§ 34f-Erlaubnis und Kryptowerte: Was Sie wissen müssen

Reicht eine § 34f-Erlaubnis für den Vertrieb von Kryptowerten aus?

Datum: 11.08.2023 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: Finanzanlagen, Regulierung, Sachkunde, Weiterbildung

Kryptowerte haben in den letzten Jahren erheblich an Popularität gewonnen. Mit dieser wachsenden Popularität sind auch Fragen bezüglich der Regulierung und der Notwendigkeit von Genehmigungen für den Vertrieb aufgetaucht. Insbesondere Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO stellen sich die Frage, was ihnen erlaubt ist.

Bis 2019 war der Vertrieb von Kryptowährungen in vielen Ländern unreguliert. Deutschland änderte dies 2020 mit dem Kreditwesengesetz (KWG). 2021 kam das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) hinzu. Unternehmen, die mit Kryptowerten arbeiten, benötigen nun BaFin-Erlaubnisse für ihre Dienstleistungen.

Dies betrifft beispielsweise das Erwerben, das Halten und den Handel mit Kryptowährungen auf gewerblicher Basis. Erlaubnisfrei ist nur das Akzeptieren von Kryptowährungen als Ersatzwährung für das Tätigen von Verkäufen, z. B. auf der Shopseite eines Unternehmens. Sprich: ein direkter Transfer vom Krypto-Wallet der Kundin oder des Kunden zum Krypto-Wallet des Verkäufers (Peer-to-Peer, P2P).

In diesem Bereich werden sich Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler jedoch eher nicht bewegen. Sie beschäftigen sich mit Anlageberatung und -vermittlung. Und hier steckt der Teufel im Detail.

Sobald eine Anlageberatung über die reine Tippgebereigenschaft, z. B. die Promotion von Affiliatelinks auf Provisionsbasis, hinausgeht, ist eine KWG-/WpIG-Erlaubnis der BaFin nötig.

Laut BaFin betrifft die Regulierung nicht nur die Anlageberatung, sondern auch Handelssysteme, Platzierung, Abschlussvermittlung und Portfolioverwaltung. Kryptotoken, die als Finanzinstrumente betrachtet werden, unterliegen denselben KWG-Regelungen wie traditionelle Finanzinstrumente.

Die § 34f-GewO-Erlaubnis reicht nicht für den Vertrieb von Kryptowährungen aus, sofern die Anlageberatung über das reine Affiliate-Tippgebergeschäft hinausgeht. Vermittlerinnen und Vermittler, die mit Kryptowerten arbeiten möchten, müssen sich mit den entsprechenden BaFin-Regulierungen und Genehmigungen befassen.

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