Honorarberatung nach § 34h GewO – was ist eine Honorarberatung und wer entlohnt mich nach § 34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Finanzberater?
Datum: 17.05.2024 | Autor: Frank Rottenbacher | Kategorie: Finanzanlagen, Regulierung, Sachkunde
Die Honorarberatung nach § 34h der Gewerbeordnung (GewO) bietet eine klare und faire Alternative zur traditionellen provisionsbasierten Anlageberatung. Wer im Sinne von § 34h GewO gegen ein Honorar der Anlegerin oder des Anlegers gewerblich zu Finanzanlagen beraten möchte, benötigt hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater. Außerdem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Doch welche Besonderheiten gelten für Beraterinnen und Berater, die nach § 34h GewO lizenziert sind?
Was ist die Honorarberatung nach § 34h GewO?
Die Honorarberatung nach § 34h GewO bedeutet, dass die Honorarberaterin oder der Honorarberater ausschließlich von ihren Klienten bezahlt wird, ohne Provisionen von Produktgebern zu erhalten. Von Unternehmen dürfen Sie keine Provisionen annehmen. Falls sich dies nicht vermeiden lässt, müssen sie diese unverzüglich und ungemindert an die Kunden “auskehren”.
Was sind die Besonderheiten einer Honorar-Finanzanlagenberatung? Honorarberatung?
Statt Provisionen seitens des Produktgebers für die Vermittlung von Finanzanlagen zu zahlen, erhalten Klienten von der Honorarberaterin oder dem Honorarberater eine Honorarrechnung. Die Höhe des Honorars kann im Prinzip frei vereinbart werden und richtet sich nach Marktgegebenheiten. Es gibt Vereine, in denen sich Honorarberaterinnen und -Berater organisieren. Diese Vereine geben ihren Mitgliedern Gebührentabellen als Orientierung an die Hand. Ein Beispiel hierfür ist die Gebührentabelle des Bundesverbands der Honorarberater e.V. Gebührenübersicht Honorarberatung | BuH eV