Weiterbildungspflicht gemäß § 34c & § 34d GewO erklärt

Kompetenzkonto und Fortbildungsnachweis - Wie Sie Weiterbildung organisieren und Nachweise sicher verwalten können

Datum: 28.12.2024 | Autor: Dr. Wolfgang Kuckertz | Kategorie: Immobilien, Versicherungen, Weiterbildung

Warum ein Weiterbildungsnachweis gemäß § 34c und § 34d GewO benötigt wird

Die Gewerbeordnung (GewO) legt für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter sowie Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler eine gesetzliche Weiterbildungspflicht fest. Diese richtet sich nach den Vorgaben des § 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV und dem § 34d GewO i.V.m. § 7 VersVermV. Hier sind die Gründe und Details dazu:

Für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO i.V.m. § 15b MaBV)

  • Weiterbildungspflicht: für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter gilt: Alle drei Jahre müssen 20 Zeitstunden an Weiterbildungsmaßnahmen absolviert werden. Diese Pflicht gilt auch für Beschäftigte, die unmittelbar bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken.
  • Zweck: Die Weiterbildung sichert, dass die Beteiligten über aktuelles und notwendiges Wissen verfügen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß und verantwortungsvoll auszuführen.

Für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (§ 34d GewO i.V.m. § 7 VersVermV)

  • Weiterbildungspflicht: Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler und ihre unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen jährlich 15 Stunden an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Diese Pflicht beruht auf der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD).
  • Zweck: Die regelmäßige Weiterbildung gewährleistet, dass die Beteiligten über das notwendige Fachwissen verfügen, um Versicherungsprodukte zu vermitteln und Kunden korrekt zu beraten.
  • Anwendungsbereich: Die Pflicht umfasst Versicherungsmaklerinnen/Versicherungsmakler, Versicherungsberaterinnen/Versicherungsberater, Ausschließlichkeitsvermittlerinnen/Ausschließlichkeitsvermittler, Mehrfachagenten und Leitungspersonen sowie Angestellte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken

Wo der Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden muss

Aufbewahrung und Vorlage

  • Nachweisführung: Die Nachweise über die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen müssen von den Gewerbetreibenden und ihren beschäftigten Personen gesammelt und auf einem dauerhaften Datenträger für fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
  • Vorlageort: Die Nachweise und Unterlagen sind in den Geschäftsräumen aufzubewahren und müssen auf Anforderung den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Eine Nichtaufbewahrung oder unvollständige Aufbewahrung der Nachweise kann zu Ordnungswidrigkeiten führen

Anforderungen durch Behörden

  • Regelmäßige Überprüfung: Die zuständigen Behörden, oft die Industrie- und Handelskammern (IHK), können die Einhaltung der Weiterbildungspflicht überprüfen. Gewerbetreibende müssen daher bereit sein, die entsprechenden Nachweise auf Anforderung vorzulegen.

Eine bequeme und zeitsparende Lösung: das GOING PUBLIC!-Kompetenzkonto und der Fortbildungsnachweis

Die Funktion „Kompetenzkonto“ wurde im Zusammenhang mit der Lernplattform WBThek® entwickelt und ist die konsequente Fortführung der Online-Anwendung. Nicht nur die Weiterbildung selbst soll online erfolgen, sondern auch alle begleitenden Prozesse rund um die Lernplattform. Ein zentraler Bestandteil der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung ist dabei der Nachweis. Letztendlich geht es darum, die Weiterbildungszeiten auch gegenüber der aufsichtführenden Behörde belegen zu können. Sobald Sie die WBThek® buchen, erhalten Sie automatisch Zugriff auf Ihr Kompetenzkonto.

Was ist ein Kompetenzkonto?

Ein Kompetenzkonto dient als zentrale Plattform, um alle Ihre Weiterbildungsaktivitäten zu dokumentieren und zu verwalten. Es handelt sich um eine digitale Sammlung aller relevanten Informationen zu Ihren Fortbildungen, einschließlich Bescheinigungen, Zeiten und Zertifikate.

