Erfahren Sie alles über die Honorarberatung nach § 34i GewO: Definition, Vergütung und wie Sie Honorar-Immobiliardarlehensberater werden können.

Honorarberatung nach § 34i Absatz 5 GewO – was ist eine Honorarberatung und wer entlohnt mich?

Datum: 31.05.2024 | Autor: Ronald Perschke | Kategorie: Immobilien, Regulierung, Sachkunde

Interessiert als Honorar-Immobiliardarlehensberater tätig zu werden? Hier sind die Infos!

Was ist ein Honorar-Immobiliardarlehensberater?

Das sind Berater, die u.a. eine unabhängige Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten. Darunter fällt bspw. die Baufinanzierung für das private Eigenheim. Finanzierungen von Unternehmen, z.B. ein Darlehen für einen Behandlungsstuhl eines Zahnarztes, unterfällt nicht der Regelung (dafür gilt dann § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO). Es geht hier also nur um Verbraucher.

Honorar-Immobiliardarlehensberater benötigen für ihre Tätigkeit eine entsprechende Gewerbeerlaubnis nach § 34i Absatz 5 GewO. Sie werden auch im Vermittlerregister des DIHK registriert.

Eine Besonderheit ist: Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben.

Wie erfolgt die Vergütung?

Eine Beratung darf ausschließlich auf Honorarbasis erfolgen. Das Honorar zahlen die Kundinnen und Kunden, also diejenigen, die das Darlehen aufnehmen. Vom Darlehensgeber dürfen Sie keine Provisionen oder andere Vergütungen annehmen.

Immobiliardarlehensberater werden also ausschließlich auf der Basis einer Honorarvereinbarung Ihres Klienten entlohnt.

Es ist zu beachten, dass Honorar-Immobiliardarlehensberater...

  • eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen heranzuziehen haben
  • vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen dürfen
  • auch in sonstiger Weise nicht vom Darlehensgerber abhängig sein dürfen

Wichtiger Hinweis:

Die Entscheidung, als Honorar-Immobiliardarlehensberater aufzutreten, bezieht sich auf seine gesamte Tätigkeit und gilt nicht nur für den Einzelfall, d. h. ein Wechsel von Fall zu Fall (gegen Honorierung oder gegen Provision zu arbeiten) ist nicht möglich, solange er im Vermittlerregister als Honorar-Immobiliardarlehensberater eingetragen ist oder als solcher im Geschäftsverkehr auftritt.

Wie kann ich Honorar-Immobiliardarlehensberater werden?

Es besteht eine Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater. Dazu muss eine Erlaubnis nach § 34 i GewO bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Alle wichtigen Informationen zu den Regelungen des § 34i Gewerbeordnung finden Sie hier: § 34i GewO | Voraussetzungen für die Erlaubnis

Erlaubnisvoraussetzungen sind

  • Sie sind zuverlässig.
  • Sie verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
  • Sie haben eine einschlägige Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
  • Sie verfügen über die nötige Sachkunde.
  • Sie haben Ihren Hauptsitz in Deutschland und üben die Tätigkeit im Inland aus.

Welche Berufspflichten muss ich beachten?

Neben den bereits genannten Pflichten zur Marktauswahl, Zuwendungsverbot, Versicherungspflicht usw. bestehen zivilrechtliche Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie die Notwendigkeit schriftlicher Vereinbarungen. Ferner regelt die sog. ImmVermV (Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung) weitere Verhaltenspflichten. Dazu zählen z.B.

  • die Tätigkeit mit Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auszuüben.
  • Im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers zu handeln
  • sich kein Eigentum oder Besitz an Geldern eines Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • auf behördliche Anordnung eine Prüfbericht vorzulegen

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