Weiterbildungsnachweis für 34c Erlaubnis in Immobilienbranche

Brauche ich einen Weiterbildungsnachweis für § 34c GewO? - Was Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie Verwalterinnen und Verwalter wirklich zur Weiterbildungspflicht wissen müssen

Datum: 21.07.2023 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: E-Learning / KI, Immobilien, Regulierung, Sachkunde, Weiterbildung

Die Arbeit als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler sowie als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter ist nicht nur abwechslungsreich, sondern auch mit großer Verantwortung verbunden. Wer in diesen Bereichen tätig werden möchte, stößt schnell auf den Begriff § 34c GewO – die gesetzliche Grundlage für die Berufszulassung.

Doch viele angehende Maklerinnen und Makler oder Verwalterinnen und Verwalter fragen sich: Brauche ich für die Beantragung der § 34c-Erlaubnis bereits einen Nachweis über absolvierte Weiterbildungen?

Dieser Beitrag liefert die klare Antwort – und gibt zusätzlich einen umfassenden Überblick über die gesetzlich geregelte Weiterbildungspflicht, den Unterschied zwischen Sachkundenachweis und Weiterbildung, sowie wertvolle Tipps, wie Sie als Immobilienprofi gesetzeskonform und zukunftssicher aufgestellt sind.

Erfahren Sie hier alles Wichtige – kompakt, verständlich und rechtssicher.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist der § 34c GewO und für wen gilt er?
  2. Benötige ich zur Beantragung der Erlaubnis einen Weiterbildungsnachweis?
  3. Was ist der Unterschied zwischen Sachkunde und Weiterbildung?
  4. Wann beginnt die Weiterbildungspflicht für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler?
  5. Wie kann ich die Weiterbildungspflicht erfüllen?
  6. Häufige Fragen zur Weiterbildungspflicht nach § 34c

 

1. Was ist der § 34c GewO und für wen gilt er?

Einführung in den § 34c GewO

Der § 34c der Gewerbeordnung (GewO) ist das gesetzliche Fundament für die Berufsausübung als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler sowie als Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter in Deutschland. Diese gesetzliche Regelung bestimmt, dass für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten im Immobilienbereich eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Personen, die mit sensiblen Vermögenswerten wie Immobilien und Mietverhältnissen arbeiten, über die nötige Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen. Damit ist § 34c GewO nicht nur ein bürokratischer Akt – sondern ein zentrales Qualitätsinstrument zum Schutz von Kundinnen und Kunden.

Bedeutung für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler

Wer Immobilien vermitteln oder Kaufverträge über Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Gewerbeimmobilien aushandeln möchte, benötigt zwingend eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO. Diese Erlaubnispflicht schützt nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern schafft auch einen fairen Wettbewerb unter den Marktteilnehmenden.

Durch die Erlaubnispflicht wird der Zugang zu diesem Beruf reguliert – allerdings verlangt der Gesetzgeber keinen Sachkundenachweis für den Erhalt der Erlaubnis. Was zählt, ist vor allem die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Historische Entwicklung und gesetzliche Zielsetzung

Der § 34c GewO wurde eingeführt, um einheitliche Mindeststandards in der Beratung und Vermittlungstätigkeit zu etablieren. Ziel war es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen Vermittlungen und strukturell problematischen Vertriebsformen zu schützen.

Die Novellierung stärkte insbesondere das Vertrauen in die Kompetenz und Seriosität von Immobilienmaklerinnen, Immobilienmaklern sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwaltern.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO

Der Gesetzgeber hat klare Anforderungen formuliert, um sicherzustellen, dass nur geeignete Personen eine Maklererlaubnis erhalten. Die drei zentralen Kriterien sind:

1. Persönliche Zuverlässigkeit

Es dürfen keine Tatsachen bekannt sein, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person aufkommen lassen. Dazu zählen insbesondere:

  • Keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen Betrugs, Urkundenfälschung oder Insolvenzdelikten
  • Keine Verstöße gegen Steuergesetze oder ähnliche Regelungen

2. Geordnete Vermögensverhältnisse

Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf nicht in Vermögensverfall geraten sein. Das bedeutet konkret:

  • Kein laufendes Insolvenzverfahren
  • Keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  • Keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

3. Keine Pflicht zur Sachkunde – aber Verantwortung

Anders als in anderen regulierten Berufen (z. B. Versicherungsvermittlung) verlangt der § 34c GewO keinen formellen Sachkundenachweis für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler. Dennoch wird von einer gewissen fachlichen Qualifikation ausgegangen – insbesondere vor dem Hintergrund der später verpflichtenden Weiterbildung. Alles zur § 34c-Erlaubnisbeantragung

2. Benötige ich zur Beantragung der Erlaubnis einen Weiterbildungsnachweis?

Die kurze und klare Antwort lautet: Nein.

