§ 34k GewO: Dazugehörige Dahrlehensvermittlerverordnung veröffentlicht.

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Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) und Altersvorsorgedepot

Was Vermittler und Vertriebsleiter zum neuen AVRG, zum Altersvorsorgedepot und zum Thema Riester Rente wissen müssen. 

Zusammenfassung:

  • Ab 01.01.2027 tritt das Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) in Kraft – das Altersvorsorgedepot und der Riester-Nachfolger kommen. 
  • Die Riester-Rente wird abgelöst. Bestehende Verträge laufen weiter oder können in bestimmten Fällen gebührenfrei in das neue Produkt übertragen werden – jeder Ihrer Riester-Kunden braucht dann eine Beratung.
  • Es gibt drei neue Produktkategorien: Altersvorsorgedepot (ohne Beitragsgarantie) mit der Möglichkeit eines Standarddepots (Kostendeckel 1,0%), Garantieprodukt 80% und Garantieprodukt 100%. 
  • Das Zillmer-Verbot wird auf die vereinbarte Ansparphase ausgedehnt. Faktische Folge in der Branche: Abschlussprovisionen werden nur noch ratierlich ausgezahlt.
  • Ein staatlicher Anbieter darf das Standarddepot anbieten ("Staatsfonds") und tritt damit in direkte Konkurrenz mit privaten Anbietern.
  • Erstmals werden Selbstständige und Freiberufler förderberechtigt – eine neue Zielgruppe mit erheblichem Beratungsbedarf.
  • Die maximale Grundzulage steigt auf 540 € pro Jahr, Kinderzulage 300 €, Berufseinsteigerbonus U25 einmalig 200 €

Stand: 16.04.2026 | Autor: Frank Rottenbacher

Wer braucht welche Erlaubnis?

§ 34f GewO

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO dürfen im Rahmen ihrer gewerblichen Erlaubnis zu konkreten Anlagen (Finanzanlagen) von Altersvorsorgedepot-Verträgen beraten und auf dieser Basis eine Depotzusammenstellung empfehlen.

§ 34d GewO

Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach § 34d GewO dürfen die versicherungsbasierte Altersvorsorge (Garantieprodukte) vermitteln. Außerdem: Das Altersvorsorgedepot ohne Garantie in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Hinweis

Eine abschließende Rechtssicherheit bezgl. der erforderlichen Erlaubnisse wird erst mit der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt und etwaiger begleitender Verordnungen eintreten.

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Neues Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie – die „ETF-Rente" kommt

Neben weiterhin möglichen Garantieprodukten (80% oder 100% Kapitalschutz) wird ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot zugelassen, das Investitionen in ETFs, aktiv gemanagte Fonds und Anleihen (Risikoklassen 1–5) ermöglicht. Einzelaktien und Krypto bleiben ausgeschlossen.

Die Kapitalgewinne bleiben in der Ansparphase steuerfrei – ein erheblicher Steuervorteil gegenüber dem klassischen ETF-Sparplan. In sozialen Netzwerken und Fachforen kursiert das Produkt bereits als „Klingbeil-Depot" oder „ETF-Riester" – Begriffe, die Vermittlerinnen und Vermittler kennen sollten, weil Kunden damit in die Beratung kommen könnten.

Bestandsverträge / Riester-Wechsel: Riester-Kunden können förderungserhaltend in neue Verträge wechseln. Wechselkosten, Abschluss- und Vertriebskosten sind gesetzlich gedeckelt. Jeder Ihrer Riester-Kunden braucht jetzt eine Wechselberatung – ein massiver Beratungsanlass.

Interesse an Schulungsangeboten?

Standarddepot mit striktem Kostendeckel

Jeder Anbieter muss künftig ein Standarddepot (auch: Standardprodukt) anbieten oder das eines kooperierenden Anbieters nutzen. Der Kostendeckel wurde in letzter Minute von ursprünglich 1,5% auf maximal 1,0% jährlich über die gesamte Vertragslaufzeit verschärft.
 
Ein öffentlicher Träger darf erstmals selbst ein Standarddepot anbieten. Dieser Staatsfonds tritt in Konkurrenz zu den privaten Anbietern. 
 

Neue beitragsproportionale Förderlogik – höhere Grundzulage, einfacheres System

Die Förderung wurde erhöht und vereinfacht:

50% der ersten 360 € Eigenbeiträge (= max. 180 €)

+ 25% der nächsten 1.440 € (= max. 360 €)

= bis zu 540 € Grundzulage pro Jahr

  • plus 300 € Kinderzulage und
  • einmalig 200 € Berufseinsteigerbonus für Unter-25-Jährige

Ein Fördermodell, das sich in der Kundenberatung leicht kommunizieren lässt.

