilienverwalter:in vertraglich bestellt, so verlängert sich die Frist zur Zertifizierung für diese Eigentümergemeinschaft auf den 1. Juni 2024. (Oder anders formuliert: Sollte eine WEG seit dem 01.12.2020 neu hinzugekommen sein, so kann diese Eigentümergemeinschaft ab dem 01.12.2023 den Nachweis als zertifizierter Verwalter verlangen.)

Mit unserem Lehrgang "zertifizierter Verwalter (IHK)" können Sie oder Ihre Mitarbeiter:innen sich online und schnell auf die anstehende IHK-Prüfung vorbereiten und so anschließend Ihren Sachkundenachweis nach § 26a WEG erlangen. 

Dank der konsequenten Optimierung auf den anstehenden Sachkundenachweis für Wohnimmobilienverwalter:innen, erhalten Sie zum Prüfungswissen gleichzeitig noch Weiterbildungszeiten nach § 34c GewO hinzu: bis zu ca. 30 Stunden mit den Online-Lehrgängen und ca. 30 Stunden mit der Bearbeitung der Lernvideos.

6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise

Die IHK-Zertifizierung ist ein anerkannter Nachweis der fachlichen Kompetenz und ein wichtiger Baustein für die Karriere in der Immobilienbranche.

6.4. Umfang und Inhalte der Weiterbildung

Für den Online-Lehrgang zum zertifizierten Verwalter (IHK) müssen Sie ca. 75 Stunden einplanen. Für die jährliche Weiterbildung können Sie u.a. über 110 kurze, prägnante Lernvideos auf unserer zehn­tausend­fach erprobten Lern­plattf­orm nutzen. Erwerben Sie dabei gleichzeitig Weiter­bildungs­zeiten gem. § 34c GewO ("20 Stunden").

6.5. Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter:innen und deren Mitarbeiter:innen

Die Weiterbildungspflicht gilt für den Erlaubnisinhaber (bei juristischen Personen den oder die gesetzlichen Vertreter), unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht. Weiterhin gilt sie für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Immobilienkaufmänner oder Immobilienkauffrauen,  oder Inhaber eines Weiterbildungsabschlusses als "Geprüfter Immobilienfachwirt" oder "Geprüfte Immobilienfachwirtin". 

Erwerben Sie Ihre Weiterbildungszeiten gemäß § 34c GewO in unserer umfangreichen Online-Bibliothek – der WBThek®. Diese hält über 145 kurze Web Based Trainings (WBTs) für Sie bereit, mit denen Sie Weiterbildungszeiten gemäß § 34c GewO bzw. § 15b MaBV (20 Stunden in drei Jahren) erwerben können.

Die inhaltlichen Anforderungen (Sachgebiete) an die Weiterbildung für Immobilienmakler und für Wohnimmobilienverwalter (Anlage 1) sowie die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung (Anlage 2) sind in den Anlagen 1 und 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. (Quelle: IHK)

6.6. Weitere Pflichten für Wohnimmobilienverwalter:innen

Es gelten gewerberechtliche Verpflichtungen nach § 34 c GewO sowie nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der folgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

  • Besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit bzw. der Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für den Gewerbetreibenden (§§ 2, 4, 6, 7 MaBV) und für das von ihm dazu ermächtigte Hilfspersonal (§ 5 MaBV)
  • Pflichten zur Rechnungslegung (§ 8 MaBV)
  • Anzeigepflichten (§ 9 MaBV) die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Personen
  • Als Wohnimmobilienverwalter:in sind Sie verpflichtet, uns als zuständiger Aufsichtsbehörde unverzüglich Name, evtl. abweichender Geburtsname, Vornamen Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Wohnanschrift mitzuteilen
  • Buchführungspflichten (§ 10 MaBV)
  • Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen: Verpflichtungen gemäß den §§ 2 bis 8 MaBV können durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  • Aufbewahrungspflichten (§ 14 MaBV)

7. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34c GewO

7.1. Was macht ein/e Wohnimmobilienverwalter:in?

Auf Wohnimmobilienverwalter- oder verwalterinnen wartet eine verantwortungsvolle Tätigkeit, schließlich sind sie im Auftrag der Eigentümer und Eigentümerinnen für die effiziente Bewirtschaftung von Gebäuden zuständig. Geeignete Mieter und Mieterinnen zu finden, ist nur ein kleiner Teil der Aufgabe. Erfahren Sie hier mehr über den Beruf.

Dass die Bau- und Immobilienbranche boomt, ist kein Geheimnis. Gerade der Mangel an Wohnraum im städtischen Raum trägt zu einem zunehmenden Bedarf an Facility Managern bei. Bei gewerblichen Immobilien sehen die Chancen ähnlich gut aus. Nicht zuletzt ist die Instandhaltung bestehender Gebäude eine zukunftsträchtige Aufgabe – die energetische Sanierung und die zunehmende Digitalisierung stellen Eigentümer vor anspruchsvolle Aufgaben. Gerade Immobilienverwalter mit einer entsprechenden Ausbildung sind daher gesuchte Fachkräfte.