Für die Beantragung der § 34c-Erlaubnis als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler bzw. Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter ist kein Weiterbildungsnachweis erforderlich. Das ist ein weit verbreitetes Missverständnis, das zu Unsicherheit bei Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern führen kann.

Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen

Die kontinuierliche Weiterbildung ist in der Immobilienbranche nicht nur für die persönliche und berufliche Entwicklung entscheidend, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 34c GewO und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sind Immobilienmakler zur regelmäßigen Fortbildung, im Rahmen von 20 Stunden in drei Jahren verpflichtet. Diese Vorschriften stellen sicher, dass Immobilienmakler stets auf dem aktuellen Stand der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bleiben. 

Übersicht über relevante Kurse und Zertifikate

Ein Schlüsselelement der Weiterbildung für Immobilienmakler ist der Zertifikatslehrgang. Ein Beispiel hierfür ist der Online-IHK-Zertifikatslehrgang Immobilienmakler:in (IHK). Dieser Lehrgang bereitet Sie umfassend auf die Herausforderungen und Chancen in der Immobilienbranche vor:

Machen Sie sich fit für die Zukunft: Zertifikatslehrgang Immobilienmakler:in (IHK)

Die Immobilienbranche ist dynamisch und für Außenstehende oft auch schwer zu verstehen. In Zeiten volatiler Finanzmärkte suchen immer mehr Anleger:innen Sicherheit in Immobilien. Daher verlangt der Markt nach Spezialisten, die ihr Handwerk verstehen. Und hier kommen Sie ins Spiel.

Mit unserem Online-IHK-Zertifikatslehrgang Immobilienmakler:in (IHK) vermitteln wir Ihnen alle notwendigen Fähigkeiten, um die Zukunft der Branche aktiv mitgestalten zu können. Sie sind die vermittelnde Instanz und vertreten die Interessen der Käufer und Käuferinnen, sowie der Verkäufer und Verkäuferinnen.

Qualifizierten Immobilienmaklern und Immobilienmaklerinnen stehen die Türen der Immobilienbranche weit offen. Ob selbstständiger Unternehmer und Unternehmerin oder angestellter Spezialist. Die Branche bietet nach der Weiterbildung zum Immobilienmakler:in (IHK) eine Vielzahl an aufregenden und erfolgversprechenden Tätigkeiten in vielen Positionen und Funktionen.

IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise

Die IHK-Zertifizierung ist ein anerkannter Nachweis der fachlichen Kompetenz und ein wichtiger Baustein für die Karriere in der Immobilienbranche. Neben dem IHK-Zertifikatslehrgang gibt es zahlreiche weitere Fortbildungsangebote, die auf die spezifischen Bedürfnisse und Interessen von Immobilienmaklern zugeschnitten sind. Diese reichen von Grundlagenkursen bis hin zu spezialisierten Seminaren und Workshops.

In diesem Abschnitt haben wir die Bedeutung der kontinuierlichen Weiterbildung für Immobilienmakler, die gesetzlichen Verpflichtungen sowie eine Übersicht über relevante Kurse und Zertifikate dargestellt. Diese Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sind entscheidend, um als Immobilienmakler erfolgreich und kompetent am Markt zu agieren und den gesetzlichen Anforderung zu genügen.

Was passiert ohne Weiterbildungsnachweis?

Die Pflicht zur Weiterbildung ist nicht optional. Wer den Nachweis über die 20 Stunden innerhalb von drei Jahren nicht erbringen kann, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen:

  • Bußgeldverfahren durch die zuständige Behörde
  • Rufschädigung und Vertrauensverlust bei Kundinnen und Kunden
  • Im schlimmsten Fall: Entzug der § 34c-Erlaubnis

3. Was ist der Unterschied zwischen Sachkunde und Weiterbildung?

Die Begriffe Sachkunde und Weiterbildung werden im Alltag oft synonym verwendet – insbesondere im Kontext der Berufsausübung als Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler. Doch aus rechtlicher Sicht sind diese beiden Begriffe klar voneinander zu unterscheiden. Beide betreffen die Qualifikation, aber in unterschiedlichen Phasen deiner beruflichen Laufbahn.