Berater hält ein Tabet in der Hand

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Bleiben Sie auf dem Laufenden und erhalten Sie Informationen rund um Schulungsangebote zum neuen AVRG.

Infomaterial 

Öffnung für Selbstständige – neue Zielgruppe für den Vertrieb

Gewerbetreibende (§ 15 EStG), Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG) und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden als unmittelbar förderberechtigt eingestuft – bisher waren Selbstständige von der Riester-Förderung weitgehend ausgeschlossen. Für Vermittlerinnen und Vermittler entsteht damit eine komplett neue Zielgruppe mit erheblichem Beratungsbedarf und bisher ungenutztem Vorsorgedefizit.

Zillmer-Verbot (faktisch) / Ende der Zillmerung 

Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Bisher sah das Zillmer-Verfahren eine Verteilung auf die ersten fünf Jahre mit 5-jähriger Stornohaftung vor. Das neue Modell bedeutet: ratierliche Vergütung über Jahrzehnte statt sofortige Abschlussprovision.

Vermittlerverbände wie der AfW warnen vor einem drohenden Beratungsmangel.

Weitere wichtige Fakten/Änderungen

  • Auszahlungsflexibilität: Neben lebenslangen Leibrenten können auch Zeitrenten bis mindestens zum 85. Lebensjahr angeboten werden – kein Verrentungszwang mehr in vollem Umfang.

  • Bestandsverträge / Riester-Wechsel: Riester-Kunden können förderungserhaltend in neue Verträge wechseln. Wechselkosten, Abschluss- und Vertriebskosten sind gesetzlich gedeckelt. Jeder Ihrer Riester-Kunden braucht jetzt eine Wechselberatung – ein massiver Beratungsanlass.

  • Frühstart-Rente: Kinder erhalten ab 2026/2027 monatlich 10 € staatliche Einzahlung in ein Depot (Eckpunkte bereits beschlossen) – ein neues Cross-Selling-Argument in der Familienberatung.

  • Eigenheimrente / Wohn-Riester bleibt: Die Förderung wird fortgeführt. Sonderausgabenabzug steigt auf bis zu 2.340 € jährlich.

  • Digitaler Abschluss wird Pflicht: Zertifizierte Produkte müssen online abgeschlossen werden können – relevant für die Vertriebsstrecke und Beratungsdokumentation.

  • Evaluierung 2031: Der Gesetzgeber behält sich bei unzureichender Verbreitungswirkung weitere Maßnahmen vor – ein klares Drohsignal Richtung Branche.

Inkrafttreten 

Das Altersvorsorgereformgesetz (AVRG) tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Wie kann mir Going Public helfen?

Berater mit Unterlagen auf dem Tisch

Als Vermittlerin / Vermittler

  • Qualifizieren Sie sich schnell und 100% online mit unserem Smart-Learn Kurs zum Finanzanlagenfachmann (IHK) gem. § 34f GewO. Damit haben Sie die Erlaubnis zum Vertrieb des Altersvorsorgedepots.
  • Falls 34f Erlaubnis bereits vorhanden: Erwerben Sie die wichtigsten Kenntnisse rund um die Beratung des neuen Altersvorsorgedepots und der neuen Garantielösungen. Aktualisieren Sie Ihre Riester-Kenntnisse, um einen möglichen Wechsel professionell beraten zu können. Ein entsprechendes Online-Schulungsangebot folgt. Hier können Sie sich informieren lassen, sobald es buchbar ist. 
Versicerungsmakler und Maklerin

Als Unternehmen, Vertrieb, Versicherung etc.

Was bedeutet das AVRG für die Steuerung und Qualifizierung Ihrer Teams? Lassen Sie sich beraten, wie Sie Ihre Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner auf die neuen Herausforderungen vorbereiten können. Ob schnelle Online-Lehrgänge zum Finanzanlagenfachmann (IHK) gem. § 34f GewO oder praxisnahe Online-Schulungen zu den neuen Rahmenbedingungen des Altersvorsorgedepots, den neuen Garantieprodukten und zu den Anforderungen an die Wechselberatung ("raus aus den alten Riesterprodukten").

Ihr Ansprechpartner: Andy Naatz (a.naatz@going-public.edu