Weiterbildungspflicht in der Finanzbranche | Ein Überblick

Weiterbildungspflicht Finanzbranche: Was gilt wirklich? - Ein praxisnaher Überblick zu IDD, § 34c und § 34f GewO – wer sich weiterbilden muss und was jetzt zu tun ist.

Die Finanzbranche zählt zu den anspruchsvollsten und sich am schnellsten verändernden Wirtschaftssektoren. Neue Gesetze, technologische Entwicklungen und sich wandelnde Kundenerwartungen stellen täglich neue Herausforderungen an alle Beteiligten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist kontinuierliche Weiterbildung kein „Nice-to-have“, sondern gesetzlich vorgeschriebene Pflicht.

Für zahlreiche Berufsgruppen – wie Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter, Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler sowie Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler – gelten verbindliche Weiterbildungsverpflichtungen. Diese sollen sicherstellen, dass alle Beteiligten rechtlich auf dem neuesten Stand bleiben, fundiert beraten und dabei Kundinnen und Kunden transparent und fair betreuen.

Dieser Beitrag zeigt detailliert:

  • Wer von der Weiterbildungspflicht betroffen ist
  • Welche gesetzlichen Grundlagen gelten
  • Welche Inhalte vermittelt werden müssen
  • Welche Konsequenzen bei Verstößen drohen
  • Und welche Chancen sich aus regelmäßiger Fortbildung ergeben

Ob gesetzlich vorgeschriebene § 34c Weiterbildung für Immobilienmakler oder IDD Weiterbildung für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler – dieser Leitfaden bietet Orientierung und konkrete Handlungsempfehlungen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung: Die Bedeutung der Weiterbildungspflicht in der Finanzbranche
  2. Weiterbildungspflicht für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler nach § 34c GewO
  3. Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO
  4. Geplante Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO
  5. IDD-Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
  6. FAQ: Häufige Fragen zur Weiterbildungspflicht

§ 34c Weiterbildung für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler

Rechtliche Grundlage und Anforderungen

Seit dem 1. August 2018 schreibt der Gesetzgeber eine verpflichtende Weiterbildung für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler vor. Grundlage ist § 34c der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Ziel dieser Regelung ist es, die Qualität der Beratung zu sichern, den Verbraucherschutz zu stärken und sicherzustellen, dass Maklerinnen und Makler stets auf dem aktuellen Stand von Recht und Marktentwicklung sind.

Die gesetzliche Verpflichtung sieht vor: Mindestens 20 Stunden Weiterbildung innerhalb von drei Jahren.

Diese Weiterbildungszeit muss dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Wer die Pflicht versäumt oder nicht korrekt nachweist, riskiert Sanktionen bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis.

Inhalte der § 34c-konformen Weiterbildung

Die Weiterbildung muss thematisch auf die Tätigkeiten der Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler abgestimmt sein. Dazu zählen insbesondere:

  • Rechtliche Grundlagen des Maklerrechts
  • Verbraucherschutz und Datenschutz
  • Vertrags- und Mietrecht
  • Bewertung von Immobilien
  • Marktentwicklungen und digitale Tools

Effiziente Weiterbildung mit der WBThek®: 60 Stunden Fachwissen – flexibel und rechtssicher

Wer seine Weiterbildungsverpflichtung gemäß § 34c GewO effizient und flexibel erfüllen möchte, findet in der WBThek® eine besonders praktische Lösung. Diese umfangreiche Online-Bibliothek enthält über 205 Web-Based-Trainings (WBTs) – jedes zwischen 5 und 38 Minuten lang.

Die Vorteile im Überblick:

  • Komplett online & jederzeit verfügbar: Lernen Sie, wann es Ihnen passt – ohne Reisezeit oder feste Termine.
  • Gezielte Themenwahl: Wählen Sie nur die Inhalte, die für Ihre tägliche Arbeit relevant sind.
  • Maximale Flexibilität: Sammeln Sie punktgenau Ihre 20 Weiterbildungsstunden über mehrere kurze Einheiten.
  • 60 Stunden § 34c-konforme Inhalte: Damit sind Sie weit über den Pflichtumfang hinaus bestens informiert.
  • Auch für Teams geeignet: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ebenfalls bequem angemeldet werden.