Sachkunde: Einstiegsvoraussetzung (nicht verpflichtend, aber empfohlen)

Als Sachkunde bezeichnet man das fachliche Grundwissen, das notwendig ist, um den Beruf sachgerecht ausüben zu können. Auch wenn § 34c GewO keinen verpflichtenden Sachkundenachweis vorschreibt, verlangen viele Gewerbebehörden bei der Antragstellung eine entsprechende Fachqualifikation als Nachweis der Eignung.

Typische Formen eines Sachkundenachweises sind:

💡 Tipp: Wer ohne relevante Vorerfahrung den Antrag stellt, sollte freiwillig eine fachlich anerkannte Weiterbildung absolvieren, um die Genehmigung nicht zu gefährden.

Weiterbildung: Laufende Qualifikationspflicht

Die Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO und der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) betrifft alle bereits tätigen Maklerinnen und Makler sowie Verwalterinnen und Verwalter. Sie dient der Auffrischung, Vertiefung und Aktualisierung des beruflichen Wissens.

Die gesetzlichen Eckpunkte:

  • 20 Stunden innerhalb von drei Jahren
  • Themen: Recht, Verbraucherschutz, Datenschutz, Fachwissen Immobilienwirtschaft
  • Nachweispflicht gegenüber der Behörde
  • Stichprobenartige Kontrollen

Beispielhafte Inhalte:

  • Mietrecht und WEG-Recht
  • Immobilienbewertung
  • Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft
  • Datenschutz- und Geldwäschegesetz

Die rechtliche Grundlage

  • Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) § 15b regelt die Weiterbildungsverpflichtung.
  • Der § 34c GewO ist die Erlaubnisgrundlage.
  • Verstöße gegen die Weiterbildungsverpflichtung gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 144 GewO).

Warum diese Unterscheidung so wichtig ist

Die Klarheit über den Unterschied zwischen Sachkunde (Einmalig zum Einstieg) und Weiterbildung (laufend während der Berufsausübung) schützt dich vor falschen Erwartungen und potenziellen Versäumnissen.

Viele Maklerinnen und Makler verlieren den Überblick über den Weiterbildungszeitraum – und riskieren damit ihre Erlaubnis.

Zusammengefasst:

Kategorie Sachkunde Weiterbildung
Zeitpunkt Vor der Antragstellung Nach Erhalt der Erlaubnis
Pflicht? Nein (aber empfohlen) Ja, gesetzlich vorgeschrieben
Umfang individuell, z. B. IHK-Lehrgang 20 Stunden in 3 Jahren
Inhalt Grundlagen der Immobilienwirtschaft Fachliche Vertiefung, Recht, Digitalisierung usw.
Nachweispflicht Nur bei Anforderung durch die Behörde Ja, bei Kontrolle oder auf Anforderung

4. Wann beginnt die Weiterbildungspflicht für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler?

Die gesetzliche Weiterbildungspflicht betrifft alle Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter, sobald die § 34c-Erlaubnis erteilt wurde. Die entscheidende Frage lautet daher: Ab wann beginnt der Zeitraum, in dem Weiterbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden müssen?

Gesetzliche Regelung: Start mit dem Kalenderjahr der Erlaubniserteilung

Laut § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beginnt die Pflicht zur Weiterbildung mit dem Kalenderjahr, in dem die Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt wurde. Das bedeutet, du musst ab diesem Jahr deine 20 Weiterbildungsstunden innerhalb von drei Kalenderjahren absolvieren – und zwar fortlaufend.

Beispiel:
Wird die Erlaubnis im Mai 2025 erteilt, beginnt der erste Weiterbildungszeitraum mit dem 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027. Der nächste Dreijahreszeitraum beginnt dann am 1. Januar 2028.

Gilt die Pflicht auch für Neueinsteiger:innen ohne Tätigkeit?

