Karrierewechsel: Werden Sie Finanzberater:in

Finanzberater werden: So gelingt der Quereinstieg nach § 34f GewO - Von der Sachkundeprüfung bis zur Erlaubnis – Ihr Leitfaden für einen erfolgreichen Start als Finanzanlagenvermittler:in.

Datum: 30.06.2023 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: E-Learning / KI, Finanzanlagen, Regulierung, Sachkunde

Der Gedanke, beruflich neu durchzustarten, beschäftigt viele Menschen – besonders nach der Pandemie. Wer sich nach einem sinnstiftenden Tätigkeitsfeld sehnt, trifft mit der Finanzberatung eine interessante Wahl. Ob Sie aus dem Handwerk, dem Einzelhandel oder einer ganz anderen Branche kommen: Der Einstieg in die Welt der Finanzen ist möglich – auch ohne Vorerfahrung. Doch wie wird man eigentlich Finanzberaterin oder Finanzberater? Welche gesetzlichen Anforderungen sind zu erfüllen? Und wie bereitet man sich auf die IHK-Sachkundeprüfung vor?

In diesem Beitrag erhalten Sie alle relevanten Informationen über die Qualifikationen und Voraussetzungen, die für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler erforderlich sind. Sie erfahren, wie Sie die Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) erhalten, welche Rolle die Sachkundeprüfung spielt und wie Sie sich optimal vorbereiten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie werde ich Finanzberaterin oder Finanzberater? – Die kurze Antwort
  2. Was bedeutet § 34f GewO und warum ist er wichtig?
  3. Der Weg zur Erlaubnis – Schritt für Schritt erklärt
  4. Häufige Fragen zum Einstieg als Finanzberaterin oder Finanzberater

FAFWie werde ich Finanzberaterin oder Finanzberater? – Die kurze Antwort

Wer Finanzberaterin oder Finanzberater werden möchte, muss bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Der zentrale Einstiegspunkt ist die Erlaubnis nach § 34f GewO (Gewerbeordnung), welche benötigt wird, um Finanzanlagen wie Investmentfonds oder geschlossene Beteiligungen rechtlich korrekt zu vermitteln. Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen angehende Beraterinnen und Berater eine IHK-Sachkundeprüfung bestehen und ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

In Kürze zusammengefasst, umfasst der Weg zum Beruf Finanzberaterin oder Finanzberater folgende Schritte:

  1. Information und Orientierung: Was bedeutet die Tätigkeit, welche Kundenbedarfe stehen im Fokus?
  2. Ausbildung oder Vorbereitungskurs absolvieren: z. B. über einen Bildungsträger wie GoingPublic oder IHK-Kurse.
  3. Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen: Für die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 GewO.
  4. Erlaubnis beantragen: Beim Gewerbeamt oder der zuständigen Behörde, je nach Bundesland.
  5. Registrierung im Vermittlerregister: Verpflichtend nach Erteilung der Erlaubnis.
  6. Beruflich starten: Ob angestellt oder selbstständig – nun dürfen Sie Finanzprodukte vermitteln und beraten.

Mit dieser Qualifikation sind Sie befugt, Kundinnen und Kunden kompetent zu Finanzanlagen zu beraten. Dabei stehen Vertrauen, Fachwissen und die Orientierung an Kundeninteressen im Mittelpunkt. Auch ohne Vorerfahrung können engagierte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger in diesen Beruf starten – wenn sie sich gut vorbereiten.

2. Was bedeutet § 34f GewO und warum ist er wichtig?

1.1. Bedeutung und Zielsetzung des § 34f GewO

Der § 34f GewO geht auf die Finanzmarktrichtlinie MiFID II zurück. Die Bestimmungen zum Erlaubniserteilungs-Verfahren sind im § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.

Das Gesetz wurde geschaffen, um eine Vereinheitlichung der Qualitätsstandards in der Beratung zu erreichen. Verbraucher und Verbraucherinnen sollten nach Einführung der Novellierung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II besser vor unseriösen Vermittlern und Vertrieben geschützt werden. Ein weiteres Ziel war die Rückgewinnung von Vertrauen seitens der Verbraucher und Verbraucherinnen in eine sachkundige und fundierte Beratung.

2.2. Abgrenzung zu anderen Paragraphen der Gewerbeordnung (z.B. § 34d)

Während der § 34f GewO speziell für Finanzanlagenvermittler gilt, beziehen sich andere Paragraphen der Gewerbeordnung auf unterschiedliche Bereiche der Finanzdienstleistung. Ein prominentes Beispiel ist der § 34d GewO, der die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern regelt. Obwohl beide Paragraphen sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten beschäftigen, gibt es wesentliche Unterschiede in den Anforderungen und der Art der Produkte, die vermittelt werden dürfen.

Der § 34d GewO fokussiert sich auf Versicherungsprodukte und erfordert daher spezifische Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Versicherungsvermittlung. Im Gegensatz dazu bezieht sich der § 34f GewO auf die Vermittlung von Finanzanlagen. Dies spiegelt sich auch in den unterschiedlichen Weiterbildungs- und Zertifizierungsanforderungen wider, die für diese beiden Berufsgruppen gelten.