Herunterladen von Bescheinigungen

Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Kompetenzkonto lautet: "Wo kann ich meine Weiterbildungs-Bescheinigungen herunterladen?" Die Antwort ist einfach: Bescheinigungen sind im Kompetenzkonto gespeichert und können direkt nach Abschluss heruntergeladen werden. Zusätzlich lassen sich Kontoauszüge als CSV-Datei exportieren, um Daten weiterzuverarbeiten. Der Kontoauszug dient als Zusammenfassung aller in Ihrem Kompetenzkonto gespeicherten Informationen. Wenn Sie eine Weiterbildung bei einem anderen Anbieter absolviert haben, können Sie diese Zeiten manuell in Ihr Kompetenzkonto eintragen. Dies gewährleistet, dass alle Ihre Fortbildungsaktivitäten an einem Ort dokumentiert sind und Sie eine vollständige Übersicht über Ihre Weiterbildungszeiten haben. Nachdem Sie die Zeiten manuell erfasst haben, müssen Sie diese den entsprechenden Weiterbildungen zuweisen. Wie Sie sehen, wird Ihnen mit dem einzigartigen „Kompetenzkonto“ ein hilfreiches Werkzeug zur Verfügung gestellt, das Ihnen Zeit spart.

Unterschied zwischen Erklärung, Nachweis und Zertifikat

Unterschied zwischen den einzelnen Dokumenten:

  • Erklärung: Eine Erklärung ist eine allgemeine Bestätigung, dass eine bestimmte Aktivität durchgeführt wurde.
  • Nachweis: Ein Nachweis ist eine detailliertere Bestätigung, die spezifische Informationen über die durchgeführte Aktivität enthält.
  • Zertifikat: Ein Zertifikat ist ein offizielles Dokument, das den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung bestätigt und oft von einer zertifizierten Institution ausgestellt wird.

Welche Strafen drohen bei Nicht-Erbringung des Weiterbildungsnachweises

Bei der Nicht-Erbringung oder Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht sowie der entsprechenden Nachweise drohen verschiedene Strafen und Konsequenzen, insbesondere für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler sowie für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter.

Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (§ 34d GewO)

  • Ordnungswidrigkeiten: Die Nichtabgabe der Eigenerklärung zur Weiterbildung oder die Verletzung der Weiterbildungsverpflichtung selbst stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können.

    • Die Nichtabgabe der Eigenerklärung kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

    • Die Verletzung der Weiterbildungsverpflichtung selbst kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

  • Zuverlässigkeitsprüfung: Eine wiederholte Missachtung der Vorschriften kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, was zum Widerruf der Berufserlaubnis führen kann.

Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c GewO)

  • Ordnungswidrigkeiten: Auch hier können Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt oder die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden.

    • Die genauen Höhen der Geldbußen sind in den spezifischen Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und der Gewerbeordnung (GewO) nicht explizit angegeben, aber es handelt sich um ähnliche Ordnungswidrigkeiten wie bei den Versicherungsvermittlern.

    • Die Behörde kann anordnen, dass Maklerinnen und Makler die Nachweise und Unterlagen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht vorlegen muss. Eine Nichtbefolgung dieser Anordnung kann ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Allgemeine Konsequenzen

  • Aufbewahrungspflicht: Die Nichtaufbewahrung oder unvollständige Aufbewahrung der Nachweise über die Weiterbildungsmaßnahmen kann ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Informationspflicht: Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwalter müssen auf Nachfrage von Behörden oder Kundinnen und Kunden über ihre Qualifikationen und Weiterbildungen informieren. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann ebenfalls zu Ordnungswidrigkeiten führen.

Insgesamt ist es wichtig, dass Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten die gesetzlichen Vorgaben zur Weiterbildung und zur Dokumentation dieser Maßnahmen strikt einhalten, um Strafen und weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Erfüllen Sie Ihre Weiterbildungsverpflichtung noch rechtzeitig!

Die gesetzliche Frist zur Erfüllung Ihrer Weiterbildungsverpflichtung endet für einige zur Weiterbildung verpflichtete Personen am 31.12.2024. Nutzen Sie die verbleibende Zeit (bis zum 31.12.2024 23:59 Uhr) um rechtzeitig alle Anforderungen zu erfüllen. Handeln Sie noch heute.

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