Honorarberatung nach § 34h GewO – was ist eine Honorarberatung und wer entlohnt mich nach § 34h GewOals Honorar-Finanzanlagenberater?

Honorarberatung nach § 34h GewO – was ist eine Honorarberatung und wer entlohnt mich nach § 34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater:in?

Datum: 17.05.2024 | Autor: Frank Rottenbacher | Kategorie: Finanzanlagen, Regulierung, Sachkunde

Die Honorarberatung nach § 34h der Gewerbeordnung (GewO) bietet eine klare und faire Alternative zur traditionellen provisionsbasierten Anlageberatung. Wer im Sinne von § 34h GewO gegen ein Honorar der Anlegerin oder des Anlegers gewerblich zu Finanzanlagen beraten möchte, benötigt hierfür eine gewerberechtliche Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater. Außerdem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Doch welche Besonderheiten gelten für Beraterinnen und Berater, die nach § 34h GewO lizenziert sind?

Was ist die Honorarberatung nach § 34h GewO?

Die Honorarberatung nach § 34h GewO bedeutet, dass die Honorarberaterin oder der Honorarberater ausschließlich von ihren Klienten bezahlt wird, ohne Provisionen von Produktgebern zu erhalten. Von Unternehmen dürfen Sie keine Provisionen annehmen. Falls sich dies nicht vermeiden lässt, müssen sie diese unverzüglich und ungemindert an die Kunden “auskehren”.

Was sind die Besonderheiten einer Honorar-Finanzanlagenberatung? Honorarberatung?

Statt Provisionen seitens des Produktgebers für die Vermittlung von Finanzanlagen zu zahlen, erhalten Klienten von der Honorarberaterin oder dem Honorarberater eine Honorarrechnung. Die Höhe des Honorars kann im Prinzip frei vereinbart werden und richtet sich nach Marktgegebenheiten. Es gibt Vereine, in denen sich Honorarberaterinnen und -Berater organisieren. Diese Vereine geben ihren Mitgliedern Gebührentabellen als Orientierung an die Hand. Ein Beispiel hierfür ist die Gebührentabelle des Bundesverbands der Honorarberater e.V. Gebührenübersicht Honorarberatung | BuH eV

Pflichten für Honorar-Finanzanlagenberaterinnen 

  • Statusbezogene Erstinformation lt. § 12 FinVermV: Vor der ersten Anlageberatung muss die Honorarberaterin oder der Honorarberater statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform der Kundin oder dem Kunden mitteilen.
  • Information der Anleger: Anleger sind vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form zu informieren über: 1. Vergütungen und Zuwendungen (§ 12a FinVermV), 2. Kosten und Nebenkosten und Interessenkonflikte (§§ 11a, 13 FinVermV)
  • Bereitstellung eines Informationsblatts lt. § 15 FinVermV: Im Falle einer Anlageberatung ist der Anlegerin oder dem Anleger rechtzeitig vor Geschäftsabschluss ein Informationsblatt mit den wesentlichen Anlegerinformationen über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, zur Verfügung zu stellen.
  • Einholen von Informationen über den Anleger und Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 Absatz 1 FinVermV). Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlageberatung von der Anlegerin oder Anleger Informationen u.a. über dessen Kenntnisse und Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele einholen, die erforderlich sind, um eine geeignete Finanzanlage empfehlen zu können.
  • Anfertigen einer Geeignetheitserklärung lt. § 18 FinVermV: Es ist eine Geeignetheitserklärung zu erstellen, aus der sich ergibt, dass und warum die abgegebene Empfehlung zur Anlegerin oder zum Anleger passt. Diese ist bei einer Anlageberatung vor Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  • Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation (Taping), (§ 18a FinVermV). Zum Zwecke der Beweissicherung sind die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen.
  • Beachtung des Annahmeverbotes von Geldern und Anteilen von Anlegern (§ 20 FinVermV). Es ist Honorarberatern nicht gestattet, sich im Zusammenhang mit der Honorar-Finanzanlagenberatung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten lt. § 22 FinVermV: Es sind eine Reihe von Aufzeichnungen anzufertigen, Unterlagen zu sammeln und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  • Erstellung von Prüfberichten lt. § 24 FinVermV: Die geschäftlichen Unterlagen sind jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer zu prüfen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde ist der Prüfbericht bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Verstöße gegen die Beratungspflichten können zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Honorar-Finanzanlagenberater sind daher  auch verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, um im Falle der Haftung die Schadensersatzforderungen ihrer Klientinnen und Klienten zahlen zu können.

Dies bietet eine weitere Sicherheit für Klientinnen und Klienten. Verstöße gegen die gewerberechtlichen Anforderungen wiederum können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden. Hier erfahren Sie mehr dazu: Gewerbeerlaubnis Finanzanlagenfachmann /-frau IHK

Für welche Produkte ist die Honorarberatung anwendbar?

  • Produktkategorie 1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 Satz 4 GewO  i. V. m. 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
  • Produktkategorie 2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen  geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben  werden dürfen (§ 34h Abs. 1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)
  • Produktkategorie 3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG (§ 34h Abs.  1 Satz 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO) 

Entlohnung in der Honorar-Finanzanlagenberatung


In der Honorar-Finanzanlagenberatung wird die Honorarberaterin oder der Honorarberater ausschließlich durch Zahlungen der Klienten entlohnt. Diese Vergütung kann bspw. als festes Honorar oder auf Stundenbasis erfolgen. Wie bei anderen beratenden Berufen erhalten die Klienten nach erfolgter Beratung eine Rechnung für die durchgeführte Beratung.

Welche Sachkundeprüfung benötigt der Honorar-Finanzanlagenberater Honorarberater nach § 34h GewO


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