2.3. Welche Finanzanlageprodukte dürfen gemäß § 34f GewO vermittelt werden?

Gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes dürfen folgende Anlageformen vermittelt oder dazu beraten werden:

Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,

Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. Dazu zählen:

  • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
  • Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
  • partiarische Darlehen,
  • Nachrangdarlehen,
  • Genussrechte,
  • Namensschuldverschreibungen,
  • sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
  • Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen a) eine Verzinsung und Rückzahlung, b)
    eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, c) einen vermögenswerten Barausgleich oder d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen,
  • sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

Faf3. Der Weg zur Erlaubnis – Schritt für Schritt erklärt

Der Einstieg in die Finanzberatung als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler ist klar geregelt. Die gesetzliche Grundlage bildet § 34f der Gewerbeordnung (GewO). In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, welche Unterlagen erforderlich sind und wie der Antragsprozess im Detail aussieht.

2. Berufszulassungsregelungen für Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler

2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34f GewO

2.1.1. Grundlagen des § 34f GewO

§ 34f GewO bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler. Diese Erlaubnis ist notwendig, um in Deutschland gewerbsmäßig Finanzanlagen wie Fonds oder Vermögensanlagen vermitteln zu dürfen. Sie stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen diese Dienstleistungen anbieten und damit den Schutz der Anlegerinnen und Anleger gewährleisten.

2.1.2. Registrierung im Vermittlerregister

Alle Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler müssen im Vermittlerregister eingetragen sein. Diese Maßnahme erhöht die Transparenz und ermöglicht es Kundinnen und Kunden, die Zulassung der Vermittlerin oder des Vermittlers zu prüfen.

2.1.3. Qualifikationsanforderungen

Die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erfordert in der Regel einen Sachkundenachweis durch die IHK. Alternativ können gleichwertige berufliche Qualifikationen wie eine Ausbildung als Bankkauffrau oder Versicherungskaufmann anerkannt werden.

2.2. Vergleich mit anderen Finanzdienstleistungsberufen

Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen wie Versicherungsmaklerinnen und -maklern (§ 34d GewO) oder Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern (§ 34i GewO), unterscheiden sich Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler insbesondere durch ihre Spezialisierung auf Finanzanlagen. Dazu zählen insbesondere offene und geschlossene Investmentfonds sowie andere Vermögensanlagen.

2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34f GewO?

Grundsätzlich benötigt jede Person oder jedes Unternehmen, das gewerblich Finanzanlagen vermitteln möchte, eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Das betrifft sowohl selbstständige Einzelpersonen als auch Kapitalgesellschaften. Diese gesetzliche Regelung stellt sicher, dass Vermittlerinnen und Vermittler über die notwendige Sachkunde verfügen und verlässlich arbeiten.

3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO

3.1. Persönliche Voraussetzungen

Ein zentrales Kriterium ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. Diese wird von der zuständigen Behörde durch Einsicht in Strafregisterauszüge, Insolvenzverzeichnisse und andere Dokumente geprüft. Straffälligkeit, laufende Insolvenzverfahren oder Vermögensverfall sind in der Regel Ausschlusskriterien.

3.2. Fachliche Qualifikationen und Nachweise

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller einen Sachkundenachweis vorlegen – in der Regel durch eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung. Zusätzlich ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, die bestimmte Mindestversicherungssummen und -bedingungen erfüllt.

3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss nachweisen, dass keine finanziellen Unregelmäßigkeiten wie Schulden, Insolvenzverfahren oder eidesstattliche Versicherungen bestehen. Dies belegen aktuelle Dokumente wie Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis oder Bescheinigungen des Insolvenzgerichts.

4. Der § 34f-Antragsprozess im Detail

4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare

Für die Erlaubnisbeantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner

Zuständig für die Bearbeitung sind in der Regel die örtlichen Gewerbebehörden oder Industrie- und Handelskammern. Die Anforderungen können regional variieren, daher empfiehlt sich eine direkte Kontaktaufnahme mit Ihrer Behörde.

4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung der Behörde und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. In Berlin kostet die Beantragung zwischen 90 € und 1.740 € – je nach Umfang des Antrags (Stand: 2023). Eine Übersicht bietet z. B. die IHK Berlin:
https://www.ihk-berlin.de/34f. Hier mehr dazu.

4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis

  1. Information einholen: Anforderungen recherchieren, Behörde kontaktieren.
  2. Unterlagen vorbereiten: Alle Nachweise zusammenstellen.
  3. Formulare ausfüllen: Online oder als PDF erhältlich.
  4. Antrag einreichen: Persönlich abgeben oder per Einschreiben versenden.
  5. Bearbeitungsphase abwarten: Rückfragen der Behörde klären.
  6. Erlaubnis erhalten: Startklar für Ihre Tätigkeit als Finanzberaterin oder Finanzberater.

FAQ - Häufige Fragen

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