Wohnimmobilienverwalter- oder verwalterinnen können für alle Bereiche der Bewirtschaftung von Gebäuden zuständig sein. Dazu gehören technische und kaufmännische Aspekte. Welche Aufgaben genau auf Sie zukommen, hängt von der Art der Immobilien ab und von den Weisungen der/des Eigentümers. Bei großen Wohnungsbaugesellschaften sieht das anders aus als bei kleinen Eigentümergemeinschaften oder Einzelbesitzern. Folgende Aufgaben können Sie erwarten:

  • Vermietung organisieren
  • Bei Auszug das Einhalten der Instandhaltungspflichten kontrollieren
  • Jahresabrechnungen erstellen
  • Eigentümerversammlungen planen und einberufen
  • Zustand der technischen Infrastruktur überwachen
  • Notwendige Reparaturen oder Sanierungen planen, beauftragen und beaufsichtigen

7.2. Was verdient ein/e Wohnimmobilienverwalter:in?

Das Gehalt von angestellten Wohnimmobilienverwalter- oder verwalterinnen hängt von der konkreten Position und von Ihrem Qualifikationshintergrund ab.

Außerdem gibt es regionale Unterschiede. Als Einstiegsgehalt können Sie im Durchschnitt mit einem Jahresbruttogehalt von mindestens 35.000 Euro rechnen. Das Seniorgehalt kann auf 50.000 Euro und mehr steigen. Hier eine detaillierte Übersicht aufgeschlüsselt nach Bundesland.

Sind Sie als selbstständige/r Wohnimmobilienverwalter- oder verwalterin tätig, liegt Ihr Einkommen je nach konkreter Aufgabe bei ca. 50 Euro/Stunde. Für WEG-Einheiten erhalten Sie zwischen 20-30 Euro/Wohneinheit im Monat. Für Mieteinheiten zwischen 17-25 Euro/Wohneinheit im Monat. Das Einkommen ist hier anhängig von persönlichen Einsatz, Anzahl der verwalteten Einheiten, Marketing, Region und vielem mehr.

 

7.3. Welche Aufgaben hat ein/e Wohnimmobilienverwalter:in?

Wohnimmobilienverwalter spielen eine zentrale Rolle in der Immobilienbranche. Sie übernehmen eine Vielzahl von Aufgaben, die für die effiziente und rechtskonforme Verwaltung von Wohnimmobilien unerlässlich sind. Ihre Tätigkeiten reichen von administrativen Aufgaben bis hin zur technischen und kaufmännischen Verwaltung. Hier eine detaillierte Auflistung ihrer Hauptaufgaben:

  • Mietverwaltung: Verwaltung von Mietverhältnissen, inklusive Mietvertragsmanagement, Mieterauswahl und -betreuung.
  • Buchhaltung und Finanzmanagement: Erstellung von Betriebskostenabrechnungen, Überwachung von Mieteingängen und Ausgaben, Budgetplanung und -kontrolle.
  • Instandhaltung und Wartung: Organisation und Überwachung von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, regelmäßige Objektbegehungen zur Zustandserfassung.
  • Kommunikation mit Mietern und Eigentümern: Ansprechpartner für Mieteranliegen, regelmäßige Information der Eigentümer über wichtige Vorgänge und Entscheidungen.
  • Rechtliche Angelegenheiten: Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen, Umgang mit Mietrechtsthemen, Vertretung der Eigentümer in rechtlichen Angelegenheiten.
  • Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen: Planung und Durchführung von Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten in Absprache mit den Eigentümern.
  • Notfallmanagement: Schnelles Handeln in Notfällen, wie z.B. bei Rohrbrüchen oder anderen dringenden Reparaturen.
  • Berichterstattung und Dokumentation: Regelmäßige Berichte über die Immobilienperformance, Führung und Pflege der Objektdokumentation.

7.4. Tipps für angehende Wohnimmobilienverwalter:innen

Für angehende Wohnimmobilienverwalter:innen sind folgende Tipps essentiell: Erweitern Sie Ihr Fachwissen in Bereichen wie Immobilienrecht und Buchhaltung durch Kurse oder Selbststudium. Sammeln Sie praktische Erfahrungen in Immobilienfirmen, um den Berufsalltag kennenzulernen. Bauen Sie ein berufliches Netzwerk auf und nutzen Sie es für Lern- und Karrieremöglichkeiten.

Wie kann mir GOING PUBLIC helfen?

Wir begleiten unsere Kund:innen von der Anmeldung bis hin zur IHK-Prüfung. Alle vermittelten Inhalte sind praxis- und möglichst nah an den IHK-Prüfungsinhalten orientiert, sodass unsere Absolvent:innen nach bestandener Prüfung ihr neu erworbenes Wissen direkt anwenden können. Lassen Sie sich beraten oder starten Sie direkt durch.

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