Beschäftigen Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Immobiliardarlehensvermittlung? Wer benötigt eine Sachkundeprüfung? Wer muss sich regelmäßig weiterbilden?
Datum: 05.01.2024 | Autor: Ronald Perschke | Kategorie: Bildungscontrolling, E-Learning / KI, Immobilien, Ruhestandsplanung, Weiterbildung
Um diese Fragen eingehend zu beantworten, müssen wir uns zunächst einmal die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen ansehen.
Wer benötigt eine Sachkundeprüfung?
Jeder gewerbliche Immobiliardarlehensvermittler oder jede Immobiliardarlehensvermittlerin muss den Nachweis erbringen, dass er oder sie über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt.
Geregelt ist dies im § 34i Abs. 4 GewO und betrifft Personen, die:
- gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen,
- oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten,
- oder Dritte zu solchen Verträgen beraten.
Der Sachkundenachweis ist ein wichtiger Bestandteil der Erlaubnisbeantragung gemäß § 34i GewO. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlageprodukten mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34i Abs. 2 GewO).
Über die Sachkunde hinaus sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Berufsqualifikationen, die den Sachkundenachweis ersetzen:
Der Sachkundenachweis entfällt für Personen, die eine der folgenden Qualifikationen nachweisen können:
- Immobilienkauffrau/-mann
- Bank- oder Sparkassenkauffrau/-mann
- Fachberaterin oder Fachberater für Finanzdienstleistungen
- Geprüfte Immobilienfachwirtin oder geprüfter Immobilienfachwirt
- Geprüfte Bankfachwirtin oder geprüfter Bankfachwirt
- Geprüfte Fachwirtin oder geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
- Geprüfte Fachwirtin oder geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen
Wie sieht es mit der Weiterbildungsverpflichtung aus?
Aktuell ist die regelmäßige Weiterbildung für § 34i-Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Immobiliardarlehensvermittlung erfordert umfassende Sachkenntnisse und ggf. einen Sachkundenachweis. Bei gleichgestellten Qualifikationen entfällt dieser Nachweis. Obwohl eine Weiterbildungspflicht aktuell nicht besteht, bleibt lebenslanges Lernen essenziell, um in der Branche erfolgreich zu sein.
Links:
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- Weiterbildungsverpflichtung - was gilt für Mitarbeiter:innen im Finanzanlagenvertrieb?
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