Wie ist die (neue) Übergangsfrist für zertifizierte Verwalter?
Im Zuge der WEG-Novellierung können Wohnungseigentümer ab Dezember 2023 bzw. Juni 2024 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters für ihre WEG verlangen. Dafür braucht es lediglich das Votum eines einzigen Wohnungseigentümers aus der WEG.
Für die Übergangsfrist ist nicht der Berufseintritt des WEG-Verwalters entscheidend, sondern wann das WEG-Mandat in die Verwaltung aufgenommen wurde:
- War am 1. Dezember 2020 der WEG-Verwalter bereits vertraglich bestellt, so können die Eigentümer die Vorlage einer Zertifizierung frühestens ab dem 1. Juni 2024 verlangen (§ 48 Abs 4 Satz 2 WEG).
- Für alle Mandate die nach dem 1. Dezember 2020 in den Bestand aufgenommen wurden, gilt die Zertifizierungspflicht ab dem 01.12.2023.
Oder anders formuliert: Sollte eine WEG seit dem 01.12.2020 neu hinzugekommen sein, so kann diese Eigentümergemeinschaft ab dem 01.12.2023 den Nachweis als zertifizierter Verwalter verlangen.
Wichtig: Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn alle bei ihr unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigten Personen die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt haben. Greift die Übergangsfrist nicht, tritt diese Regelung somit bereits ab dem 01.12.2023 in Kraft.
Bei der Übergangsfrist liegt leider ein weit verbreites Missverständnis vor, weil der Gesetzgeber hier nicht klar formuliert hat. Oft wird kommuniziert, dass der Verwalter bereits vor dem 01.12.2020 bestellt sein muss, damit für ihn die Übergangsfrist bis Juni 2024 greift. Dies ist leider nicht korrekt. Es kommt darauf an, ob eine WEG seit dem 01.12.2020 als Mandat aufgenommen wurde.
Ronald Perschke, Vorstand
Anmerkung: Am 22.09.2022 hat der Deutsche Bundestag beschlossen (Drucksache 20/3584), die Übergangsfrist bis zum 01.12.2023 zu verlängern. Bis dahin galt eine Übergangsfrist nur bis zum 01.12.2022.