Ja. Die Weiterbildungspflicht ist nicht an eine tatsächliche Ausübung des Berufs gebunden, sondern allein an das Vorhandensein der Erlaubnis. Wer eine § 34c-Erlaubnis besitzt, unterliegt automatisch der Weiterbildungspflicht – auch wenn die Tätigkeit aktuell ruht oder nur gelegentlich ausgeübt wird.

Pflicht auch für Angestellte in Maklerunternehmen?

Auch beschäftigte Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler in Maklerunternehmen unterliegen der Weiterbildungspflicht, sofern sie beratend tätig sind oder Kundenkontakt haben. Die Verantwortung liegt hier sowohl beim Unternehmen als auch bei der jeweiligen Fachkraft. 

Die Regelung gilt für:

  • Selbstständige Maklerinnen und Makler
  • Geschäftsführende von Maklerfirmen
  • Angestellte mit Beratungsfunktion
  • Verwalterinnen und Verwalter in Wohnungsunternehmen

Wird die Einhaltung kontrolliert?

Ja. Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht wird stichprobenartig von der zuständigen Behörde überprüft. Bei Verstößen drohen Sanktionen:

  • Bußgelder bis zu 5.000 €
  • Verwarnungen
  • Im Wiederholungsfall: Entzug der Gewerbeerlaubnis

Umso wichtiger ist es, die Weiterbildungsstunden lückenlos zu dokumentieren und auf Nachfrage schriftlich belegen zu können – beispielsweise durch Teilnahmezertifikate.

Was zählt als Weiterbildung?

Alle Inhalte sind übersichtlich nach Themengebieten gegliedert. Wählen Sie aus über 205 Web-Based-Trainings Ihre Weiterbildungsthemen aus – sei es zur Vorbereitung auf einen Kundentermin oder zur Erfüllung Ihrer Weiterbildungszeiten. Sie haben die Wahl und profitieren immer. Weiterbildungsthemen der WBThek®:

  • Grundlagen der Finanzierung
  • Grundlagen des Maklergeschäfts
  • Grundlagen Immobilien und Steuern
  • Kundenberatung
  • Rechtliche Grundlagen für Makler
  • Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz für Makler

In unserem WBThek®-Changelog finden Sie zudem alle neu hinzugekommenen oder aktualisierten Web-Based-Trainings.

Wichtig:
Die Weiterbildungen müssen inhaltlich relevant, fachlich geeignet und zeitlich dokumentiert sein. Eigenrecherche im Internet oder das Lesen von Fachzeitschriften genügt nicht

Wie oft muss man sich weiterbilden?

Alle drei Jahre ist ein neuer Nachweis von mindestens 20 Stunden Weiterbildung erforderlich. Es ist jedoch empfehlenswert, die Weiterbildung kontinuierlich zu planen, um zeitliche Engpässe zu vermeiden – und um am Puls der rechtlichen und fachlichen Entwicklungen zu bleiben.

5. Wie kann ich die Weiterbildungspflicht erfüllen?

Die gute Nachricht vorweg: Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO ist einfach, flexibel und digital möglich – sofern man die richtige Plattform nutzt und strukturiert plant.

Mit dem richtigen Angebot kann die gesetzlich geforderte Weiterbildung nicht nur effizient, sondern auch berufsbegleitend absolviert werden. Ein herausragendes Beispiel dafür ist die WBThek® der Akademie für Finanzberatung, die speziell auf die Anforderungen für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter zugeschnitten ist.

 

Was bietet die WBThek® konkret?

Die WBThek® ist eine digitale Online-Bibliothek, die speziell für die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gemäß § 34c GewO entwickelt wurde. Sie bietet:

  • Zugang zu über 200 Weiterbildungsmodulen aus der Immobilien- und Finanzwelt
  • Zertifikate zum direkten Download nach Abschluss jedes Moduls
  • Inhalte zu aktuellen rechtlichen Entwicklungen, Datenschutz, Verbraucherschutz, Immobilienbewertung u. v. m.
  • Zeitlich flexibles Lernen, auch in kurzen Zeiteinheiten
  • Automatische Dokumentation der absolvierte Stunden
  • Rechtssichere Nachweisführung im Falle einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Vorteile digitaler Weiterbildungslösungen

Gerade für vielbeschäftigte Immobilienprofis ist eine flexible, digitale Lösung ideal:

Vorteil Bedeutung für Maklerinnen und Makler
Ortsunabhängigkeit Lernen von überall – Büro, Zuhause, unterwegs
Zeitliche Flexibilität Weiterbildung in kleinen Einheiten möglich
Sofortige Nachweiserstellung Zertifikate auf Knopfdruck
Hohe Qualität der Inhalte Relevante, geprüfte Themen für den Berufsalltag
Übersichtliches Tracking Keine vergessenen Stunden, klare Fortschritte

Was ist bei der Auswahl von Weiterbildungsanbietern zu beachten?