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§ 34c Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter

Rechtliche Pflicht zur Weiterbildung – worauf es ankommt

Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter spielen eine zentrale Rolle in der Immobilienwirtschaft – sei es bei der Verwaltung von Mietshäusern, Eigentümergemeinschaften oder gewerblichen Einheiten. Um die Qualität und Rechtskonformität dieser verantwortungsvollen Tätigkeit zu sichern, sieht der Gesetzgeber nach § 34c GewO in Verbindung mit § 15b MaBV eine verbindliche Weiterbildungspflicht vor.

Die gesetzliche Vorgabe: Innerhalb von drei Jahren müssen mindestens 20 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden. Diese Inhalte sollen auf die praktischen Tätigkeiten abgestimmt und aktuell sein. Bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde muss die Einhaltung dieser Pflicht dokumentiert vorliegen – andernfalls drohen Sanktionen bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis.

Relevante Inhalte für die Weiterbildung

Die Inhalte der Weiterbildung sollten fachlich fundiert und branchenspezifisch sein. Dazu gehören unter anderem:

  • Miet- und WEG-Recht
  • Gebäudetechnik und Instandhaltung
  • Rechnungswesen und Betriebskostenabrechnung
  • Umgang mit Eigentümergemeinschaften
  • Digitalisierung und Datenschutz

Digitale Weiterbildung mit der WBThek® – flexibel, kompakt, § 34c-konform

Die WBThek® bietet Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwaltern eine äußerst komfortable Möglichkeit, ihrer gesetzlichen Weiterbildungspflicht effizient nachzukommen – und das komplett digital.

Das bietet die WBThek® für Hausverwalter:innen:

  • Zugriff auf über 160 Web-Based-Trainings (WBTs) mit Längen zwischen 7 und 38 Minuten
  • Insgesamt über 47 Stunden Weiterbildung, konform mit § 34c GewO bzw. § 15b MaBV
  • Pauschaler Festpreis für den Zugang zur gesamten Bibliothek – kein Abo, keine Einzelbuchungen
  • Individuelle Auswahl der für Sie relevanten Themen
  • Zugänglich auch für Teams: Ihre verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mitgeschult werden

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Extra-Tipp: Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung „zertifizierte Verwalterin (IHK)“

Wer zusätzlich zur Weiterbildung eine zertifizierte Verwalterin (IHK)-Qualifikation anstrebt, findet in der WBThek® und dem begleitenden Kursangebot von Going Public ebenfalls umfassende Vorbereitungsmaterialien – ideal zur Prüfungsvorbereitung.

§ 34f Weiterbildung für Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler

Der aktuelle Stand: Noch keine Pflicht – aber sie kommt sehr wahrscheinlich

Für Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO besteht derzeit noch keine gesetzlich verankerte Weiterbildungspflicht. Doch das könnte sich bald ändern – und zwar durch die geplante EU-Kleinanlegerstrategie, offiziell bekannt als Retail Investment Strategy (RIS). In diesem umfassenden EU-Regelwerk ist eine Weiterbildungspflicht für Personen, die Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren, explizit vorgesehen (Artikel 24d Absatz 1 der vorgeschlagenen Richtlinie).

Was steht in der EU-Vorgabe?

Die EU-Kommission betont, dass Beraterinnen und Berater eine Schlüsselrolle bei der Finanzberatung für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger einnehmen. Deshalb sollen alle, die über Finanzprodukte informieren oder diese vermitteln, künftig regelmäßig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten aktualisieren müssen. Ziel ist es, ein einheitlich hohes Qualifikationsniveau in der Finanzberatung in allen EU-Mitgliedsstaaten sicherzustellen – auch im Bereich Nachhaltigkeit.

Die Formulierung im Vorschlag lässt erkennen, dass die Weiterbildungspflicht nicht nur für klassische Wertpapierberaterinnen und -berater gelten soll, sondern alle Finanzberaterinnen und Finanzberater betreffen kann – unabhängig von der gewählten Vertriebsform.

Gilt das auch für Vermittler nach § 34f GewO?

Formal betrachtet: Nein – der Vorschlag nennt ausschließlich Beraterinnen und Berater, die im Namen eines Wertpapierunternehmens handeln (z. B. Banken oder Haftungsdächer).

Aber: Die Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO sind auf EU-Ebene weitgehend unbekannt, da es sich um eine rein deutsche Sonderregelung handelt. Sie werden weder explizit ausgenommen noch erwähnt. Bereits bei früheren EU-Initiativen – wie der Transparenzverordnung (TVO) – wurden sie übersehen. Die EU-Kommission spricht in ihren FAQs ausschließlich von „Financial Advisors“ – ohne Differenzierung zwischen bankgebundenen oder freien Beraterinnen und Beratern.

