6. Fortbildung, Weiterbildungsmöglichkeiten und Pflichten
6.1. Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen
Die kontinuierliche Weiterbildung ist in der Immobilienbranche nicht nur für die persönliche und berufliche Entwicklung entscheidend, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 34c GewO und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen zur regelmäßigen Fortbildung (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren) verpflichtet.
6.2. Übersicht über relevante Kurse und Zertifikate
Ab dem 01. Dezember 2023 können Eigentümer:innen die Vorlage einer Zertifizierung ihres WEG‑Verwalters bzw. ihrer Hausverwaltung verlangen. Waren Sie jedoch am 1. Dezember 2020 bereits als Wohnimmobilienverwalter:in vertraglich bestellt, so verlängert sich die Frist zur Zertifizierung für diese Eigentümergemeinschaft auf den 1. Juni 2024. (Oder anders formuliert: Sollte eine WEG seit dem 01.12.2020 neu hinzugekommen sein, so kann diese Eigentümergemeinschaft ab dem 01.12.2023 den Nachweis als zertifizierter Verwalter verlangen.)
Mit unserem Lehrgang "zertifizierter Verwalter (IHK)" können Sie oder Ihre Mitarbeiter:innen sich online und schnell auf die anstehende IHK-Prüfung vorbereiten und so anschließend Ihren Sachkundenachweis nach § 26a WEG erlangen.
Dank der konsequenten Optimierung auf den anstehenden Sachkundenachweis für Wohnimmobilienverwalter:innen, erhalten Sie zum Prüfungswissen gleichzeitig noch Weiterbildungszeiten nach § 34c GewO hinzu: bis zu ca. 30 Stunden mit den Online-Lehrgängen und ca. 30 Stunden mit der Bearbeitung der Lernvideos.
6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise
Die IHK-Zertifizierung ist ein anerkannter Nachweis der fachlichen Kompetenz und ein wichtiger Baustein für die Karriere in der Immobilienbranche.
6.4. Umfang und Inhalte der Weiterbildung
Für den Online-Lehrgang zum zertifizierten Verwalter (IHK) müssen Sie ca. 75 Stunden einplanen. Für die jährliche Weiterbildung können Sie u.a. über 110 kurze, prägnante Lernvideos auf unserer zehntausendfach erprobten Lernplattform nutzen. Erwerben Sie dabei gleichzeitig Weiterbildungszeiten gem. § 34c GewO ("20 Stunden").
6.5. Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter:innen und deren Mitarbeiter:innen
Die Weiterbildungspflicht gilt für den Erlaubnisinhaber (bei juristischen Personen den oder die gesetzlichen Vertreter), unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht. Weiterhin gilt sie für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten. Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Immobilienkaufmänner oder Immobilienkauffrauen, oder Inhaber eines Weiterbildungsabschlusses als "Geprüfter Immobilienfachwirt" oder "Geprüfte Immobilienfachwirtin".
Erwerben Sie Ihre Weiterbildungszeiten gemäß § 34c GewO in unserer umfangreichen Online-Bibliothek – der WBThek®. Diese hält über 145 kurze Web Based Trainings (WBTs) für Sie bereit, mit denen Sie Weiterbildungszeiten gemäß § 34c GewO bzw. § 15b MaBV (20 Stunden in drei Jahren) erwerben können.
Die inhaltlichen Anforderungen (Sachgebiete) an die Weiterbildung für Immobilienmakler und für Wohnimmobilienverwalter (Anlage 1) sowie die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung (Anlage 2) sind in den Anlagen 1 und 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt. (Quelle: IHK)
6.6. Weitere Pflichten für Wohnimmobilienverwalter:innen
Es gelten gewerberechtliche Verpflichtungen nach § 34 c GewO sowie nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der folgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
- Besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit bzw. der Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für den Gewerbetreibenden (§§ 2, 4, 6, 7 MaBV) und für das von ihm dazu ermächtigte Hilfspersonal (§ 5 MaBV)
- Pflichten zur Rechnungslegung (§ 8 MaBV)
- Anzeigepflichten (§ 9 MaBV) die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Personen
- Als Wohnimmobilienverwalter:in sind Sie verpflichtet, uns als zuständiger Aufsichtsbehörde unverzüglich Name, evtl. abweichender Geburtsname, Vornamen Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Wohnanschrift mitzuteilen
- Buchführungspflichten (§ 10 MaBV)
- Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen: Verpflichtungen gemäß den §§ 2 bis 8 MaBV können durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
- Aufbewahrungspflichten (§ 14 MaBV)