Nicht jede Plattform erfüllt die rechtlichen Anforderungen der MaBV. Achte daher auf:

Die WBThek® erfüllt alle diese Voraussetzungen und ist somit eine der sichersten und bequemsten Lösungen für deine Weiterbildungspflicht.

Wieviel Weiterbildung auf einmal?

Die 20 Stunden müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums nachgewiesen werden – du kannst sie aufteilen oder auch in kürzerer Zeit am Stück absolvieren. Ein kontinuierliches Vorgehen empfiehlt sich, damit du:

  • die Pflicht rechtzeitig erfüllst
  • das Wissen im Arbeitsalltag regelmäßig aktualisierst
  • immer auf dem neuesten Rechtsstand bleibst

FAQ - Häufige Fragen

  • In diesem Fall drohen:

    • Bußgelder (bis zu 5.000 € möglich)
    • Verwarnungen durch die Aufsichtsbehörde
    • Entzug der § 34c-Erlaubnis im Wiederholungsfall

    Deshalb ist es wichtig, die Weiterbildung nicht aufzuschieben und die Nachweise lückenlos zu dokumentieren.

  • Nein. Du hast drei Jahre Zeit, die 20 Stunden zu absolvieren. Es ist zulässig, die Stunden über die Jahre zu verteilen – beispielsweise:

    • 7 Stunden im ersten Jahr
    • 8 Stunden im zweiten Jahr
    • 5 Stunden im dritten Jahr

    Wichtig ist nur, dass am Ende des 3-Jahres-Zeitraums die 20 Stunden vollständig nachgewiesen werden können.

  • Grundsätzlich alle Inhalte, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen – z. B.:

    • Mietrecht, WEG-Recht
    • Verbraucherschutz
    • Immobilienbewertung
    • Datenschutz & Geldwäscheprävention
    • Digitalisierung in der Immobilienbranche

    Die Weiterbildung muss fachlich relevant und nachvollziehbar dokumentiert sein. Sie haben die Wahl und profitieren immer. Weiterbildungsthemen der WBThek®:

  • Nicht aktiv. Es gilt die Aufbewahrungspflicht. Du musst deine Weiterbildungsnachweise für mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Anforderung vorlegen können – z. B. bei stichprobenartigen Kontrollen durch die zuständige Behörde.

  • Ja! Online-Kurse und Webinare werden vollumfänglich anerkannt, solange:

    • sie inhaltlich den Anforderungen der MaBV entsprechen
    • der Zeitraum dokumentiert ist
    • ein Teilnahmezertifikat mit Umfang und Thema ausgestellt wird

    Die WBThek® erfüllt diese Anforderungen in vollem Umfang.

  • Auch wer vorübergehend nicht aktiv als Maklerin oder Makler tätig ist, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen – sofern die Erlaubnis nach § 34c weiterhin besteht. Nur durch die formale Rückgabe oder den Widerruf der Erlaubnis endet die Pflicht.

  • Die Verantwortung liegt bei der jeweiligen Person, also:

    • bei selbstständigen Maklerinnen und Maklern
    • bei angestellten Maklerinnen und Maklern, sofern sie Kundinnen und Kunden beraten

    Unternehmen sollten ihre Mitarbeitenden aber aktiv unterstützen, z. B. durch interne Schulungen oder Lernplattformen wie die WBThek®.

Wie kann mir GOING PUBLIC helfen?

Bei GOING PUBLIC! können Sie Wissen und Fähigkeiten erwerben, die Sie in Ihrer Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler voranbringen. Wir begleiten unsere Kundinnen und Kunden von der Anmeldung bis hin zur Prüfung. Alle vermittelten Inhalte sind praxis- und möglichst nah an den IHK-Prüfungsinhalten orientiert, sodass unsere Absolventinnen und Absolventen nach bestandener Prüfung ihr neu erworbenes Wissen direkt anwenden können. Lassen Sie sich beraten oder starten Sie direkt durch.

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