Wahrscheinliche Folgen für § 34f-Vermittlerinnen und Vermittler

Die Entscheidung, ob Finanzanlagenvermittlerinnen und Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO künftig unter die Weiterbildungspflicht fallen, liegt bei der deutschen Bundesregierung. Federführend ist hier das Bundeswirtschaftsministerium, aktuell unter Leitung der Grünen. Staatssekretär Sven Giegold, zuständig für Finanzmarktregulierung, ist als früherer Europaabgeordneter ein klarer Befürworter strenger Regulierungen auf EU-Linie.

Daher ist aus heutiger Sicht zu erwarten: Eine Anpassung der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) wird erfolgen, mit Einführung einer jährlichen Weiterbildungspflicht für § 34f-Vermittlerinnen und -Vermittler.

Was Finanzanlagenvermittlerinnen und Vermittler jetzt tun sollten

Auch wenn die Pflicht formal noch nicht besteht, sollten sich betroffene Personen frühzeitig vorbereiten:

  • Bestehende Weiterbildungsangebote prüfen: Viele Anbieter – z. B. die WBThek® – bieten bereits IDD-konforme oder § 34c-nahe Formate an, die thematisch auch für Finanzanlagenvermittlerinnen und Vermittler relevant sind.
  • Dokumentation etablieren: Wer bereits jetzt regelmäßig Weiterbildungen absolviert, sollte dies professionell dokumentieren – für den Fall einer rückwirkenden Nachweispflicht.
  • Spezialthemen frühzeitig einarbeiten: Dazu gehören z. B. ESG-Kriterien, EU-Offenlegungsverordnung oder neue Beratungsstandards.

IDD Weiterbildung für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Die Pflicht zur Weiterbildung nach § 34d GewO und § 7 VersVermV

Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler stehen seit dem Inkrafttreten der Insurance Distribution Directive (IDD) unter besonderer Beobachtung. Diese europäische Richtlinie wurde in deutsches Recht überführt und verpflichtet seit dem 23. Februar 2018 alle in der Versicherungsvermittlung tätigen Personen zur jährlichen Weiterbildung.

Konkret bedeutet das: Mindestens 15 Stunden Weiterbildung pro Jahr gemäß § 34d GewO und § 7 VersVermV

Betroffen sind nicht nur selbstständige Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler, sondern auch angestellte Mitarbeitende, die beratend oder vermittelnd tätig sind.

Welche Themen müssen vermittelt werden?

Die IDD-Weiterbildung muss auf die jeweilige Tätigkeit abgestimmt sein und aktuelle sowie praxisrelevante Themen abdecken. Beispiele:

  • Produkteigenschaften und Produktschulungen
  • Risikobewertung und Bedarfsermittlung
  • Rechtliche Grundlagen der Versicherungsvermittlung
  • Verbraucherschutz, Datenschutz und Nachhaltigkeit
  • Vermeidung von Interessenkonflikten

Ziel ist es, die Beratungsqualität zu sichern, Fehlberatungen zu vermeiden und die Verbraucherinteressen zu stärken.

Flexibel weiterbilden mit der WBThek® – die digitale Lösung für IDD-Zeiten

Die WBThek® bietet eine besonders komfortable und flexible Möglichkeit, der IDD-Weiterbildungspflicht nachzukommen – für Einzelpersonen und ganze Vertriebseinheiten.

Ihre Vorteile mit der WBThek®:

  • Zugriff auf über 327 IDD-konforme Web-Based Trainings (WBTs)
  • Jede Einheit dauert nur 5 bis 47 Minuten – perfekt für die Weiterbildung „zwischendurch“
  • Insgesamt mehr als 86 Stunden IDD-konformer Lerninhalte
  • Pauschaler Festpreis – keine zusätzlichen Buchungskosten
  • Freie Themenwahl und jederzeit abrufbar
  • Ideal auch für Teams: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können unkompliziert integriert werden

Rechtssichere Nachweise und Dokumentation

Jede absolvierte Lerneinheit in der WBThek® wird rechtssicher dokumentiert. Auf Wunsch erhalten Sie personalisierte Teilnahmebestätigungen, die bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden als offizieller Weiterbildungsnachweis dienen.

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