1. Einführung: Was ist die Erlaubnis nach § 34i GewO?
Die Erlaubnis nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO) ist für Personen verpflichtend, die gewerbsmäßig Immobiliardarlehen vermitteln oder Dritte zu solchen Darlehensverträgen beraten. Sie ist Teil eines gesetzlich regulierten Systems zur Sicherstellung von Verbraucherschutz und fachlicher Eignung im Bereich der Immobilienfinanzierung.
In diesem Kapitel erfahren Sie:
- Was die Erlaubnis genau bedeutet
- Für wen sie gilt
- Welche rechtlichen Grundlagen zugrunde liegen
- Und wie sie sich von anderen gewerblichen Erlaubnissen wie § 34c oder § 34f abgrenzt
Was bedeutet „§ 34i GewO“?
Der § 34i GewO regelt die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliardarlehen. Diese Vorschrift wurde im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie eingeführt, um einen europaweiten Qualitätsstandard bei der Immobilienfinanzierung sicherzustellen.
Wer also beispielsweise als Vermittlerin oder Vermittler für Baufinanzierungen tätig ist – sei es selbstständig, als Angestellte oder innerhalb eines Unternehmens – benötigt diese behördliche Erlaubnis, um rechtskonform agieren zu dürfen.
Wichtig: Die Regelung betrifft nicht nur die Vermittlung selbst, sondern auch die „Beratung“ zu Darlehen, was viele unterschätzen.
Für wen ist die Erlaubnis nach § 34i GewO verpflichtend?
Die Pflicht zur Beantragung gilt für:
- Selbstständige Vermittlerinnen und Vermittler
- Unternehmen mit Vermittlungsschwerpunkt
- Mitarbeitende in Banken oder Baufi-Vermittlungsfirmen, wenn diese eigenständig beraten oder vermitteln
- Maklerinnen und Makler, die zusätzlich Finanzierungsdienstleistungen anbieten
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird, handelt rechtswidrig und riskiert Bußgelder und ein Gewerbeverbot.
Die rechtliche Grundlage: Hintergrund der Regelung
Die rechtliche Basis bildet die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge. Ziel war es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unqualifizierter Beratung und Fehlfinanzierungen zu schützen.
In Deutschland wurde diese Richtlinie durch die Einführung des § 34i GewO sowie der ImmVermV (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung) umgesetzt. Diese Regelwerke definieren:
- Anforderungen an die Sachkunde
- Pflichten zur Weiterbildung
- Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung
- Vorgaben zur Dokumentation und Beratung
Abgrenzung zu anderen Erlaubnispflichten (§ 34c und § 34f GewO)
Viele Vermittlerinnen und Vermittler besitzen bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO, zum Beispiel als Immobilienmaklerin oder -makler. Diese reicht jedoch nicht aus, um Immobiliardarlehen zu vermitteln.
Hier ein kurzer Vergleich:
Paragraph |
Tätigkeit |
Beispiele |
§ 34c GewO |
Makler/in für Immobilien, Darlehen und Bauträger |
Hausverkauf, Mietvermittlung |
§ 34f GewO |
Finanzanlagenvermittler/in |
Fonds, Beteiligungen |
§ 34i GewO |
Immobiliardarlehensvermittler/in |
Baufinanzierung, Umschuldung, Forward-Darlehen |
👉 Wer also zusätzlich Finanzierungen vermitteln möchte, benötigt zwingend die Erlaubnis nach § 34i GewO – selbst wenn bereits eine § 34c-Erlaubnis vorhanden ist.
Warum ist die Erlaubnis so wichtig?
Die Anforderungen des § 34i GewO sorgen für:
- Einheitliche Standards bei Beratung und Vermittlung
- Besseren Verbraucherschutz durch geprüfte Sachkunde
- Transparenz und Vertrauen bei Kundinnen und Kunden
- Rechtssicherheit für Vermittlerinnen und Vermittler
Gerade in einem sensiblen Bereich wie der Immobilienfinanzierung, in dem es oft um sechsstellige Summen geht, ist Fachwissen unverzichtbar. Die Erlaubnis nach § 34i GewO dient also auch als Qualitätsmerkmal am Markt.