Umsatzsteuer in der Weiterbildung: wie werden Lehrgänge umsatzsteuerlich behandelt?

Datum: 17.06.2026 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz, Vorstand Going Public | Kategorie: Regulierung, Weiterbildung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Weiterbildungsleistungen wirft häufig Fragen auf, sowohl bei Anbietern als auch bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Lehrgängen. Dieser Artikel gibt einen Überblick darüber, wie Weiterbildungsleistungen in Deutschland umsatzsteuerlich behandelt werden.

Umsatzsteuerpflicht bei Weiterbildungsleistungen

Grundsätzlich sind Weiterbildungsleistungen umsatzsteuerpflichtig. Anbieter von Lehrgängen müssen auf die von ihnen berechneten Entgelte Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt abführen. Der reguläre Steuersatz beträgt derzeit 19 %, es gibt jedoch Ausnahmen, die eine Steuerbefreiung ermöglichen.

Steuerbefreiungen: Welche Weiterbildungsleistungen sind umsatzsteuerfrei?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Weiterbildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sein.

Dies gilt insbesondere für:

  • Bildungsangebote, die von staatlich anerkannten Einrichtungen durchgeführt werden,
  • Bildungsangebote, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen,
  • berufliche Fortbildungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, wie z. B. Pflichtfortbildungen für bestimmte Berufsgruppen.

Wichtig

Lernplattformen ohne Lehrkraft: 

Werden Lernplattformen genutzt, ohne dass ein Trainer, eine Trainerin, ein Dozent oder eine Dozentin involviert ist, gilt dies steuerrechtlich nicht als „Schulung“. Hier fällt die volle Umsatzsteuer von 19 % an.

Für Anbieter – Bescheinigungsverfahren: 

Private Schulen und Bildungseinrichtungen müssen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorweisen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu dürfen. Ohne eine solche Bescheinigung sind die erbrachten Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Was passiert bei falscher umsatzsteuerlicher Zuordnung?

Für Anbieter von Weiterbildungsleistungen ist es essenziell, die richtige umsatzsteuerliche Zuordnung ihrer Angebote sicherzustellen.

Eine fälschliche Annahme der Steuerbefreiung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. Daher sollte im Zweifelsfall immer eine genaue Prüfung erfolgen oder ein Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin hinzugezogen werden.

Umsatzsteuer auf Weiterbildung: Wer kann Vorsteuer abziehen?

  1. Für Unternehmen mit Vorsteuerabzug:
    Erbringt ein Unternehmen selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen, spielt es keine Rolle, ob die genutzte Bildungsdienstleistung umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Die Umsatzsteuer kann als „Vorsteuer“ vom Finanzamt zurückgeholt werden.

    • Beispiel: Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie Hausverwalterinnen und Hausverwalter können die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
  2. Für umsatzsteuerfreie Unternehmen:
    Für Unternehmen wie Banken oder Versicherungen, die selbst umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, sind die gezahlten Steuern echte Kosten. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, ob die Weiterbildungsleistung steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

  3. Für einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer:
    Die Frage der Umsatzsteuerpflicht hat auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer Bedeutung, insbesondere wenn sie die Weiterbildungskosten selbst tragen.

Die Umsatzsteuer auf Weiterbildung ist ein komplexes Thema. Anbieter sollten sicherstellen, dass ihre Angebote korrekt zugeordnet werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden. Unternehmen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollten die steuerliche Absetzbarkeit bzw. die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten im Blick behalten.

Tipp: Sprechen Sie mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin, um sicherzugehen, dass Ihre Leistungen korrekt zugeordnet und abgerechnet werden.

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