3. Der Weg zur Erlaubnis – Schritt für Schritt erklärt
Der Einstieg in die Finanzberatung als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler ist klar geregelt. Die gesetzliche Grundlage bildet § 34f der Gewerbeordnung (GewO). In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, welche Unterlagen erforderlich sind und wie der Antragsprozess im Detail aussieht.
2. Berufszulassungsregelungen für Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler
2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34f GewO
2.1.1. Grundlagen des § 34f GewO
§ 34f GewO bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler. Diese Erlaubnis ist notwendig, um in Deutschland gewerbsmäßig Finanzanlagen wie Fonds oder Vermögensanlagen vermitteln zu dürfen. Sie stellt sicher, dass nur qualifizierte Personen diese Dienstleistungen anbieten und damit den Schutz der Anlegerinnen und Anleger gewährleisten.
2.1.2. Registrierung im Vermittlerregister
Alle Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler müssen im Vermittlerregister eingetragen sein. Diese Maßnahme erhöht die Transparenz und ermöglicht es Kundinnen und Kunden, die Zulassung der Vermittlerin oder des Vermittlers zu prüfen.
2.1.3. Qualifikationsanforderungen
Die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erfordert in der Regel einen Sachkundenachweis durch die IHK. Alternativ können gleichwertige berufliche Qualifikationen wie eine Ausbildung als Bankkauffrau oder Versicherungskaufmann anerkannt werden.
2.2. Vergleich mit anderen Finanzdienstleistungsberufen
Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen wie Versicherungsmaklerinnen und -maklern (§ 34d GewO) oder Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittlern (§ 34i GewO), unterscheiden sich Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler insbesondere durch ihre Spezialisierung auf Finanzanlagen. Dazu zählen insbesondere offene und geschlossene Investmentfonds sowie andere Vermögensanlagen.
2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34f GewO?
Grundsätzlich benötigt jede Person oder jedes Unternehmen, das gewerblich Finanzanlagen vermitteln möchte, eine Erlaubnis nach § 34f GewO. Das betrifft sowohl selbstständige Einzelpersonen als auch Kapitalgesellschaften. Diese gesetzliche Regelung stellt sicher, dass Vermittlerinnen und Vermittler über die notwendige Sachkunde verfügen und verlässlich arbeiten.
3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO
3.1. Persönliche Voraussetzungen
Ein zentrales Kriterium ist die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. Diese wird von der zuständigen Behörde durch Einsicht in Strafregisterauszüge, Insolvenzverzeichnisse und andere Dokumente geprüft. Straffälligkeit, laufende Insolvenzverfahren oder Vermögensverfall sind in der Regel Ausschlusskriterien.
3.2. Fachliche Qualifikationen und Nachweise
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller einen Sachkundenachweis vorlegen – in der Regel durch eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung. Zusätzlich ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, die bestimmte Mindestversicherungssummen und -bedingungen erfüllt.
3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss nachweisen, dass keine finanziellen Unregelmäßigkeiten wie Schulden, Insolvenzverfahren oder eidesstattliche Versicherungen bestehen. Dies belegen aktuelle Dokumente wie Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis oder Bescheinigungen des Insolvenzgerichts.
4. Der § 34f-Antragsprozess im Detail
4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare
Für die Erlaubnisbeantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner
Zuständig für die Bearbeitung sind in der Regel die örtlichen Gewerbebehörden oder Industrie- und Handelskammern. Die Anforderungen können regional variieren, daher empfiehlt sich eine direkte Kontaktaufnahme mit Ihrer Behörde.
4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung der Behörde und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. In Berlin kostet die Beantragung zwischen 90 € und 1.740 € – je nach Umfang des Antrags (Stand: 2023). Eine Übersicht bietet z. B. die IHK Berlin:
https://www.ihk-berlin.de/34f. Hier mehr dazu.
4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis
- Information einholen: Anforderungen recherchieren, Behörde kontaktieren.
- Unterlagen vorbereiten: Alle Nachweise zusammenstellen.
- Formulare ausfüllen: Online oder als PDF erhältlich.
- Antrag einreichen: Persönlich abgeben oder per Einschreiben versenden.
- Bearbeitungsphase abwarten: Rückfragen der Behörde klären.
- Erlaubnis erhalten: Startklar für Ihre Tätigkeit als Finanzberaterin oder Finanzberater.