4. Wann beginnt die Weiterbildungspflicht für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler?
Die gesetzliche Weiterbildungspflicht betrifft alle Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter, sobald die § 34c-Erlaubnis erteilt wurde. Die entscheidende Frage lautet daher: Ab wann beginnt der Zeitraum, in dem Weiterbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden müssen?
Gesetzliche Regelung: Start mit dem Kalenderjahr der Erlaubniserteilung
Laut § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beginnt die Pflicht zur Weiterbildung mit dem Kalenderjahr, in dem die Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt wurde. Das bedeutet, du musst ab diesem Jahr deine 20 Weiterbildungsstunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren – und zwar fortlaufend.
Beispiel:
Wird die Erlaubnis im Mai 2025 erteilt, beginnt der erste Weiterbildungszeitraum mit dem 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027. Der nächste Dreijahreszeitraum beginnt dann am 1. Januar 2028.
Gilt die Pflicht auch für Neueinsteiger:innen ohne Tätigkeit?
Ja. Die Weiterbildungspflicht ist nicht an eine tatsächliche Ausübung des Berufs gebunden, sondern allein an das Vorhandensein der Erlaubnis. Wer eine § 34c-Erlaubnis besitzt, unterliegt automatisch der Weiterbildungspflicht – auch wenn die Tätigkeit aktuell ruht oder nur gelegentlich ausgeübt wird.
Pflicht auch für Angestellte in Maklerunternehmen?
Auch beschäftigte Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler in Maklerunternehmen unterliegen der Weiterbildungspflicht, sofern sie beratend tätig sind oder Kundenkontakt haben. Die Verantwortung liegt hier sowohl beim Unternehmen als auch bei der jeweiligen Fachkraft.
Die Regelung gilt für:
- Selbstständige Maklerinnen und Makler
- Geschäftsführende von Maklerfirmen
- Angestellte mit Beratungsfunktion
- Verwalterinnen und Verwalter in Wohnungsunternehmen
Wird die Einhaltung kontrolliert?
Ja. Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht wird stichprobenartig von der zuständigen Behörde überprüft. Bei Verstößen drohen Sanktionen:
- Bußgelder bis zu 5.000 €
- Verwarnungen
- Im Wiederholungsfall: Entzug der Gewerbeerlaubnis
Umso wichtiger ist es, die Weiterbildungsstunden lückenlos zu dokumentieren und auf Nachfrage schriftlich belegen zu können – beispielsweise durch Teilnahmezertifikate.
Was zählt als Weiterbildung?
Alle Inhalte sind übersichtlich nach Themengebieten gegliedert. Wählen Sie aus über 205 Web-Based-Trainings Ihre Weiterbildungsthemen aus – sei es zur Vorbereitung auf einen Kundentermin oder zur Erfüllung Ihrer Weiterbildungszeiten. Sie haben die Wahl und profitieren immer. Weiterbildungsthemen der WBThek®:
- Grundlagen der Finanzierung
- Grundlagen des Maklergeschäfts
- Grundlagen Immobilien und Steuern
- Kundenberatung
- Rechtliche Grundlagen für Makler
- Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz für Makler
In unserem WBThek®-Changelog finden Sie zudem alle neu hinzugekommenen oder aktualisierten Web-Based-Trainings.
Wichtig:
Die Weiterbildungen müssen inhaltlich relevant, fachlich geeignet und zeitlich dokumentiert sein. Eigenrecherche im Internet oder das Lesen von Fachzeitschriften genügt nicht
Wie oft muss man sich weiterbilden?
Alle drei Jahre ist ein neuer Nachweis von mindestens 20 Stunden Weiterbildung erforderlich. Es ist jedoch empfehlenswert, die Weiterbildung kontinuierlich zu planen, um zeitliche Engpässe zu vermeiden – und um am Puls der rechtlichen und fachlichen Entwicklungen zu bleiben.